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Rechtssatz RS0114382×

Rechtssatz RS0114382

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114382

Entscheidungsdatum

29.08.2001

Rechtssatz

Die Verbindung von bei ein und demselben Bezirksgericht gestellten Exekutions- oder Strafvollzugsanträgen ein und derselben betreibenden Partei gegen ein und dieselbe verpflichtete Partei ist nicht in der EO vorgeschrieben. Im Fall einheitlicher Anträge ist es kein Problem, eine gemeinsame Strafe zu verhängen, andernfalls wird das Erstgericht die beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden haben (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 187, ZPO). Auch dann kann ohne weiteres eine gemeinsame Strafe verhängt werden, die das Verstoßen gegen zwei oder mehrere Exekutionstitel angemessen (innerhalb des Strafrahmens) berücksichtigen kann. Das Gleichheitsgebot des Artikel 7, B-VG gebietet, dass es nicht zu unterschiedlichen Bestrafungen kommen darf, je nachdem, ob die betreibende Partei die eine oder die andere der ihr offenstehenden Antragsvarianten wählt. Es ist daher danach zu trachten, die Strafe in jedem Fall - soweit im Rahmen des Verfahrensrechtes möglich - in insgesamt gleicher Höhe zu verhängen, egal ob bei Verstößen gegen zwei oder mehrere Exekutionstitel die betreibende Partei einen oder mehrere Anträge stellt. Wären bei einheitlicher Bestrafung eine höhere Geldstrafe zu verhängen als in dem ersten der Strafbeschlüsse, dann ist in den weiteren eine zusätzliche Strafe in dem Ausmaß zu verhängen, die der Differenz zwischen der angemessenen Gesamtstrafe und der bereits verhängten entspricht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 80/00m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2000 3 Ob 80/00m
    Veröff: SZ 73/168
  • 3 Ob 102/00x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 102/00x
    Auch; Beisatz: So auch 3 Ob 157/00k. (T2)
  • 3 Ob 211/00a
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 211/00a
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 238/00x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 238/00x
    Vgl auch; Beisatz: Verstößt aber ein Verpflichteter in verschiedenen Medien gegen die jeweiligen, auf diese Medien bezogenen Exekutionstitel, dann liegen ebenso zwei Verstöße vor, wie wenn diese von zwei verschiedenen Medieninhabern gesetzt worden wären. Bei Unterlassungsgeboten betreffend zwei Medien ist er verpflichtet, beide nicht weiter zu vertreiben, weshalb ihm auch zwei Verstöße zur Last liegen, wenn er dies nicht tut. Es kann dem Berechtigten nicht verwehrt sein, zur Durchsetzung seiner verschiedenen Ansprüche für jeden dieser Ansprüche einen eigenen Exekutionstitel zu erwirken, und sei dies auch nur zu dem Zweck, um die effizientere Durchsetzung zu ermöglichen (kein Rechtsmissbrauch). (T1); Veröff: SZ 73/205
  • 3 Ob 56/01h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2001 3 Ob 56/01h
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114382

Dokumentnummer

JJR_20001025_OGH0002_0030OB00080_00M0000_001