Rechtssatz RS0000793
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000793
Entscheidungsdatum
30.11.2006
Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof teilt die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass bei einer nach § 355 EO bewilligten Exekution zum Nachweis des Umstandes, dass der Verpflichtete entgegen der Behauptung der betreibenden Partei im Exekutionsantrag dem Exekutionstitel nicht zuwider gehandelt hat, eine Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO zulässig ist, weil für den Fall, als dem Exekutionstitel nicht zuwider gehandelt wurde, die Voraussetzung für die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit des Anspruches und damit auch für die Zulässigkeit der Exekution fehlt. Es ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, dass bei einem Vergleich als Exekutionstitel zur Beurteilung der Frage, ob ein Zuwiderhandeln gegen den Vergleich vorliegt, der Parteiwille zu erforschen ist und dass durch die Unzulässigerklärung der Exekutionsbewilligung nach § 36 EO der Anspruch der betreibenden Partei aus dem Exekutionstitel nicht berührt wird, das heißt der Vergleich seine Wirksamkeit nicht verliert. Das Berufungsgericht bezog sich bei seinen Rechtsausführungen mit Recht auf die Entscheidung des OGH ZBl 1937 Nr 443, die entgegen den Ausführungen der Beklagten auf den vorliegenden Fall angewendet werden kann. Es besteht kein Grund, von der in dieser Entscheidung ausgesprochenen Rechtsansicht abzugehen.Der Oberste Gerichtshof teilt die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass bei einer nach Paragraph 355, EO bewilligten Exekution zum Nachweis des Umstandes, dass der Verpflichtete entgegen der Behauptung der betreibenden Partei im Exekutionsantrag dem Exekutionstitel nicht zuwider gehandelt hat, eine Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO zulässig ist, weil für den Fall, als dem Exekutionstitel nicht zuwider gehandelt wurde, die Voraussetzung für die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit des Anspruches und damit auch für die Zulässigkeit der Exekution fehlt. Es ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, dass bei einem Vergleich als Exekutionstitel zur Beurteilung der Frage, ob ein Zuwiderhandeln gegen den Vergleich vorliegt, der Parteiwille zu erforschen ist und dass durch die Unzulässigerklärung der Exekutionsbewilligung nach Paragraph 36, EO der Anspruch der betreibenden Partei aus dem Exekutionstitel nicht berührt wird, das heißt der Vergleich seine Wirksamkeit nicht verliert. Das Berufungsgericht bezog sich bei seinen Rechtsausführungen mit Recht auf die Entscheidung des OGH ZBl 1937 Nr 443, die entgegen den Ausführungen der Beklagten auf den vorliegenden Fall angewendet werden kann. Es besteht kein Grund, von der in dieser Entscheidung ausgesprochenen Rechtsansicht abzugehen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 52/60
Entscheidungstext OGH 09.05.1960 3 Ob 52/60
- 3 Ob 102/90
Entscheidungstext OGH 19.09.1990 3 Ob 102/90
nur: Der Oberste Gerichtshof teilt die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass bei einer nach § 355 EO bewilligten Exekution zum Nachweis des Umstandes, dass der Verpflichtete entgegen der Behauptung der betreibenden Partei im Exekutionsantrag dem Exekutionstitel nicht zuwider gehandelt hat, eine Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO zulässig ist, weil für den Fall, als dem Exekutionstitel nicht zuwider gehandelt wurde, die Voraussetzung für die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit des Anspruches und damit auch für die Zulässigkeit der Exekution fehlt. (T1)
- 3 Ob 317/01s
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 317/01s
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2002/30
- 3 Ob 254/03d
Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 254/03d
Auch; nur T1
- 3 Ob 261/03h
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 261/03h
Auch; nur: Der Oberste Gerichtshof teilt die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass bei einer nach § 355 EO bewilligten Exekution zum Nachweis des Umstandes, dass der Verpflichtete entgegen der Behauptung der betreibenden Partei im Exekutionsantrag dem Exekutionstitel nicht zuwider gehandelt hat, eine Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO zulässig ist. (T2); Beisatz: Das Urteilsbegehren hat auf Unzulässigerklärung der Anlassexekution zu lauten. (T3)
- 3 Ob 159/06p
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 159/06p
Auch; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0000793
Dokumentnummer
JJR_19600509_OGH0002_0030OB00052_6000000_001