Begründung:
Die Parteien haben am 15. 6. 1998 folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen: "Die beklagte Partei verpflichtet sich, bei sonstiger Exekution ab sofort zu unterlassen, eine Schuhheizung unter Verwendung von von der klagenden Partei stammenden Fertigungsunterlagen (insbesondere Produktbeschreibungen, Produktionsvorschriften, Produktspezifikationen, Fertigungslisten, Zeichnungen, Aufstellung von Lieferanten), herzustellen oder herstellen zu lassen."
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 13. 8. 1998 wurde zur Erwirkung dieser Unterlassung die Exekution bewilligt und über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von S 60.000 verhängt.
Die betreibende Partei beantragte am 25. 9. 1998 die Verhängung einer weiteren Geldstrafe von S 80.000 und brachte vor, die verpflichtete Partei habe neuerlich gegen den Exekutionstitel verstoßen, indem sie in der Zeit zwischen Einbringung des Exekutionsantrags vom 25. 6. 1998 bis zur Einbringung des Strafantrags Gebrauchsanweisungen für ihre Schuhheizung unter Verwendung von von ihr (betreibenden Partei) stammenden Fertigungsunterlagen habe herstellen lassen. Überdies habe die verpflichtete Partei im gleichen Zeitraum 6.000 Stück Nickel-Cadmium Batterien bezogen. Sowohl die Gebrauchsanweisungen als auch die genannten Batterien seien Bestandteil der bisher von ihr (betreibenden Partei) vertriebenen Schuhheizung die nunmehr beinahe identisch und unter Verwendung ihrer Fertigungsunterlagen von einer Tochterfirma der verpflichteten Partei auf deren Veranlassung nachgebaut werde.
Das Erstgericht bewilligte den Antrag und verhängte wegen dieser beiden Verstöße eine Geldstrafe von S 80.000, ohne auszusprechen, wie sie auf die beiden Verstöße aufzuteilen ist.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluß insoweit ab, daß der Strafantrag wegen des Zuwiderhandelns durch den Bezug von Batterien abgewiesen wurde; im übrigen, also hinsichtlich des Herstellenlassens von Gebrauchsanweisungen, hob es den erstinstanzlichen Beschluß auf; es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige in jedem Ausspruch (Entscheidungspunkt) S 260.000; der (ordentliche) Revisionsrekurs gegen den abändernden Ausspruch sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, wohl aber derjenige gegen den aufhebenden Ausspruch. Es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob Inhaltsmängel in (weiteren) Beugestrafanträgen gemäß § 54 Abs 3 EO verbesserbar sind.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluß insoweit ab, daß der Strafantrag wegen des Zuwiderhandelns durch den Bezug von Batterien abgewiesen wurde; im übrigen, also hinsichtlich des Herstellenlassens von Gebrauchsanweisungen, hob es den erstinstanzlichen Beschluß auf; es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige in jedem Ausspruch (Entscheidungspunkt) S 260.000; der (ordentliche) Revisionsrekurs gegen den abändernden Ausspruch sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, wohl aber derjenige gegen den aufhebenden Ausspruch. Es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob Inhaltsmängel in (weiteren) Beugestrafanträgen gemäß Paragraph 54, Absatz 3, EO verbesserbar sind.
Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, mit dem Vorbringen der betreibenden Partei betreffend den Bezug von Nickel-Cadmium Batterien werde kein Verstoß gegen den Exekutionstitel behauptet. Der (bloße) Bezug von Batterien, möge sie auch für eine Schuhheizung verwendet werden, sei nach dem Exekutionstitel nicht verboten. Beugemaßnahmen seien daher in diesem Umfang nicht zulässig.
Das "Herstellen(lassen)" von Gebrauchsanweisungen für die Schuhheizung möge zwar für sich betrachtet ein isolierter Arbeitsvorgang sein. Er sei hier jedoch als Teil eines gesamten Produktionsprozesses zu sehen. Diese Sicht sei schon deshalb geboten, um Umgehungshandlungen zu vermeiden, die den Titel praktisch wertlos machen könnten. Eine Gebrauchsanweisungen sei - wie schon der Name sage - ein nicht unwesentlicher Teil des (Gesamt-)Produktes, dessen Herstellung untersagt sei.
Die Unterlassungsverpflichtung erfasse nicht nur persönliches Handeln des Verpflichteten, sondern auch das Handeln jener dritten Personen, die mit seinem Wissen von ihm Rechte ableiten, auf die er Einfluß nehmen und denen er die Unterlassungsverpflichtung überbinden kann. Hier mache die betreibende Partei geltend, daß die verpflichtete Partei die gebotene Aufsicht über und die Einflußnahme auf ihre Tochtergesellschaft unterlassen habe. Die betreibende Partei habe insoweit zutreffend einen weiteren Beugestrafantrag gestellt.
Dennoch sei die Sache noch nicht (abschließend) entscheidungsreif. Im Zuge der durch den Rekurs ermöglichten Prüfung in jede Richtung hin falle auf, daß im Antrag ausreichend konkretes Vorbringen hinsichtlich der Zeit des behauptetem Zuwiderhandelns fehle. Die allgemein gehaltene Angabe, die verpflichtete Partei habe zwischen 25. 6. 1998 und 25. 9. 1998 zuwidergehandelt, sei zu wenig konkret. Wegen dieses Inhaltsmangels sei der Strafantrag gemäß § 54 Abs 3 EO nicht sofort abzuweisen, sondern es sei ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.Dennoch sei die Sache noch nicht (abschließend) entscheidungsreif. Im Zuge der durch den Rekurs ermöglichten Prüfung in jede Richtung hin falle auf, daß im Antrag ausreichend konkretes Vorbringen hinsichtlich der Zeit des behauptetem Zuwiderhandelns fehle. Die allgemein gehaltene Angabe, die verpflichtete Partei habe zwischen 25. 6. 1998 und 25. 9. 1998 zuwidergehandelt, sei zu wenig konkret. Wegen dieses Inhaltsmangels sei der Strafantrag gemäß Paragraph 54, Absatz 3, EO nicht sofort abzuweisen, sondern es sei ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den abändernden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses ist nicht zulässig, weil die Beurteilung im Einzelfall, ob ein Verstoß gegen den Exekutionstitel vorliegt, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darstellt (§ 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO). Die Rekurse beider Parteien gegen den Aufhebungsbeschluß sind berechtigt.Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den abändernden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses ist nicht zulässig, weil die Beurteilung im Einzelfall, ob ein Verstoß gegen den Exekutionstitel vorliegt, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darstellt (Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO). Die Rekurse beider Parteien gegen den Aufhebungsbeschluß sind berechtigt.