Entscheidungsgründe:
Mit rechtskräftiger einstweiliger Verfügung (EV) vom 5. März 2004 verbot ein Landesgericht der hier impugnationsklagenden Partei (im Folgenden nur klagende Partei) u.a. (lit. c) zur Sicherung eines Unterlassungsanspruchs der hier impugnationsbeklagten Partei (im Folgenden nur beklagte Partei), Flüssiggastanks, welche dem Kunden mietweise zur Verfügung gestellt wurden, ohne deren Zustimmung zu befüllen. Nach der Begründung des Obersten Gerichtshofs, der zu AZ 4 Ob 147/04b den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei zurückwies, sollte damit der nach den Bescheinigungsergebnissen drohenden Gefahr der Verleitung zum Vertragsbruch (§ 1 UWG) entgegengewirkt werden. Die klagende Partei habe schon aus der umgangssprachlichen Formulierung der Anfrage „... unser Tank ist derzeit zu 46 % befüllt ..." nicht den juristischen Schluss ziehen dürfen, dass es sich um einen im Eigentum der Anfragerin stehenden Tank - und nicht um einen solchen der hier beklagten Partei, von der die Anfragerin ihrer Angabe nach das benötigte Flüssiggas bisher bezogen habe - handle, weil ihr als in dieser Branche tätigem Unternehmen hätte bekannt sein müssen, dass Mitbewerber häufig - einem Handelsbrauch folgend - vertraglich die ausschließliche Flüssiggasbelieferung mit Mietvereinbarungen für einen Behälter verbinden.Mit rechtskräftiger einstweiliger Verfügung (EV) vom 5. März 2004 verbot ein Landesgericht der hier impugnationsklagenden Partei (im Folgenden nur klagende Partei) u.a. (Litera c,) zur Sicherung eines Unterlassungsanspruchs der hier impugnationsbeklagten Partei (im Folgenden nur beklagte Partei), Flüssiggastanks, welche dem Kunden mietweise zur Verfügung gestellt wurden, ohne deren Zustimmung zu befüllen. Nach der Begründung des Obersten Gerichtshofs, der zu AZ 4 Ob 147/04b den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei zurückwies, sollte damit der nach den Bescheinigungsergebnissen drohenden Gefahr der Verleitung zum Vertragsbruch (Paragraph eins, UWG) entgegengewirkt werden. Die klagende Partei habe schon aus der umgangssprachlichen Formulierung der Anfrage „... unser Tank ist derzeit zu 46 % befüllt ..." nicht den juristischen Schluss ziehen dürfen, dass es sich um einen im Eigentum der Anfragerin stehenden Tank - und nicht um einen solchen der hier beklagten Partei, von der die Anfragerin ihrer Angabe nach das benötigte Flüssiggas bisher bezogen habe - handle, weil ihr als in dieser Branche tätigem Unternehmen hätte bekannt sein müssen, dass Mitbewerber häufig - einem Handelsbrauch folgend - vertraglich die ausschließliche Flüssiggasbelieferung mit Mietvereinbarungen für einen Behälter verbinden.
Mit Beschluss vom 18. März 2005 bewilligte das Erstgericht aufgrund dieser EV der beklagten Partei die Unterlassungsexekution und verhängte über die klagende Partei eine Geldstrafe von 2.500 EUR, weil diese gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe, indem sie am 8. Februar 2005 einen von der beklagten Partei einer näher genannten Marktgemeinde mietweise zur Verfügung gestellten Flüssiggastank befüllt habe.
Die B***** AG ist die Muttergesellschaft der beklagten Partei und übertrug an diese das gesamte Gasgeschäft mit sämtlichen Rechten aus Verträgen. Mit Vertrag vom 26. Mai 1992 räumte eine Marktgemeinde der Muttergesellschaft der beklagten Partei das Recht zur ausschließlichen Belieferung mit Heizgas ein. Letztere erklärte sich bereit, einen kompletten Flüssiggasbehälter zur Verfügung zu stellen, der in ihrem Eigentum verbleiben sollte und für den die Marktgemeinde eine Kaution zu erlegen hatte. Dieser Vertrag, der von der Gemeinde mit einer Stampiglie und einer (unleserlichen) Unterschrift unterfertigt wurde, „ist aufrecht und" wurde nie gekündigt. An der Oberseite des in der Folge auf einer Liegenschaft der Marktgemeinde - auf der sich das Vereinshaus eines Fußballvereins befindet - aufgestellte Tanks befindet sich eine Schutzkappe, auf der ein gut sichtbares Schild mit dem Logo der Muttergesellschaft der beklagten Partei und folgender Aufschrift angebracht ist: „Eigentum der ... [Muttergesellschaft der beklagten Partei mit Anschrift] Befüllung laut Liefervertrag nur durch ... [Muttergesellschaft der beklagten Partei] oder deren Beauftragten gestattet!"
Über Auftrag des Obmanns des Fußballvereins bestellte dessen Platzwart am 4. Februar 2005 bei der klagenden Partei 2.000 Liter Heizgas. Er gab gegenüber der Mitarbeiterin der klagenden Partei lediglich die benötigte Menge an, zu den Eigentumsverhältnissen am Tank wurde er nicht näher befragt. Die Mitarbeiter der klagenden Partei haben grundsätzlich den Auftrag, bei Bestellungen abzuklären, wer den jeweiligen Flüssiggastank gebaut hat bzw. in wessen Eigentum er sich befindet. Dafür dient eine Computermaske, in welcher im gegenständlichen Fall unter „Anlage gebaut von" die Muttergesellschaft der beklagten Partei eingetragen und in der bei den Varianten „Kauftank", „Miettank", „Kautionstank" und „Sonstiges" die Variante „Kauftank" eingegeben wurde. Zur Lieferung bediente sich die klagende Partei eines Spediteurs, wobei es zum damaligen Zeitpunkt noch keine Anweisungen an diesen gab, die Fahrer darauf hinzuweisen, keine Tanks der beklagten Partei zu befüllen. Der Mitarbeiter des Spediteurs befüllte am 8. Februar 2005 den Tank mit
1.500 Liter Flüssiggas. Er achtete nicht auf das angebrachte Schild an der Schutzkappe und sprach auch nicht über die Eigentumsverhältnisse am Tank. Anschließend unterzeichnete der Platzwart den Lieferschein, auf welchem sich folgender Vermerk befand: „Die Anlage ist im Eigentum des VP. Mit Befüllung wird der Tank untervermietet. § 1098 ABGB".1.500 Liter Flüssiggas. Er achtete nicht auf das angebrachte Schild an der Schutzkappe und sprach auch nicht über die Eigentumsverhältnisse am Tank. Anschließend unterzeichnete der Platzwart den Lieferschein, auf welchem sich folgender Vermerk befand: „Die Anlage ist im Eigentum des VP. Mit Befüllung wird der Tank untervermietet. Paragraph 1098, ABGB".
In ihrer nunmehrigen Impugnationsklage brachte die klagenden Partei vor, entgegen deren Vorbringen im Exekutionsantrag sei nicht die beklagte OHG, sondern eine AG Vertragspartnerin des „Flüssiggas-Belieferungsvertrags mit Beistellung eines Kautionstanks". Besteller und Vertragspartner bei der Lieferung sei ein näher bezeichneter Sportverein gewesen, dem offenbar der Tank zur Verfügung gestellt worden sei. Es sei aus dem Vertrag auch nicht zu ersehen, dass dies mietweise erfolgt sei. Zudem habe dieser versichert, die Anlage entspreche den gesetzlichen Bestimmungen und stehe in seinem Eigentum, bzw. werde an sie gemäß § 1098 ABGB untervermietet. Unrichtig sei, sie hätte ungeachtet eines großen unübersehbaren Schildes mit Hinweis auf das Eigentum der Muttergesellschaft der beklagten Partei und das Verbot der Befüllung gehandelt. Sollte mit dem „Gemeindeamt" laut Vertrag die Gemeinde gemeint sein, wäre der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 867 ABGB ohnehin unwirksam.In ihrer nunmehrigen Impugnationsklage brachte die klagenden Partei vor, entgegen deren Vorbringen im Exekutionsantrag sei nicht die beklagte OHG, sondern eine AG Vertragspartnerin des „Flüssiggas-Belieferungsvertrags mit Beistellung eines Kautionstanks". Besteller und Vertragspartner bei der Lieferung sei ein näher bezeichneter Sportverein gewesen, dem offenbar der Tank zur Verfügung gestellt worden sei. Es sei aus dem Vertrag auch nicht zu ersehen, dass dies mietweise erfolgt sei. Zudem habe dieser versichert, die Anlage entspreche den gesetzlichen Bestimmungen und stehe in seinem Eigentum, bzw. werde an sie gemäß Paragraph 1098, ABGB untervermietet. Unrichtig sei, sie hätte ungeachtet eines großen unübersehbaren Schildes mit Hinweis auf das Eigentum der Muttergesellschaft der beklagten Partei und das Verbot der Befüllung gehandelt. Sollte mit dem „Gemeindeamt" laut Vertrag die Gemeinde gemeint sein, wäre der Vertrag wegen Verstoßes gegen Paragraph 867, ABGB ohnehin unwirksam.
In der Folge ergänzte die klagende Partei mit vorbereitendem Schriftsatz ihr Vorbringen um Behauptungen zum üblichen Vorgehen ihrer Mitarbeiter, ihren Anweisungen an diese und machte ausdrücklich fehlendes Verschulden geltend.
Die beklagte Partei wendete ein, es komme ausschließlich darauf an, ob der Tank in ihrem Eigentum stehe und ob die klagende Partei ihrer Verpflichtung zu Erhebungen nachgekommen sei. Dieser (ihren Mitarbeitern) sei bekannt, dass sämtliche Verträge von der Muttergesellschaft auf die beklagte Partei übergegangen seien und ihr auch das Eigentum an den Tanks übertragen worden sei. Das Erstgericht wies das Klagebegehren, ausgehend von den eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Feststellungen mit der Begründung ab, der beklagten Partei sei der Beweis gelungen, dass die klagende Partei eine ihr mit EV untersagte Betankung des in ihrem Eigentum stehenden Flüssiggastanks durchgeführt habe. Sie habe es schuldhaft unterlassen, den von ihr beauftragten Spediteur dazu anzuhalten, Nachforschungen über die Eigentumsverhältnisse an dem zu befüllenden Flüssiggastank durchzuführen. Auf die zivilrechtliche Gültigkeit des Vertrags komme es bei der Unterlassungspflicht der klagenden Partei nicht an. Dasselbe gelte für die vom Platzwart des Sportvereins unterzeichnete Bestätigung, dass die Anlage im Eigentum des Vertragspartners der klagenden Partei stehe und mit Befüllung der Tank gemäß § 1098 ABGB untervermietet werde.Die beklagte Partei wendete ein, es komme ausschließlich darauf an, ob der Tank in ihrem Eigentum stehe und ob die klagende Partei ihrer Verpflichtung zu Erhebungen nachgekommen sei. Dieser (ihren Mitarbeitern) sei bekannt, dass sämtliche Verträge von der Muttergesellschaft auf die beklagte Partei übergegangen seien und ihr auch das Eigentum an den Tanks übertragen worden sei. Das Erstgericht wies das Klagebegehren, ausgehend von den eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Feststellungen mit der Begründung ab, der beklagten Partei sei der Beweis gelungen, dass die klagende Partei eine ihr mit EV untersagte Betankung des in ihrem Eigentum stehenden Flüssiggastanks durchgeführt habe. Sie habe es schuldhaft unterlassen, den von ihr beauftragten Spediteur dazu anzuhalten, Nachforschungen über die Eigentumsverhältnisse an dem zu befüllenden Flüssiggastank durchzuführen. Auf die zivilrechtliche Gültigkeit des Vertrags komme es bei der Unterlassungspflicht der klagenden Partei nicht an. Dasselbe gelte für die vom Platzwart des Sportvereins unterzeichnete Bestätigung, dass die Anlage im Eigentum des Vertragspartners der klagenden Partei stehe und mit Befüllung der Tank gemäß Paragraph 1098, ABGB untervermietet werde.
Das Zweitgericht bestätigte diese Entscheidung und führte u.a. aus, dass die bloße Unleserlichkeit einer Unterschrift noch nicht die Unwirksamkeit eines Vertrags nach sich ziehe. Der Vertrag sei jedenfalls bereits in das Erfüllungsstadium getreten, sodass sein Bestand ohnehin bereits aufgrund des beiderseitigen Verhaltens der Geschäftspartner außer Frage stehe. Die Vertragsbeziehung ergebe sich im übrigen auch aus der langen Laufzeit und der offenkundig einvernehmlich vorgenommenen Aufstellung des Tanks, wobei durchaus auch angenommen werden könne, dass er schon früher von der Muttergesellschaft der beklagten Partei befüllt worden sei. Im Zusammenhang mit dem bereits im Titelverfahren hervorgehobenen Umstand, dass in Österreich ein Handelsbrauch bestehe, wonach die Vermietung von ortsfesten Flüssiggasbehältern (Flüssiggastanks) mit einer Alleinbezugsverpflichtung des Mieters verknüpft sei, sei ein einheitliches Dauerschuldverhältnis mit mietvertraglichen Elementen begründet worden. Auch der Zweck des Verbots, nämlich der Gefahr der Verleitung zum Vertragsbruch entgegenzuwirken, könne nichts daran ändern, dass nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der EV jede Befüllung unzulässig gewesen sei, unabhängig davon, wer die Bestellung getätigt und wer die Lieferung bezahlt habe. Auch bei einer Bestellung durch einen Dritten sei daher ein Titelverstoß vorgelegen.
Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob sich ein Dritter, der gegen eine Unterlassungspflicht verstößt, auf die Unwirksamkeit eines Vertragsverhältnisses, an dem er nicht als Partei beteiligt ist, berufen könne, höchstgerichtliche Rsp fehle. Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und auch berechtigt.