Begründung:
Mit Beschluss vom 3. 11. 1999 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 1. 9. 1999 zur Erwirkung des Verbots, unentgeltliche Zugaben zur Zeitschrift N***** - insbesondere gratis Sonnenfinsternisbrillen, Spielkarten oder CDs - anzukündigen und/oder zu gewähren, die Exekution gemäß § 355 EO und verhängte über die verpflichtete Partei wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel in N***** 37/99 am 16. 9. 1999 eine Geldstrafe von S 40.000.Mit Beschluss vom 3. 11. 1999 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 1. 9. 1999 zur Erwirkung des Verbots, unentgeltliche Zugaben zur Zeitschrift N***** - insbesondere gratis Sonnenfinsternisbrillen, Spielkarten oder CDs - anzukündigen und/oder zu gewähren, die Exekution gemäß Paragraph 355, EO und verhängte über die verpflichtete Partei wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel in N***** 37/99 am 16. 9. 1999 eine Geldstrafe von S 40.000.
Mit einstweiliger Verfügung vom 27. 12. 1999 verbot das Handelsgericht Wien auf Antrag der betreibenden Partei der verpflichteten Partei, unentgeltliche Zugaben zur Zeitschrift t***** - insbesondere die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel, bei welchem Preise nicht unbedeutenden Wertes zu gewinnen sind, eine CD mit kostenlosem Zugang zum Internet und Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel oder Einkaufsgutscheine, die zum unentgeltlichen oder verbilligten Bezug von Waren bei dritten Personen berechtigen - anzukündigen und/oder zu gewähren. Aufgrund dieses Exekutionstitels bewilligte das Erstgericht zu 25 E 253/00a mit Beschluss vom 21. 1. 2000 der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei die Exekution gemäß § 355 EO und verhängte über die verpflichtete Partei wegen Zuwiderhandelns in t***** 4/00 am 19. 1. 2000 eine Geldstrafe von S 40.000.Mit einstweiliger Verfügung vom 27. 12. 1999 verbot das Handelsgericht Wien auf Antrag der betreibenden Partei der verpflichteten Partei, unentgeltliche Zugaben zur Zeitschrift t***** - insbesondere die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel, bei welchem Preise nicht unbedeutenden Wertes zu gewinnen sind, eine CD mit kostenlosem Zugang zum Internet und Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel oder Einkaufsgutscheine, die zum unentgeltlichen oder verbilligten Bezug von Waren bei dritten Personen berechtigen - anzukündigen und/oder zu gewähren. Aufgrund dieses Exekutionstitels bewilligte das Erstgericht zu 25 E 253/00a mit Beschluss vom 21. 1. 2000 der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei die Exekution gemäß Paragraph 355, EO und verhängte über die verpflichtete Partei wegen Zuwiderhandelns in t***** 4/00 am 19. 1. 2000 eine Geldstrafe von S 40.000.
Mit einer von der betreibenden Partei erwirkten einstweiliger Verfügung vom 8. 9. 1999 hatte das Handelsgericht Wien der verpflichteten Partei verboten, unentgeltliche Zugaben zur Zeitschrift F***** - insbesondere Gratis-Sonnenfinsternisbrillen - anzukündigen. Wegen Verstößen gegen diesen Titel führt die betreibende Partei gegen die verpflichtete Partei das Verfahren 25 E 138/00i des Ersgerichtes. Eine weitere Gesellschaft führt zu 25 E 5128/99h des Erstgerichtes gegen die verpflichtete Partei aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 28. 9. 1999 Unterlassungsexekution.
Mit den Beschlüssen vom 31. 1. 2000, ON 55 bis 63, verwies das Erstgericht die betreibende Partei mit ihren jeweils dieselbe ON tragenden Strafanträgen auf Strafbeschlüsse teils im Verfahren 25 E 5128/99h und teils im Verfahren 25 E 253/00a jeweils des Erstgerichts. Die Kosten der betreibenden Partei für ihre Anträge wurden jeweils antragsgemäß bestimmt.
Mit den Beschlüssen vom 16. 2. 2000, ON 64 bis ON 81, verwies das Erstgericht die betreibende Partei mit den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Strafanträgen auf Beschlüsse in Parallelverfahren, und zwar mit den Anträgen ON 64 bis 70 auf solche im Verfahren 25 E 253/00a und bezüglich der Zusatzstrafe auf solche im Verfahren 25 E 5128/99h, mit den Strafanträgen ON 71 bis ON 75 auf solche im Verfahren 25 E 253/00a und bezüglich der Zusatzstrafe auf das Verfahren 25 E 138/00i sowie mit den Anträgen ON 76 bis ON 81 auf Beschlüsse im Verfahren 25 E 253/00a.
Mit den Beschlüssen vom 7. 3. 2000, ON 84 bis ON 91, verwies das Erstgericht die betreibende Partei mit ihren Strafanträgen auf das Verfahren 25 E 253/00a und mit Beschluss ON 92 vom selben Tag auf das Verfahren 25 E 5128/99h. Wiederum wurden (wie schon zu ON 64 - 81) jeweils die Kosten der betreibenden Partei antragsgemäß bestimmt.
Alle diese Beschlüsse bekämpften die Parteien mit Rekurs. Während die betreibende Partei jeweils die Verhängung einer Geldstrafe von S 80.000 (pro Strafantrag) anstrebte, stellte die verpflichtete Partei jeweils den Antrag, die angefochtenen Beschlüsse derart abzuändern, dass die Vollzugsanträge abgewiesen würden.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht den Rekursen der verpflichteten Partei nicht Folge. Dagegen waren die Rekurse der betreibenden Partei ON 96 (zur Gänze) und ON 100 und 101 (teilweise) erfolgreich.
Die Beschlüsse ON 62 und ON 63 änderte das Rekursgericht dahin ab, dass es aufgrund der zugrundeliegenden Strafanträge über die verpflichtete Partei wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel am 19. 1. 2000 in N***** 1/2/00 und am 20. 1. 2000 in N***** 3/00 eine Geldstrafe von insgesamt S 160.000 verhängte und die Kosten der betreibenden Partei für ihre Anträge bestimmte (Punkt I.).Die Beschlüsse ON 62 und ON 63 änderte das Rekursgericht dahin ab, dass es aufgrund der zugrundeliegenden Strafanträge über die verpflichtete Partei wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel am 19. 1. 2000 in N***** 1/2/00 und am 20. 1. 2000 in N***** 3/00 eine Geldstrafe von insgesamt S 160.000 verhängte und die Kosten der betreibenden Partei für ihre Anträge bestimmte (Punkt römisch eins.).
Dem Rekurs der betreibenden Partei gegen die Beschlüsse vom 16. 2. 2000, ON 64 bis ON 81, gab das Rekursgericht teilweise Folge und änderte diese im Punkt II. seiner Entscheidung dahin ab, dass sie insgesamt lauteten:Dem Rekurs der betreibenden Partei gegen die Beschlüsse vom 16. 2. 2000, ON 64 bis ON 81, gab das Rekursgericht teilweise Folge und änderte diese im Punkt römisch zwei. seiner Entscheidung dahin ab, dass sie insgesamt lauteten:
"1. Aufgrund der Strafanträge ON 64 bis ON 81 wird über die verpflichtete Partei wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel in N***** 3/00 in der Zeit vom 20. 1. bis 26. 1. 2000, in N***** 4/00 in der Zeit vom 27. 1. bis 2. 2. 2000 und in N***** 5/00 in der Zeit vom 3. 2. bis 7. 2. 2000 eine Geldstrafe von insgesamt S 1,120.000 verhängt.
Die Kosten der betreibenden Partei für die Anträge ON 64 und ON 81 werden mit je S 7.507,80 bestimmt.
2. Im Übrigen wird die betreibende Partei mit den Anträgen ON 64 bis 68, soweit damit die Verhängung einer weiteren Geldstrafe von je S 40.000 beantragt wird, auf die Beschlüsse ON 78 bis 82, und mit ihren Anträgen ON 69, 70 und 72 bis 75, soweit damit die Verhängung einer weiteren Geldstrafe von je S 20.000 beantragt wird, auf die Beschlüsse ON 83 bis ON 88, jeweils im Verfahren 25 E 5128/99h des Bezirksgerichtes Donaustadt verwiesen."
Dem Rekurs der betreibenden Partei gegen die Beschlüsse vom 7. 3. 2000 ON 84 bis ON 92, gab das Rekursgericht im Punkt III. seiner Entscheidung teilweise Folge und änderte sie dahin ab, dass sie insgesamt lauteten:Dem Rekurs der betreibenden Partei gegen die Beschlüsse vom 7. 3. 2000 ON 84 bis ON 92, gab das Rekursgericht im Punkt römisch drei. seiner Entscheidung teilweise Folge und änderte sie dahin ab, dass sie insgesamt lauteten:
"1. Aufgrund der Strafanträge ON 84 bis ON 91 wird über die verpflichtete Partei wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel am 8. 2. und 9. 2. in N***** 5/00 und am 10. 2., 11. 2., 12. 2., 13. 2., 14. 2. und 15. 2. 2000 in N***** 6/00 eine Geldstrafe von insgesamt S 640.000 verhängt.
Die Kosten der betreibenden Partei für ihre Anträge ON 84 bis 91 werden mit je S 7.507,80 bestimmt.
2. Mit ihrem Strafantrag ON 92 wird die betreibende Partei auf den Beschluss ON 104 im Verfahren 25 E 5128/99h verwiesen.
Die Kosten der betreibenden Partei auf ihren Antrag ON 92 werden mit S 7.507,80 bestimmt."
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jedes Antrags S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Weiters sprach es zum Rekurs der verpflichteten Partei aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Was die Rekurse der verpflichteten Partei betrifft, bejahte das Rekursgericht in allen Fällen das Vorliegen von titelwidrigen Zugaben. Abschließend führte es aus, dass sich die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses auf § 78 EO und auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO stütze.Was die Rekurse der verpflichteten Partei betrifft, bejahte das Rekursgericht in allen Fällen das Vorliegen von titelwidrigen Zugaben. Abschließend führte es aus, dass sich die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses auf Paragraph 78, EO und auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO stütze.
Zu Punkt I. seiner Entscheidung führte das Rekursgericht aus, das Erstgericht habe im Verfahren 25 E 253/00a der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei wegen Verstoßes gegen die die Zeitschrift t***** betreffende einstweilige Verfügung wegen Zuwiderhandelns in t***** 4/00 am 19. 1. 2000 die Exekution nach § 355 EO bewilligt und eine Geldstrafe von S 40.000 verhängt und aufgrund eines Strafantrages wegen Zuwiderhandelns in t***** 4/00 am 20. 1. 2000 eine weitere Geldstrafe von S 40.000 verhängt. Zu Recht mache die betreibende Partei geltend, es sei nicht zulässig, sie mit Anträgen, die Zugabenverstöße in der Zeitschrift N***** zum Gegenstand hätten, auf Strafbeschlüsse betreffend Zugabenverstöße in der Zeitschrift t***** zu verweisen, auch wenn es um Zuwiderhandlungen vom selben Tag gehe. Der Entscheidung SZ 66/132 = EvBl 1994/94, 460 sei zugrundegelegen, dass von der damals betreibenden Partei in einem Exekutionsverfahren aufgrund eines Exekutionstitels wider die Verpflichtete für denselben Tag mehrere verschiedenartige Zuwiderhandlungen inkriminiert wurden. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu prüfen, ob wegen eines Verhaltens des Verpflichteten, das gegen mehrere Unterlassungsgebote verstoße, mögen diese in einem oder - wie hier - in verschiedenen Exekutionstiteln ausgesprochen worden sein, für denselben Tag mehrfach eine Strafe zu verhängen oder ob die betreibende Partei mit ihren Anträgen auf eine bereits früher ergangene Strafe in einem Parallelverfahern zu verweisen sei. Anders als in dem der Entscheidung 3 Ob 46-66, 1053/91 zugrundeliegenden Fall habe es sich im vorliegenden Fall nicht um ein- und denselben Verstoß (Verkauf derselben Zeitungsnummer an einem bestimmten Tag) gehandelt, sondern um verschiedenartige Verstöße gegen zwei unterschiedliche Unterlassungsgebote. Der Exekutionstitel im Verfahren 25 E 253/00a erfasse nämlich auschließlich Zuwiderhandlungen der verpflichteten Partei in der Zeitschrift t*****. Demnach sei die betreibende Partei berechtigt, in beiden Exekutionsverfahren für jeden Tag des Zuwiderhandelns jeweils die Verhängung einer gesonderten Geldstrafe über die verpflichtete Partei zu beantragen. Die Verweisung mit ihren Strafanträgen auf das Verfahren 25 E 253/00a sei daher nicht zulässig. Im Hinblick auf das hartnäckige Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei sei aufgrund der Anträge ON 62 und 63 jeweils die Höchststrafe zu verhängen gewesen.Zu Punkt römisch eins. seiner Entscheidung führte das Rekursgericht aus, das Erstgericht habe im Verfahren 25 E 253/00a der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei wegen Verstoßes gegen die die Zeitschrift t***** betreffende einstweilige Verfügung wegen Zuwiderhandelns in t***** 4/00 am 19. 1. 2000 die Exekution nach Paragraph 355, EO bewilligt und eine Geldstrafe von S 40.000 verhängt und aufgrund eines Strafantrages wegen Zuwiderhandelns in t***** 4/00 am 20. 1. 2000 eine weitere Geldstrafe von S 40.000 verhängt. Zu Recht mache die betreibende Partei geltend, es sei nicht zulässig, sie mit Anträgen, die Zugabenverstöße in der Zeitschrift N***** zum Gegenstand hätten, auf Strafbeschlüsse betreffend Zugabenverstöße in der Zeitschrift t***** zu verweisen, auch wenn es um Zuwiderhandlungen vom selben Tag gehe. Der Entscheidung SZ 66/132 = EvBl 1994/94, 460 sei zugrundegelegen, dass von der damals betreibenden Partei in einem Exekutionsverfahren aufgrund eines Exekutionstitels wider die Verpflichtete für denselben Tag mehrere verschiedenartige Zuwiderhandlungen inkriminiert wurden. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu prüfen, ob wegen eines Verhaltens des Verpflichteten, das gegen mehrere Unterlassungsgebote verstoße, mögen diese in einem oder - wie hier - in verschiedenen Exekutionstiteln ausgesprochen worden sein, für denselben Tag mehrfach eine Strafe zu verhängen oder ob die betreibende Partei mit ihren Anträgen auf eine bereits früher ergangene Strafe in einem Parallelverfahern zu verweisen sei. Anders als in dem der Entscheidung 3 Ob 46-66, 1053/91 zugrundeliegenden Fall habe es sich im vorliegenden Fall nicht um ein- und denselben Verstoß (Verkauf derselben Zeitungsnummer an einem bestimmten Tag) gehandelt, sondern um verschiedenartige Verstöße gegen zwei unterschiedliche Unterlassungsgebote. Der Exekutionstitel im Verfahren 25 E 253/00a erfasse nämlich auschließlich Zuwiderhandlungen der verpflichteten Partei in der Zeitschrift t*****. Demnach sei die betreibende Partei berechtigt, in beiden Exekutionsverfahren für jeden Tag des Zuwiderhandelns jeweils die Verhängung einer gesonderten Geldstrafe über die verpflichtete Partei zu beantragen. Die Verweisung mit ihren Strafanträgen auf das Verfahren 25 E 253/00a sei daher nicht zulässig. Im Hinblick auf das hartnäckige Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei sei aufgrund der Anträge ON 62 und 63 jeweils die Höchststrafe zu verhängen gewesen.
Zu Punkt II. erwog das Rekursgericht:Zu Punkt römisch zwei. erwog das Rekursgericht:
Die das Verfahren 25 E 5128/99h des Erstgerichtes betreibende Gesellschaft habe mit ihren Anträgen ab ON 78 gegen die verpflichtete Partei jeweils Zugabenverstöße ab dem 21. 1. 2000 in den Zeitschriften N*****, t***** und F***** geltend gemacht. Das Erstgericht habe mit seinen Beschlüssen ON 78 bis ON 94 im genannten Verfahren die dort betreibende Partei jeweils auf das "Hauptverfahren" 25 E 253/00a verwiesen. Darüber hinaus habe es aufgrund der Anträge ON 78 bis 82 über die verpflichtete Partei eine Zusatzstrafe von je S 40.000 und aufgrund der Anträge ON 83 bis 88 eine Zusatzstrafe von je S 20.000 verhängt, mit den Anträgen ON 89 bis 94 aber die dort betreibende Partei ausschließlich auf das Verfahren 25 E 253/00a verwiesen.
Im Verfahren 25 E 138/00i habe die betreibende Partei Zugabenverstöße der verpflichteten Partei in der Zeitschrift F***** vom 28. 1. bis 2. 2. 2000 geltend gemacht. Mit den Beschlüssen ON 18 bis 22 habe das Erstgericht die betreibende Partei einerseits jeweils auf Beschlüsse im Verfahren 25 E 253/00a verwiesen, darüber hinaus aber eine Zusatzstrafe von S 20.000 (in ON 18) verhängt, die betreibende Partei aber mit den weiteren Anträgen ON 19 bis 22 bezüglich dieser Zusatzstrafe auf das Verfahren 25 E 5128/99h verwiesen.
Wie bereits ausgeführt, sei eine Verweisung auf das Verfahren 25 E 253/00a (t*****) nicht zulässig, ebensowenig aber eine Verweisung auf Strafbeschlüsse im Verfahren 25 E 138/00i (F*****).
Die Erlassung von Strafbeschlüssen zugunsten einer anderen betreibenden Partei im Verfahren 25 E 5128/99h des Erstgerichtes betreffend den Zeitraum 21. 1. bis 1. 2. 2000 wegen Zugabenverstößen in der Zeitschrift N***** bedeute, dass im vorliegenden Verfahren für denselben Zeitraum und betreffend dieselbe Zeitschrift nicht eine Geldstrafe jeweils im Höchstausmaß verhängt werden dürfe. Es sei zu berücksichtigen, dass für dieselben Tage wegen Zuwiderhandelns auch in der Zeitschrift N***** bereits Geldstrafen ("Zusatzstrafen") verhängt worden seien. Demnach sei aufgrund der Anträge ON 64 bis ON 68 für die Zeit vom 21. 1. bis 26. 1. 2000 eine Geldstrafe von S 40.000 pro Tag zu verhängen, hinsichtlich der weiteren Strafe von S 40.000 pro Tag sei die betreibende Partei mit diesen Anträgen hingegen auf die früher gefassten Beschlüsse im Parallelverfahren zu verweisen. Dementsprechend sei aufgrund der Anträge ON 69, 70 und 72 bis 75 mit Verhängung einer Geldstrafe von je S 60.000 vorzugehen, während die betreibende Partei mit diesen Anträgen hinsichtlich der weiteren Strafe von je S 20.000 auf die Beschlüsse im Parallelverfahren ON 83 bis ON 88 zu verweisen sei.
Aufgrund des Antrages ON 71 sei aber die Höchststrafe zu verhängen, weil für den 28. 1. im Verfahren 25 E 5128/99h des Erstgerichtes kein Strafantrag gestellt und demnach auch keine Geldstrafe verhängt worden sei.
Zu Punkt III. seiner Entscheidung verwies das Rekursgericht darauf, dass - wie schon dargelegt - eine Verweisung auf das Verfahren 25 E 253/00a nicht zulässig sei. Da auch im Verfahren 25 E 5128/99h keine Zusatzstrafe verhängt, sondern auch dort die betreibende Partei auf Beschlüsse im Verfahren 25 E 253/00a verwiesen worden sei, sei über die betreibende (gemeint offenbar: verpflichtete) Partei aufgrund der Anträge ON 84 bis 91 je eine Geldstrafe von S 80.000, zusammen daher von S 640.000 zu verhängen. Mit dem Antrag ON 92 sei die betreibende Partei auf den Beschluss ON 104 im Verfahren 25 E 5128/99h zu verweisen, mit dem bereits wegen Zuwiderhandelns am 16. 2. 2000 (auch) in der Zeitschrift N***** 6/00 eine Geldstrafe von S 80.000 verhängt worden sei.Zu Punkt römisch drei. seiner Entscheidung verwies das Rekursgericht darauf, dass - wie schon dargelegt - eine Verweisung auf das Verfahren 25 E 253/00a nicht zulässig sei. Da auch im Verfahren 25 E 5128/99h keine Zusatzstrafe verhängt, sondern auch dort die betreibende Partei auf Beschlüsse im Verfahren 25 E 253/00a verwiesen worden sei, sei über die betreibende (gemeint offenbar: verpflichtete) Partei aufgrund der Anträge ON 84 bis 91 je eine Geldstrafe von S 80.000, zusammen daher von S 640.000 zu verhängen. Mit dem Antrag ON 92 sei die betreibende Partei auf den Beschluss ON 104 im Verfahren 25 E 5128/99h zu verweisen, mit dem bereits wegen Zuwiderhandelns am 16. 2. 2000 (auch) in der Zeitschrift N***** 6/00 eine Geldstrafe von S 80.000 verhängt worden sei.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, dass zur Frage, ob über die verpflichtete Partei wegen Zuwiderhandelns in mehreren von ihr verlegten Printmedien an ein und demselben Tag nur eine Geldstrafe zu verhängen oder ob mit Mehrfachbestrafung vorzugehen sei, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht bestehe.
Gegen die Punkte I., II.1. und III.1., mit denen Geldstrafen von insgesamt S 160.000 (I.), S 1,120.000 (II.1.) und S 640.000 (III.1.) verhängt wurden, richtet sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei. Sie beantragt demgemäß, ihrem Revisionsrekurs Folge zu geben und die genannten Geldstrafen aufzuheben.Gegen die Punkte römisch eins., römisch zwei.1. und römisch drei.1., mit denen Geldstrafen von insgesamt S 160.000 (römisch eins.), S 1,120.000 (römisch zwei.1.) und S 640.000 (römisch drei.1.) verhängt wurden, richtet sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei. Sie beantragt demgemäß, ihrem Revisionsrekurs Folge zu geben und die genannten Geldstrafen aufzuheben.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.