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Rechtssatz RS0123124

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123124

Geschäftszahl

3Ob205/07d; 4Ob55/13m

Entscheidungsdatum

17.04.2013

Rechtssatz

Paragraph 4, BPrBG ist dahin auszulegen, dass dann, wenn vom Bundesgremium eine Internetseite unterhalten wird, die Veröffentlichung im Internet stets dort zu erfolgen hat, weil anders die angestrebte Transparenz des verbindlichen Buchpreises nicht hergestellt werden kann. Für die Bekanntmachung „in geeigneten anderen Medien" kommt nur eine Veröffentlichung in einer amtlichen Zeitung (beispielsweise in der Wiener Zeitung oder in einem allen Buchhändlern zur Verfügung gestellten Organ der Bundeswirtschaftskammer) in Frage.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 205/07d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 205/07d
  • 4 Ob 55/13m
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 4 Ob 55/13m
    Auch; nur: § 4 BPrBG ist dahin auszulegen, dass dann, wenn vom Bundesgremium eine Internetseite unterhalten wird, die Veröffentlichung im Internet stets dort zu erfolgen hat, weil anders die angestrebte Transparenz des verbindlichen Buchpreises nicht hergestellt werden kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123124

Im RIS seit

18.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013

Dokumentnummer

JJR_20071219_OGH0002_0030OB00205_07D0000_002