Rechtssatz RS0080946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080946
Entscheidungsdatum
24.01.2018
Rechtssatz
Substrat der Exekutionsbewilligung nach § 355 EO oder eines darauf folgenden Strafbeschlusses ist nur das vom betreibenden Gläubiger behauptete Verhalten. Nur dieses Verhalten kann dann aber Gegenstand eines vom Verpflichteten eingeleiteten Impugnationsverfahrens sein. Dem beklagten betreibenden Gläubiger ist es verwehrt, die Berechtigung der Exekutionsbewilligung oder des Strafantrages im Verfahren über die Impugnationsklage auf ein im Exekutionsverfahren nicht behauptetes Zuwiderhandeln zu stützen (ausdrückliche Ablehnung von 3 Ob 44-66, 1053/91).Substrat der Exekutionsbewilligung nach Paragraph 355, EO oder eines darauf folgenden Strafbeschlusses ist nur das vom betreibenden Gläubiger behauptete Verhalten. Nur dieses Verhalten kann dann aber Gegenstand eines vom Verpflichteten eingeleiteten Impugnationsverfahrens sein. Dem beklagten betreibenden Gläubiger ist es verwehrt, die Berechtigung der Exekutionsbewilligung oder des Strafantrages im Verfahren über die Impugnationsklage auf ein im Exekutionsverfahren nicht behauptetes Zuwiderhandeln zu stützen (ausdrückliche Ablehnung von 3 Ob 44-66, 1053/91).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 90/95
Entscheidungstext OGH 31.08.1995 3 Ob 90/95
- 3 Ob 82/95
Entscheidungstext OGH 24.04.1996 3 Ob 82/95
Auch
- 3 Ob 2169/96h
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 3 Ob 2169/96h
- 3 Ob 92/98w
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 3 Ob 92/98w
Vgl auch
- 3 Ob 85/99t
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 85/99t
Vgl auch; Beisatz: Die Richtigkeit der maßgeblichen Tatsachenbehauptungen im Strafantrag ist nur über Impugnationsklage (§ 36 EO) des Verpflichteten zu überprüfen. (T1)
- 3 Ob 102/00x
Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 102/00x
Beisatz: Dieselben Grundsätze haben zu gelten, wenn in derselben Ausgabe einer Zeitung oder Zeitschrift, jedoch nicht durch dieselben Teile, gegen verschiedene Exekutionstitel verstoßen wird. Ebenso wenn sich diese Exekutionstitel insofern überschneiden, dass das Zuwiderhandeln gegen den weniger weitreichenden Unterlassungstitel zugleich auch ein Zuwiderhandeln gegen den umfassenderen Unterlassungstitel bedeutet. (T2)
Beisatz: So auch 3 Ob 157/00k. (T3)
- 3 Ob 317/01s
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 317/01s
nur: Substrat der Exekutionsbewilligung nach § 355 EO oder eines darauf folgenden Strafbeschlusses ist nur das vom betreibenden Gläubiger behauptete Verhalten. Nur dieses Verhalten kann dann aber Gegenstand eines vom Verpflichteten eingeleiteten Impugnationsverfahrens sein. (T4)
Beisatz: Der vom Verpflichteten mit Impugnationsklage geltend zu machende Umstand, sich nicht titelwidrig verhalten zu haben, gründet sich auf den Tatbestand des § 36 Abs 1 Z 1 EO. (T5)
Veröff: SZ 2002/30
- 3 Ob 169/03d
Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 169/03d
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Schon im Hinblick auf den Umfang einer möglichen späteren Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO sind bei einer Unterlassungsexekution im Exekutionsbewilligungsbeschluss alle vom Exekutionsgericht als Zuwiderhandeln gegen den Titel angesehene Verhaltensweisen anzuführen. (T6)
- 3 Ob 195/04d
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 195/04d
Vgl auch; Beis wie T6
- 3 Ob 225/06v
Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 225/06v
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Verneint das Gericht einen von zwei behaupteten Verstößen gegen den Exekutionstitel, so ist der Exekutionsantrag teilweise abzuweisen. (T7)
- 3 Ob 205/07d
Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 205/07d
nur T4
- 3 Ob 133/12y
Entscheidungstext OGH 08.08.2012 3 Ob 133/12y
- 3 Ob 201/12y
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 3 Ob 201/12y
Auch; nur T4; Beis wie T5
- 3 Ob 89/14f
Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 89/14f
Vgl
- 3 Ob 242/14f
Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 242/14f
Auch; nur T4; Beisatz: Im Impugnationsverfahren kann dieser Sachverhalt zwar ergänzt werden, es kann dem Klagebegehren aber nicht ein völlig anderer Sachverhalt entgegengehalten werden (3 Ob 90/95). Ob eine unschädliche, bloß Teilbereiche berührende Modifikation des im Exekutionsverfahren behaupteten Sachverhalts vorliegt oder ein gänzlich anderer, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T8)
- 3 Ob 191/16h
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 191/16h
nur T4; Beis wie T8
- 3 Ob 1/18w
Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 1/18w
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080946
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
JJR_19950831_OGH0002_0030OB00090_9500000_002