Rechtssatz RS0123124
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123124
Entscheidungsdatum
17.04.2013
Rechtssatz
§ 4 BPrBG ist dahin auszulegen, dass dann, wenn vom Bundesgremium eine Internetseite unterhalten wird, die Veröffentlichung im Internet stets dort zu erfolgen hat, weil anders die angestrebte Transparenz des verbindlichen Buchpreises nicht hergestellt werden kann. Für die Bekanntmachung „in geeigneten anderen Medien" kommt nur eine Veröffentlichung in einer amtlichen Zeitung (beispielsweise in der Wiener Zeitung oder in einem allen Buchhändlern zur Verfügung gestellten Organ der Bundeswirtschaftskammer) in Frage.Paragraph 4, BPrBG ist dahin auszulegen, dass dann, wenn vom Bundesgremium eine Internetseite unterhalten wird, die Veröffentlichung im Internet stets dort zu erfolgen hat, weil anders die angestrebte Transparenz des verbindlichen Buchpreises nicht hergestellt werden kann. Für die Bekanntmachung „in geeigneten anderen Medien" kommt nur eine Veröffentlichung in einer amtlichen Zeitung (beispielsweise in der Wiener Zeitung oder in einem allen Buchhändlern zur Verfügung gestellten Organ der Bundeswirtschaftskammer) in Frage.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 205/07d
Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 205/07d
- 4 Ob 55/13m
Entscheidungstext OGH 17.04.2013 4 Ob 55/13m
Auch; nur: § 4 BPrBG ist dahin auszulegen, dass dann, wenn vom Bundesgremium eine Internetseite unterhalten wird, die Veröffentlichung im Internet stets dort zu erfolgen hat, weil anders die angestrebte Transparenz des verbindlichen Buchpreises nicht hergestellt werden kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123124
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20071219_OGH0002_0030OB00205_07D0000_002