Rechtssatz RS0110284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110284
Entscheidungsdatum
29.08.2001
Rechtssatz
Umfaßt ein Unterlassungstitel sowohl das Verbot des Anbietens als auch das Gewähren von unentgeltlichen Zugaben und wurde die Exekution deshalb bewilligt, weil die verpflichtete Partei Zugaben angekündigt hatte, können ohne weitere Exekutionsbewilligung im laufenden Exekutionsverfahren auch Strafen wegen des verbotenen Gewährens von Zugaben verhängt werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 91/98y
Entscheidungstext OGH 24.06.1998 3 Ob 91/98y
- 3 Ob 156/99h
Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 156/99h
Vgl
- 3 Ob 56/01h
Entscheidungstext OGH 29.08.2001 3 Ob 56/01h
Vgl auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob sich die Exekutionsbewilligung auf Verstöße gegen alle Teile des Exekutionstitels bezieht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110284
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19980524_OGH0002_0030OB00091_98Y0000_001