Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
In der Entscheidung vom 31.8.1995, 3 Ob 90,91/95, die - allerdings erst nach Erlassung des angefochtenen Beschlusses - in einem Exekutionsverfahren erging, an dem auch die Parteien des hier zu beurteilenden Exekutionsverfahrens beteiligt waren, hat sich der erkennende Senat bereits mit der Frage beschäftigt, ob wegen eines Verhaltens des Verpflichteten, das gegen mehrere Unterlassungsgebote verstößt, mögen diese in einem oder in verschiedenen Exekutionstiteln ausgesprochen worden sein, immer mehrfach eine Strafe zu verhängen ist. Er hat hiezu die Meinung vertreten, daß dies dann zu verneinen sei, wenn die einzelnen Zuwiderhandlungen eine Einheit bilden. Dies treffe aber auf die Ankündigung der Gewährung und die Gewährung einer Zugabe zu. Werde also entgegen einem Verbot die Gewährung einer Zugabe angekündigt, so könne wegen der Ausführung der Ankündigung, also der Gewährung der angekündigten Zugabe, nicht eine weitere Strafe verhängt werden, weil hiedurch auf den durch die Ankündigung angestrebten Zweck, den Kaufentschluß von Interessenten zu fördern, kein besonderer Einfluß genommen werde. Beide Handlungen seien als Einheit zu betrachten und dürften daher auch nur zur Verhängung einer Strafe führen.
Die in dieselbe Richtung gehende Auffassung des Rekursgerichtes ist daher schon aus den angeführten Gründen zutreffend, weshalb auf die vom Rekursgericht hiefür ins Treffen geführten Argumente und die hiezu im Revisionsrekurs enthaltenen Ausführungen nicht eingegangen werden muß. In der erwähnten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ferner dargelegt, daß bei einer zur Erwirkung einer Duldung und Unterlassung geführten Exekution sowohl in der Exekutionsbewilligung als auch in einem Strafbeschluß, und zwar bei Trennung von Spruch und Begründung (vgl § 114 Abs 2 Geo), im Spruch derjenige Sachverhalt angeführt werden müsse, welcher der Entscheidung zugrunde liegt, wobei es im allgemeinen ausreichen werde, auf den Exekutions- oder Strafantrag Bezug zu nehmen. Wenn der betreibende Gläubiger einen Verstoß gegen mehrere Exekutionstitel geltend mache, müsse geprüft und in der Entscheidung zum Ausdruck gebracht werden, gegen welchen der Exekutionstitel zuwidergehandelt wurde. Da von dieser Entscheidung auch der Gegenstand eines allfälligen Impugnationsverfahrens abhänge, müsse dem betreibenden Gläubiger ein Interesse daran zugebilligt werden, daß er die Entscheidung nur deshalb anficht, weil ein von ihm behauptetes Verhalten nicht als Verstoß gegen alle im Antrag bezeichneten Exekutionstitel gewertet wurde, wenngleich aus diesem Grund keine gesonderte Strafe zu verhängen sei.Die in dieselbe Richtung gehende Auffassung des Rekursgerichtes ist daher schon aus den angeführten Gründen zutreffend, weshalb auf die vom Rekursgericht hiefür ins Treffen geführten Argumente und die hiezu im Revisionsrekurs enthaltenen Ausführungen nicht eingegangen werden muß. In der erwähnten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ferner dargelegt, daß bei einer zur Erwirkung einer Duldung und Unterlassung geführten Exekution sowohl in der Exekutionsbewilligung als auch in einem Strafbeschluß, und zwar bei Trennung von Spruch und Begründung vergleiche Paragraph 114, Absatz 2, Geo), im Spruch derjenige Sachverhalt angeführt werden müsse, welcher der Entscheidung zugrunde liegt, wobei es im allgemeinen ausreichen werde, auf den Exekutions- oder Strafantrag Bezug zu nehmen. Wenn der betreibende Gläubiger einen Verstoß gegen mehrere Exekutionstitel geltend mache, müsse geprüft und in der Entscheidung zum Ausdruck gebracht werden, gegen welchen der Exekutionstitel zuwidergehandelt wurde. Da von dieser Entscheidung auch der Gegenstand eines allfälligen Impugnationsverfahrens abhänge, müsse dem betreibenden Gläubiger ein Interesse daran zugebilligt werden, daß er die Entscheidung nur deshalb anficht, weil ein von ihm behauptetes Verhalten nicht als Verstoß gegen alle im Antrag bezeichneten Exekutionstitel gewertet wurde, wenngleich aus diesem Grund keine gesonderte Strafe zu verhängen sei.
Geht man von diesen Grundsätzen aus, so darf die betreibende Partei mit ihren Strafanträgen nicht, wie das Rekursgericht es getan hat, auf andere Strafbeschlüsse verwiesen werden. Dies nicht nur deshalb, weil diesen Strafbeschlüssen andere Exekutionstitel zugrunde lagen, sondern auch deshalb, weil damit nur das Ankündigen von unentgeltlichen Zugaben erfaßt wurde, während den Gegenstand der nunmehr vorliegenden Strafanträge die Gewährung der Zugaben bildet. Es war daher zu prüfen, ob das nunmehr geltend gemachte Verhalten der verpflichteten Partei eine Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot darstellt, das in dem hier den Gegenstand der Exekutionsbewilligung bildenden Exekutionstitel ausgesprochen wurde. Dies ist aber zu bejahen, wobei sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt sieht, hiezu näher Stellung zu nehmen, weil die verpflichtete Partei in ihren gegen den Beschluß des Erstgerichtes eingebrachten Rekurs zu dieser Frage nichts vorbrachte und sich die dargelegte Auffassung auch aus den Ausführungen in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 31.8.1995, 3 Ob 90,91/95, ergibt. Im Sinne dieser Entscheidung war der Beschluß des Rekursgerichtes dahin abzuändern, daß das in den Strafanträgen geltend gemachte Verhalten als Zuwiderhandlung gegen die den Exekutionstitel bildende einstweilige Verfügung angeführt wird. Das Begehren, wegen dieser Zuwiderhandlungen Geldstrafen zu verhängen, ist hingegen nicht berechtigt.
Der Ausspruch über die Kosten der betreibenden Partei beruht auf § 74 EO, jener über die Kosten der verpflichteten Partei auf §§ 78 EO iVm der §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der betreibenden Partei beruht auf Paragraph 74, EO, jener über die Kosten der verpflichteten Partei auf Paragraphen 78, EO in Verbindung mit der Paragraphen 41 und 50 ZPO.