Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Widerspruch steht; er ist auch berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 91/98y (= ÖBl 1999, 37) ausgeführt hat, kommt es nicht darauf an, ob sich die Exekutionsbewilligung auf Verstöße gegen alle Teile des Exekutionstitels bezieht; der Oberste Gerichtshof verweist in dieser Entscheidung auch darauf, dass im Übrigen nach seiner Rechtsprechung unter Umständen sehr wohl Strafbeschlüsse gefasst werden können, ohne dass es eine (aufrechte) Exekutionsbewilligung gibt.
Der hier vorliegende Fall, dass die den Exekutionstitel bildende einstweilige Verfügung von den Gerichten zweiter und dritter Instanz unter Erlassung weiterer Verbote erweitert und dem betreibenden Gläubiger damit eine Exekutionsführung auch zur Durchsetzung dieser Verbote ermöglicht wird, ist nicht anders zu beurteilen. Es kann keinen Unterschied machen, wenn auf Grund ein und desselben Antrags andere Verbote sofort oder wenn sie erst nach und nach auf Grund von Rechtsmitteln erlassen werden. In all diesen Fällen geht es um die Durchsetzung desselben Anspruchs und es umfasst die Bewilligung der Exekution den gesamten der betreibenden Partei zuerkannten Anspruch, wenngleich ihr nur ein Verstoß gegen einzelne von mehreren Verboten zugrunde liegt. Eine neue Exekutionsbewilligung wegen eines Verstoßes gegen ein anderes Verbot ist dann weder notwendig noch zulässig.
Die betreibende Partei hat somit völlig zutreffend nicht die Bewilligung einer neuen Exekution beantragt, sondern in dem bereits anhängigen Exekutionsverfahren weitere Strafanträge gestellt.
In der Sache sind die Strafanträge berechtigt.
Die Argumentation der verpflichteten Partei in ihrer Äußerung ON 123 und in den Rekursen ON 129 - 131, es falle jeglicher Werbe- oder Lockeffekt für die Hauptware, das Kombi-Abo, weg, weil dem Leser auch die Möglichkeit angeboten werde, das Video ohne Zeitschrift um S 89 zu bestellen, das Video werde somit weder unentgeltlich noch um einen bloßen Scheinpreis abgegeben, ist nicht zutreffend.
Abgesehen davon, dass dieser Hinweis auf der dem Strafantrag ON 114a angeschlossenen Beilage keineswegs auffällig ist, wird damit der Anreiz zum Abschluss des Kombi-Abos nicht aufgehoben, weil für 10 Ausgaben der Zeitschrift ***** nur um 11 S mehr zu bezahlen wäre. Da auf der Hand liegt, dass es sich hiebei um einen völlig unrealistischen Preis handelt, ist davon auszugehen, dass nach der für die Beurteilung der Scheinpreis-Zugabe maßgeblichen Kalkulation des Anbieters das auf die Nebenware entfallende Entgelt ein Scheinpreis ist; daher ist auch in diesem Fall Zugabenrecht anzuwenden (vgl 4 Ob 74/01p = MR 2001, 172 [Korn]).Abgesehen davon, dass dieser Hinweis auf der dem Strafantrag ON 114a angeschlossenen Beilage keineswegs auffällig ist, wird damit der Anreiz zum Abschluss des Kombi-Abos nicht aufgehoben, weil für 10 Ausgaben der Zeitschrift ***** nur um 11 S mehr zu bezahlen wäre. Da auf der Hand liegt, dass es sich hiebei um einen völlig unrealistischen Preis handelt, ist davon auszugehen, dass nach der für die Beurteilung der Scheinpreis-Zugabe maßgeblichen Kalkulation des Anbieters das auf die Nebenware entfallende Entgelt ein Scheinpreis ist; daher ist auch in diesem Fall Zugabenrecht anzuwenden vergleiche 4 Ob 74/01p = MR 2001, 172 [Korn]).
Auch soweit die verpflichtete Partei die Meinung vertritt, bei den Strafbeschlüssen ON 114a bis 116 sei auf die bereits ergangenen Strafbeschlüsse im Verfahren 25 E 5004/99y des Bezirksgerichtes Donaustadt (ON 215 bis 217) durch Verweisung auf diese Beschlüsse Bedacht zu nehmen, ist ihr nicht zu folgen. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 80/00m (= MR 2001, 111 [Frauenberger]) ua Entscheidungen in RIS-Justiz RS0114382 dargelegt hat, liegt dann, wenn in einer Ausgabe einer Zeitung oder Zeitschrift gegen mehrere Exekutionstitel verstoßen wird, nur ein exekutionsrechtlich einheitlich zu bewertender Verstoß gegen die Verpflichtung, die jeweilige Ausgabe entgegen den Unterlassungsgeboten nicht zu vertreiben, vor. Der mehrfache Verstoß, sei es gegen einen oder mehrere Titel, kann jedoch bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet werden. Werden mehrere Strafanträge eingebracht und wurde über den als erster eingebrachten Strafantrag im Zeitpunkt der weiteren Antragstellung, mit der ein anderer, jedoch dieselbe Ausgabe betreffender Verstoß geltend gemacht wird, bereits entschieden und ist daher eine Verbindung der Verfahren nicht mehr möglich, ist der betreibende Gläubiger mit dem zweiten Antrag nicht auf die Entscheidung über den ersten Antrag zu verweisen; vielmehr ist eine einheitliche Strafe zu verhängen, die der Art und Schwere des Verstoßes gegen die beiden Exekutionstitel in der jeweils beanstandeten Ausgabe entspricht. Früher verhängte Strafen wegen desselben Verstoßes sind anzurechnen.
Diese Grundsätze haben auch hier zu gelten, wo die Verstöße nicht in der Zeitschrift selbst, sondern in einer Beilage gesetzt werden.
Es waren somit die erstinstanzlichen Strafbeschlüsse wiederherzustellen; die in ihnen verhängten Geldstrafen von S 80.000, deren Höhe von der verpflichteten Partei nicht bekämpft wurde, sind durchaus angemessen. Vorzusehen ist jedoch die Anrechnung der wegen Verstößen in der betreffenden Ausgabe bereits verhängten Strafen. Eine Erhöhung über S 80.000,- hinaus ist nach § 359 EO idF vor der EONov 2000 nicht möglich.Es waren somit die erstinstanzlichen Strafbeschlüsse wiederherzustellen; die in ihnen verhängten Geldstrafen von S 80.000, deren Höhe von der verpflichteten Partei nicht bekämpft wurde, sind durchaus angemessen. Vorzusehen ist jedoch die Anrechnung der wegen Verstößen in der betreffenden Ausgabe bereits verhängten Strafen. Eine Erhöhung über S 80.000,- hinaus ist nach Paragraph 359, EO in der Fassung vor der EONov 2000 nicht möglich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 41, 50, ZPO.