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Rechtssatz RS0110284

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110284

Entscheidungsdatum

29.08.2001

Rechtssatz

Umfaßt ein Unterlassungstitel sowohl das Verbot des Anbietens als auch das Gewähren von unentgeltlichen Zugaben und wurde die Exekution deshalb bewilligt, weil die verpflichtete Partei Zugaben angekündigt hatte, können ohne weitere Exekutionsbewilligung im laufenden Exekutionsverfahren auch Strafen wegen des verbotenen Gewährens von Zugaben verhängt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 91/98y
    Entscheidungstext OGH 24.06.1998 3 Ob 91/98y
  • 3 Ob 156/99h
    Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 156/99h
    Vgl
  • 3 Ob 56/01h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2001 3 Ob 56/01h
    Vgl auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob sich die Exekutionsbewilligung auf Verstöße gegen alle Teile des Exekutionstitels bezieht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110284

Im RIS seit

23.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19980524_OGH0002_0030OB00091_98Y0000_001