Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin wiederholt im Revisionsverfahren im Wesentlichen ihre schon vor den Vorinstanzen vorgetragenen Argumente. Sie sei als Importeurin berechtigt, den Letztverkaufspreis festzusetzen und selbst auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Dies ergäbe sich aus § 4 Abs 1 BPrBG. Die Homepage der Klägerin sei ein geeignetes Medium, weil sie für jedermann zugänglich sei. Im Übrigen diene das Verzeichnis der Preise nicht der Information der Verbraucher, sondern der Letztverkäufer. Bei der vom beklagten Fachverband bekämpften Werbung handle es sich nicht um eine Ankündigung iSd § 5 Abs 1 BPrBG, sondern um bloße Preisauszeichnungen. Rabatte bis zu 5 % seien zulässig. Schwerpunkt der Revision sind schließlich die Ausführungen zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der grenzüberschreitenden Buchpreisbindung (S 6 bis 17 der Revision), auf die allerdings - wie auszuführen sein wird -, aus verfahrensrechtlichen Gründen nur in einem Punkt, nämlich in Ansehung der Frage einzugehen ist, ob die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines Exekutionstitels (hier eine einstweilige Verfügung) im Exekutionsverfahren bzw im Verfahren über eine Impugnationsklage wahrnehmbar ist oder ob ein solcher Titel wegen seiner Rechtskraft Grundlage der Exekutionsführung bleiben kann und muss.Die Revisionswerberin wiederholt im Revisionsverfahren im Wesentlichen ihre schon vor den Vorinstanzen vorgetragenen Argumente. Sie sei als Importeurin berechtigt, den Letztverkaufspreis festzusetzen und selbst auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Dies ergäbe sich aus Paragraph 4, Absatz eins, BPrBG. Die Homepage der Klägerin sei ein geeignetes Medium, weil sie für jedermann zugänglich sei. Im Übrigen diene das Verzeichnis der Preise nicht der Information der Verbraucher, sondern der Letztverkäufer. Bei der vom beklagten Fachverband bekämpften Werbung handle es sich nicht um eine Ankündigung iSd Paragraph 5, Absatz eins, BPrBG, sondern um bloße Preisauszeichnungen. Rabatte bis zu 5 % seien zulässig. Schwerpunkt der Revision sind schließlich die Ausführungen zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der grenzüberschreitenden Buchpreisbindung (S 6 bis 17 der Revision), auf die allerdings - wie auszuführen sein wird -, aus verfahrensrechtlichen Gründen nur in einem Punkt, nämlich in Ansehung der Frage einzugehen ist, ob die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines Exekutionstitels (hier eine einstweilige Verfügung) im Exekutionsverfahren bzw im Verfahren über eine Impugnationsklage wahrnehmbar ist oder ob ein solcher Titel wegen seiner Rechtskraft Grundlage der Exekutionsführung bleiben kann und muss.
I. Zum eingeschränkten Prozessthema im Impugnationsstreit nach § 36römisch eins. Zum eingeschränkten Prozessthema im Impugnationsstreit nach Paragraph 36
EO:
1. Substrat der Exekutionsbewilligung nach § 355 EO oder eines darauffolgenden Strafbeschlusses ist nur das vom betreibenden Gläubiger behauptete Verhalten. Nur dieses kann dann Gegenstand eines vom Verpflichteten eingeleiteten Impugnationsverfahrens sein (RIS-Justiz RS0080946). Der betreibende Gläubiger muss das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, konkret und schlüssig im Exekutionsantrag behaupten. Der Verpflichtete muss nämlich wissen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen wird, damit er in die Lage versetzt wird, allenfalls seine Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben zu können (RIS-Justiz RS0000709).1. Substrat der Exekutionsbewilligung nach Paragraph 355, EO oder eines darauffolgenden Strafbeschlusses ist nur das vom betreibenden Gläubiger behauptete Verhalten. Nur dieses kann dann Gegenstand eines vom Verpflichteten eingeleiteten Impugnationsverfahrens sein (RIS-Justiz RS0080946). Der betreibende Gläubiger muss das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, konkret und schlüssig im Exekutionsantrag behaupten. Der Verpflichtete muss nämlich wissen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen wird, damit er in die Lage versetzt wird, allenfalls seine Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO erheben zu können (RIS-Justiz RS0000709).
Bestreitet der Verpflichtete, dass der behauptete Sachverhalt rechtlich ein Zuwiderhandeln gegen das titelmäßige Duldungs- oder Unterlassungsgebot darstellt, steht ihm dafür nur der Rekurs, nicht auch die Impugnationsklage zur Verfügung. Bestreitet er hingegen, den als Zuwiderhandlung behaupteten Sachverhalt verwirklicht zu haben, kann er sowohl gegen die Exekutionsbewilligung als auch gegen den Strafbeschluss Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben (Jakusch in Angst, EO, § 36 Rz 20 mwN). Im Impugnationsprozess hat der Beklagte das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel zu beweisen (SZ 57/137; SZ 68/151; RIS-Justiz RS0000756). Dem Kläger (Verpflichteten) steht, wenn er das Zuwiderhandeln nicht bestreitet, aber auch der Beweis offen, ihn treffe am Zuwiderhandeln kein Verschulden (SZ 68/151; 3 Ob 159/06p mwN). Auf ein mangelndes Verschulden am Zuwiderhandeln kommt die Revisionswerberin hier allerdings nicht mehr zurück.Bestreitet der Verpflichtete, dass der behauptete Sachverhalt rechtlich ein Zuwiderhandeln gegen das titelmäßige Duldungs- oder Unterlassungsgebot darstellt, steht ihm dafür nur der Rekurs, nicht auch die Impugnationsklage zur Verfügung. Bestreitet er hingegen, den als Zuwiderhandlung behaupteten Sachverhalt verwirklicht zu haben, kann er sowohl gegen die Exekutionsbewilligung als auch gegen den Strafbeschluss Impugnationsklage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO erheben (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 36, Rz 20 mwN). Im Impugnationsprozess hat der Beklagte das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel zu beweisen (SZ 57/137; SZ 68/151; RIS-Justiz RS0000756). Dem Kläger (Verpflichteten) steht, wenn er das Zuwiderhandeln nicht bestreitet, aber auch der Beweis offen, ihn treffe am Zuwiderhandeln kein Verschulden (SZ 68/151; 3 Ob 159/06p mwN). Auf ein mangelndes Verschulden am Zuwiderhandeln kommt die Revisionswerberin hier allerdings nicht mehr zurück.
Die Impugnationsklage ist aber kein Mittel, die Rechtsrichtigkeit der Exekutionsbewilligung zu bekämpfen (Jakusch aaO Rz 9) oder die Richtigkeit des Exekutionstitels zu überprüfen. Letzteres ist schon Folge der materiellen Rechtskraft des Titels.
2. Die Vorinstanzen haben diese Grundsätze durchaus richtig erkannt und den von der Klägerin außer Streit gestellten Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Auf der Sachverhaltsebene durfte die Klägerin einen Titelverstoß aber dahin in Abrede stellen, dass ein anderer bekanntgemachter Letztverkaufspreis existiere, den die Klägerin mit ihren Ankündigungen nicht unterschritten habe. Zu diesem Thema ist entscheidend, ob die Klägerin die gegenständlichen Bücher importierte und ob die Preise von ihr iSd § 3 Abs 1 BPrBG festgesetzt und dem Gesetz entsprechend bekanntgemacht wurden. Dabei kommt es entscheidend auf die Auslegung des § 4 leg cit an.2. Die Vorinstanzen haben diese Grundsätze durchaus richtig erkannt und den von der Klägerin außer Streit gestellten Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Auf der Sachverhaltsebene durfte die Klägerin einen Titelverstoß aber dahin in Abrede stellen, dass ein anderer bekanntgemachter Letztverkaufspreis existiere, den die Klägerin mit ihren Ankündigungen nicht unterschritten habe. Zu diesem Thema ist entscheidend, ob die Klägerin die gegenständlichen Bücher importierte und ob die Preise von ihr iSd Paragraph 3, Absatz eins, BPrBG festgesetzt und dem Gesetz entsprechend bekanntgemacht wurden. Dabei kommt es entscheidend auf die Auslegung des Paragraph 4, leg cit an.
3. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat die Klägerin die Letztverkaufspreise mit deren Veröffentlichung auf der eigenen Homepage nicht wirksam bekannt gemacht:
§ 3 Abs 1 leg cit normiert, dass der Importeur den Letztverkaufspreis festzusetzen und bekanntzumachen hat. Nach § 4 Abs 1 ist der Letztverkaufspreis im Internet oder in geeigneten anderen Medien rechtzeitig vor dem ersten Inverkehrbringen oder vor jeder Preisänderung bekanntzumachen. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit dem folgenden zweiten Absatz des § 4 und dem vom Gesetzgeber mit der Veröffentlichungspflicht verfolgten Gesetzeszweck auszulegen. Der Revisionswerberin ist einzuräumen, dass nach dem Gesetzeswortlaut allein eine Veröffentlichung auf der Homepage des Importeurs als ausreichend erachtet werden könnte. Aus dem Zitat von Berka und Eilmansberger (Das Buchpreisbindungsgesetz auf dem Prüfstand des Verfassungsrechts und Gemeinschaftsrechts, WBl 2007, 205 [206, FN 8]), kann dies allerdings nicht erschlossen werden. Im zitierten Ausschussbericht heißt es zu § 4 Abs 2 (aaO 7):Paragraph 3, Absatz eins, leg cit normiert, dass der Importeur den Letztverkaufspreis festzusetzen und bekanntzumachen hat. Nach Paragraph 4, Absatz eins, ist der Letztverkaufspreis im Internet oder in geeigneten anderen Medien rechtzeitig vor dem ersten Inverkehrbringen oder vor jeder Preisänderung bekanntzumachen. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit dem folgenden zweiten Absatz des Paragraph 4 und dem vom Gesetzgeber mit der Veröffentlichungspflicht verfolgten Gesetzeszweck auszulegen. Der Revisionswerberin ist einzuräumen, dass nach dem Gesetzeswortlaut allein eine Veröffentlichung auf der Homepage des Importeurs als ausreichend erachtet werden könnte. Aus dem Zitat von Berka und Eilmansberger (Das Buchpreisbindungsgesetz auf dem Prüfstand des Verfassungsrechts und Gemeinschaftsrechts, WBl 2007, 205 [206, FN 8]), kann dies allerdings nicht erschlossen werden. Im zitierten Ausschussbericht heißt es zu Paragraph 4, Absatz 2, (aaO 7):
„Da die Preisfestsetzungspflicht gemäß § 3 auch den einzelnen Buchhändler bei Kleinstimporten treffen wird, dieser von der Bekanntmachungspflicht übermäßig belastet würde, ist es notwendig, das entsprechende Veröffentlichungsmedium dafür bereitzustellen. Die Verantwortung für dieses Internetportal bzw Datenbank soll beim Bundesgremium in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband liegen."„Da die Preisfestsetzungspflicht gemäß Paragraph 3, auch den einzelnen Buchhändler bei Kleinstimporten treffen wird, dieser von der Bekanntmachungspflicht übermäßig belastet würde, ist es notwendig, das entsprechende Veröffentlichungsmedium dafür bereitzustellen. Die Verantwortung für dieses Internetportal bzw Datenbank soll beim Bundesgremium in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband liegen."
Entgegen der im zitierten Schrifttum vertretenen Auffassung ist das vom Bundesgremium zur Verfügung gestellte Internetportal nicht bloß eine unverbindliche Serviceleistung, die von den Verlegern und Importeuren nicht in Anspruch genommen werden müsste. Nach dem Zweck der Veröffentlichungspflicht ist § 4 BPrBG vielmehr dahin auszulegen, dass dann, wenn vom Bundesgremium eine Internetseite unterhalten wird, die Veröffentlichung im Internet stets dort zu erfolgen hat, weil anders die angestrebte Transparenz des verbindlichen Buchpreises nicht hergestellt werden kann und den Verlegern und Importeuren nur die Möglichkeit verbleibt, die Bekanntmachung „in geeigneten anderen Medien" vorzunehmen, wofür wohl nur eine Veröffentlichung in einer amtlichen Zeitung (beispielsweise in der Wiener Zeitung oder in einem allen Buchhändlern zur Verfügung gestellten Organ der Bundeswirtschaftskammer) in Frage kommt, weil sichergestellt sein muss, dass sich tatsächlich alle Adressaten, also die Buchhändler als Letztverkäufer, schnell und sicher über den aktuellen festgesetzten Buchpreis informieren können. Aus dem Preisfestsetzungsrecht der Importeure ergibt sich die systembedingte Besonderheit, „dass für dieselbe Ware je nach Importeur verschiedene Letztverkaufspreise bestehen" können (AB aaO 6). Bei mehreren tausend Buchhändlern in Österreich, von denen jeder zu Buchimporten berechtigt ist, liegt es auf der Hand, dass mit einer Veröffentlichung des von einem Importeur festgelegten Buchpreises nur auf dessen eigener Homepage eine verlässliche Bekanntmachung nicht bewerkstelligt werden kann und dass die Ermittlung dieses Preises durch einen Letztverkäufer praktisch unmöglich ist, müsste er sich doch bei einer Vielzahl von ihm gar nicht bekannten Importeuren kundig machen. Es ist daher die Auslegung der Bekanntmachungsvorschriften durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden, dass die Klägerin, wenn sie den von ihr selbst festgesetzten Letztverkaufspreis im Internet veröffentlichen wollte, dazu das Internetportal des Bundesgremiums zu verwenden gehabt hätte.Entgegen der im zitierten Schrifttum vertretenen Auffassung ist das vom Bundesgremium zur Verfügung gestellte Internetportal nicht bloß eine unverbindliche Serviceleistung, die von den Verlegern und Importeuren nicht in Anspruch genommen werden müsste. Nach dem Zweck der Veröffentlichungspflicht ist Paragraph 4, BPrBG vielmehr dahin auszulegen, dass dann, wenn vom Bundesgremium eine Internetseite unterhalten wird, die Veröffentlichung im Internet stets dort zu erfolgen hat, weil anders die angestrebte Transparenz des verbindlichen Buchpreises nicht hergestellt werden kann und den Verlegern und Importeuren nur die Möglichkeit verbleibt, die Bekanntmachung „in geeigneten anderen Medien" vorzunehmen, wofür wohl nur eine Veröffentlichung in einer amtlichen Zeitung (beispielsweise in der Wiener Zeitung oder in einem allen Buchhändlern zur Verfügung gestellten Organ der Bundeswirtschaftskammer) in Frage kommt, weil sichergestellt sein muss, dass sich tatsächlich alle Adressaten, also die Buchhändler als Letztverkäufer, schnell und sicher über den aktuellen festgesetzten Buchpreis informieren können. Aus dem Preisfestsetzungsrecht der Importeure ergibt sich die systembedingte Besonderheit, „dass für dieselbe Ware je nach Importeur verschiedene Letztverkaufspreise bestehen" können Ausschussbericht aaO 6). Bei mehreren tausend Buchhändlern in Österreich, von denen jeder zu Buchimporten berechtigt ist, liegt es auf der Hand, dass mit einer Veröffentlichung des von einem Importeur festgelegten Buchpreises nur auf dessen eigener Homepage eine verlässliche Bekanntmachung nicht bewerkstelligt werden kann und dass die Ermittlung dieses Preises durch einen Letztverkäufer praktisch unmöglich ist, müsste er sich doch bei einer Vielzahl von ihm gar nicht bekannten Importeuren kundig machen. Es ist daher die Auslegung der Bekanntmachungsvorschriften durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden, dass die Klägerin, wenn sie den von ihr selbst festgesetzten Letztverkaufspreis im Internet veröffentlichen wollte, dazu das Internetportal des Bundesgremiums zu verwenden gehabt hätte.
4. Zu den Revisionsausführungen, dass es sich bei dem außer Streit gestellten Sachverhalt über die Art der Werbung der Klägerin (auf Plakatständern vor Filialen; in Schaufenstern und Prospekten) um bloße Preisauszeichnungen und nicht um Ankündigungen iSd § 5 Abs 1 BPrBG handle, ist auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Von einer Rabattgewährung kann keine Rede sein. Das Unterlassungsgebot der Exekutionsbewilligung betrifft nur Ankündigungen von Buchpreisen, die die veröffentlichten Mindestpreise unterschreiten.4. Zu den Revisionsausführungen, dass es sich bei dem außer Streit gestellten Sachverhalt über die Art der Werbung der Klägerin (auf Plakatständern vor Filialen; in Schaufenstern und Prospekten) um bloße Preisauszeichnungen und nicht um Ankündigungen iSd Paragraph 5, Absatz eins, BPrBG handle, ist auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Von einer Rabattgewährung kann keine Rede sein. Das Unterlassungsgebot der Exekutionsbewilligung betrifft nur Ankündigungen von Buchpreisen, die die veröffentlichten Mindestpreise unterschreiten.
II. Zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der grenzüberschreitenden Buchpreisbindung in Österreich macht sich die Revisionswerberin im Wesentlichen die Bedenken von Berka und Eilmansberger (aaO) zu eigen und versucht eine Unvereinbarkeit der österreichischen Rechtslage mit dem Gemeinschaftsrecht und der Judikatur des EuGH darzulegen. Im Impugnationsstreit ist der Exekutionstitel nicht auf seine materielle Richtigkeit zu überprüfen. Es geht - wie ausgeführt - nur um das Zuwiderhandeln gegen den Titel auf der Sachverhaltsebene. Die Revisionsausführungen zum Gemeinschaftsrecht sind aber dort wesentlich, wo unter Hinweis auf EuGH-Judikatur behauptet wird, dass ein Exekutionstitel, der mit dem Gemeinschaftsrecht in Widerspruch steht, von den Gerichten nicht (mehr) anzuwenden sei. Dazu ist Folgendes auszuführen:römisch zwei. Zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der grenzüberschreitenden Buchpreisbindung in Österreich macht sich die Revisionswerberin im Wesentlichen die Bedenken von Berka und Eilmansberger (aaO) zu eigen und versucht eine Unvereinbarkeit der österreichischen Rechtslage mit dem Gemeinschaftsrecht und der Judikatur des EuGH darzulegen. Im Impugnationsstreit ist der Exekutionstitel nicht auf seine materielle Richtigkeit zu überprüfen. Es geht - wie ausgeführt - nur um das Zuwiderhandeln gegen den Titel auf der Sachverhaltsebene. Die Revisionsausführungen zum Gemeinschaftsrecht sind aber dort wesentlich, wo unter Hinweis auf EuGH-Judikatur behauptet wird, dass ein Exekutionstitel, der mit dem Gemeinschaftsrecht in Widerspruch steht, von den Gerichten nicht (mehr) anzuwenden sei. Dazu ist Folgendes auszuführen:
1. Das unmittelbar geltende Gemeinschaftsrecht genießt Vorrang gegenüber dem nationalen Recht (RIS-Justiz RS0109951), selbst gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht (1 Ob 57/04w = SZ 2004/76; SZ 73/44 ua). Das Gemeinschaftsrecht ist aber - schon wegen fehlender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften - nach den nationalen Verfahrensvorschriften zu vollziehen („Verfahrensautonomie der Mitgliedsstaaten"). Das nationale Verfahrensrecht darf allerdings nicht ungünstiger ausgestaltet werden als für Verfahren, die rein innerstaatliche Sachverhalte betreffen (Diskriminierungsverbot), und es darf die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts nicht praktisch unmöglich gemacht werden (Effektivitätsgebot). Daher sind auch die Rechtswirkungen individueller Vollzugsakte einschließlich ihrer Anfechtbarkeit und Bestandskraft nach dem nationalen Recht zu beurteilen (10 ObS 172/04y = SZ 2005/29). Zum Verfahrensrecht gehören auch die Bestimmungen über die Anfechtbarkeit und die Rechtskraft von Entscheidungen.
2. Die Revisionswerberin steht unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 29. April 1999, Rs C-224/97, Ciola vs. Land Vorarlberg (veröffentlicht in EuZW 1999, 405) auf dem Standpunkt, dass die einstweilige Verfügung ungeachtet ihrer Rechtskraft, von den Gerichten nicht zu beachten sei. Der zitierten Entscheidung des EuGH lag ein in mancher Hinsicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Mit einem rechtskräftigen Verwaltungsbescheid wurde dem Betreiber eines Bootshafens erlaubt, in seinem Hafen 60 Boote unterzubringen, deren Eigner ihren Wohnsitz im Ausland haben. Der Beschwerdeführer überschritt dieses Kontingent. Über ihn wurde eine Geldbuße verhängt. Über Ersuchen des mit der Sache befassten Verwaltungsgerichtshofs führte der EuGH in seiner Vorabentscheidung aus, dass der Bescheid der Verwaltungsbehörde über das Ausländerkontingent gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoße und deshalb bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Geldstrafe, die nach dem Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur Gemeinschaft wegen der Nichtbeachtung dieses Verbots verhängt wurde, unangewendet bleiben müsse. Mit dieser Entscheidung verließ der Gerichtshof allerdings seine Vorjudikatur, wonach bei der Kollision der Grundsätze über den Vorrang des Gemeinschaftsrechts einerseits und die Anwendung nationalen Verfahrensrechts andererseits letzterer Grundsatz den Vorrang genieße (dazu ausführlich die schon zitierte E SZ 2005/29 mwN). Schon in seiner unmittelbar nach der E Ciola vs. Land Vorarlberg ergangenen Entscheidung vom 1. Juni 1999, Rs C-126/97, Eco Swiss vs. Benetton (EuZW 1999, 565) judizierte der EuGH wieder, dass das Gemeinschaftsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebiete, von der Anwendung seiner nationalen Vorschriften über die Rechtskraft abzusehen. Wiederholt verwies der EuGH in seinen Entscheidungen auf die Bedeutung der Rechtskraft für die Rechtssicherheit. Erst jüngst führte er aus, dass zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden könnten. Das Gemeinschaftsrecht gebiete es einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt habe, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen Gemeinschaftsrecht abgestellt werden könnte (Urteil des EuGH vom 16. März 2006, Rs C-234/04, Kapferer vs. Schlank & Schick GmbH). Im Hinblick auf diese jüngste Judikatur des EuGH ist für den Standpunkt der Revisionswerberin aus der offenbar vereinzelt gebliebenen Entscheidung Ciola vs. Land Vorarlberg nichts zu gewinnen. Die Frage der allfälligen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des rechtskräftigen Exekutionstitels (der einstweiligen Verfügung) ist weder im Exekutionsverfahren noch über eine Impugnationsklage zu untersuchen. Sie wird allerdings im noch anhängigen Verfahren über die Hauptsache (über den Unterlassungsanspruch des beklagten Fachverbands) entscheidungswesentlich sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.