Begründung:
Mit Teilvergleich vom 25. 2. 1998 verpflichteten sich die verpflichteten Parteien zu Punkt 1., es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in den von ihnen verlegten Zeitungen und Zeitschriften, insbesondere in der "N***** Zeitung"
a) anzukündigen, daß sie Gratisgaben gewähren, wenn der Erhalt dieser Gratisgaben durch den Kauf der Zeitung ermöglicht oder erleichtert wird, insbesondere Autobahnvignetten an die Inhaber von Autonummern, die angekündigtermaßgen in künftigen Ausgaben der Zeitung bekanntgegeben werden;
b) solche auf diese Weise angekündigten Gratisgaben zu gewähren.
Mit ihrem am 3. 12. 1998 beim Erstgericht eingelangten, hier zu beurteilenden "Exekutionsantrag" begehrte die betreibende Partei, ihr wider die verpflichteten Parteien aufgrund des Punktes 1.b) dieses Exekutionstitels die Exekution gemäß § 355 EO zu bewilligen. Sie brachte dazu im wesentlichen vor, daß ihr bereits mit Beschluß des Erstgerichtes vom 23. 9. 1998 zu 24 E 5918/98s aufgrund des PunktesMit ihrem am 3. 12. 1998 beim Erstgericht eingelangten, hier zu beurteilenden "Exekutionsantrag" begehrte die betreibende Partei, ihr wider die verpflichteten Parteien aufgrund des Punktes 1.b) dieses Exekutionstitels die Exekution gemäß Paragraph 355, EO zu bewilligen. Sie brachte dazu im wesentlichen vor, daß ihr bereits mit Beschluß des Erstgerichtes vom 23. 9. 1998 zu 24 E 5918/98s aufgrund des Punktes
1. a) die Unterlassungsexekution bewilligt worden sei. Gegenstand dieses Antrages sei nun die Unterlassungs- verpflichtung gemäß Punkt 1. b) dieses Vergleiches. Die verpflichteten Parteien hätten ihre Ankündigung in der Ausgabe der "N***** Zeitung" vom 29. 11. 1998 dadurch wahrgemacht, daß sie der Ausgabe vom 30. 11. 1998 einen Adventkalender gratis beigegeben hätten.
Bereits mit ihrem am 1. 12. 1998 zur Post gegebenen, am 2. 12. 1998 beim Erstgericht eingelangten Strafantrag (ON 21 in 24 E 5918/98s des Erstgerichtes) hatte die betreibende Partei die Verhängung einer weiteren Geldstrafe über die verpflichteten Parteien beantragt, weil diese der Exekutionsbewilligung dadurch zuwidergehandelt hätten, daß sie in der Ausgabe der "N***** Zeitung" vom 30. 11. 1998 auf der Titelseite die Beigabe eines Adventkalenders "Heute gratis als Beilage" ankündigten. Diesem Strafantrag gab das Erstgericht allerdings erst mit Bewilligungsvermerk vom 25. 3. 1999 statt.
Über Aufforderung des Erstgerichtes äußerten sich die Verpflichteten zum vorliegenden Exekutionsantrag ua auch dahin, daß die betreibende Partei wegen angeblicher Verstöße durch Ankündigung des Adventkalenders als Zugabe in den Ausgaben dieser Zeitung vom 29. und 30. 11. 1998 zu 24 E 5918/98s des Erstgerichtes bereits am 1. 12. und 2. 12. 1998 Vollzugsanträge eingebracht habe. Deshalb sei der vorliegende Antrag jedenfalls unzulässig.
Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag im wesentlichen mit der Begründung ab, daß wegen des am Adventkalender deutlich sichtbar angebrachten Logos der Tageszeitung der Gebrauchswert des Adventkalenders stark herabgemindert sei, weshalb die sich aus dem Gesetz ergebende und daher den Titelwortlaut einschränkende Geringfügigkeitsgrenze unterschritten sei.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs der betreibenden Partei teilweise dahin Folge, daß es den Exekutionsantrag als weiteren Strafantrag im bereits anhängigen Exekutionsverfahren wertete und über die verpflichteten Parteien aufgrund des Verstoßes am 30. 11. 1998 Geldstrafen von je S 40.000 verhängte. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Rekursgericht bejahte einen Verstoß gegen den Exekutionstitel. Im Hinblick auf die Entscheidung des erkennenden Senates zu 3 Ob 91/98y kam es jedoch zur Auffassung, daß der Grundsatz der Einmaligkeit der Exekutionsbewilligung einem neuerlichen Exekutionsantrag entgegenstehe, weil der betreibenden Partei bereits zu 24 E 5918/98s wegen Verstoßes der verpflichteten Partei gegen Punkt 1.a) des Titels die Exekution bewilligt worden sei. Umfasse ein Unterlassungstitel sowohl das Anbieten als auch das Gewähren von unentgeltlichen Zugaben nach § 9a UWG, dann komme es nicht darauf an, ob sich der erste Verstoß und damit die Exekutionsbewilligung auf alle Teile des Exekutionstitels beziehe. Der Antrag der betreibenden Partei sei als Strafantrag zu werten, mit dem ein weiteres Zuwiderhandeln geltend gemacht werde.Das Rekursgericht bejahte einen Verstoß gegen den Exekutionstitel. Im Hinblick auf die Entscheidung des erkennenden Senates zu 3 Ob 91/98y kam es jedoch zur Auffassung, daß der Grundsatz der Einmaligkeit der Exekutionsbewilligung einem neuerlichen Exekutionsantrag entgegenstehe, weil der betreibenden Partei bereits zu 24 E 5918/98s wegen Verstoßes der verpflichteten Partei gegen Punkt 1.a) des Titels die Exekution bewilligt worden sei. Umfasse ein Unterlassungstitel sowohl das Anbieten als auch das Gewähren von unentgeltlichen Zugaben nach Paragraph 9 a, UWG, dann komme es nicht darauf an, ob sich der erste Verstoß und damit die Exekutionsbewilligung auf alle Teile des Exekutionstitels beziehe. Der Antrag der betreibenden Partei sei als Strafantrag zu werten, mit dem ein weiteres Zuwiderhandeln geltend gemacht werde.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien, mit dem sie in erster Linie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin anstreben, daß der Antrag der betreibenden Partei zurückgewiesen werde. Hilfsweise wird die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses begehrt. Als erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 78 EO) machen sie ua geltend, daß das Rekursgericht gegen die ständige Rechtsprechung verstoßen habe, wonach Strafanträge, die Zuwiderhandlungen betreffen, die schon in einem früheren Strafantrag geltend gemacht werden hätten können, abzuweisen seien.Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien, mit dem sie in erster Linie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin anstreben, daß der Antrag der betreibenden Partei zurückgewiesen werde. Hilfsweise wird die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses begehrt. Als erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) machen sie ua geltend, daß das Rekursgericht gegen die ständige Rechtsprechung verstoßen habe, wonach Strafanträge, die Zuwiderhandlungen betreffen, die schon in einem früheren Strafantrag geltend gemacht werden hätten können, abzuweisen seien.