Die Revision der klagenden Partei ist iS ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
Mit Impugnationsklage (nach § 36 Abs 1 Z 1 EO) kann der Verpflichtete geltend machen, er habe dem Exekutionstitel überhaupt nicht zuwider gehandelt oder es treffe ihn kein Verschulden (stRsp, zuletzt etwa 3 Ob 317/01s = JBl 2002, 805 = RdW 2002, 738; 3 Ob 254/03d; weitere Nachweise bei Jakusch in Angst, EO, § 36 Rz 20 und Klicka in Angst, EO, § 355 Rz 22; beide für eine Klage bloß analog § 36 Abs 1 Z 1 EO; ohne diese Einschränkung Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 36 Rz 27; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner aaO § 355 Rz 61). Das Urteilsbegehren habe auf Unzulässigerklärung der Anlassexekution zu lauten (3 Ob 254/03d; weitere Nachweise bei Jakusch aaO Rz 50). Ebenso wie bei der Oppositionsklage (§ 35 Abs 3 EO) muss auch bei der Impugnationsklage der Kläger alle Einwendungen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war, bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend machen (Eventualmaxime). Daraus folgt bereits, dass die Vorinstanzen zu Recht das von der klagenden Partei im Lauf des Verfahrens erster Instanz behauptete Fehlen eines Verschuldens ihrerseits zu Recht nicht weiter beachtet haben. Sie hat ja nicht einmal behauptet, sie wäre zu diesem Vorbringen nicht früher imstande gewesen.Mit Impugnationsklage (nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO) kann der Verpflichtete geltend machen, er habe dem Exekutionstitel überhaupt nicht zuwider gehandelt oder es treffe ihn kein Verschulden (stRsp, zuletzt etwa 3 Ob 317/01s = JBl 2002, 805 = RdW 2002, 738; 3 Ob 254/03d; weitere Nachweise bei Jakusch in Angst, EO, Paragraph 36, Rz 20 und Klicka in Angst, EO, Paragraph 355, Rz 22; beide für eine Klage bloß analog Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO; ohne diese Einschränkung Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 36, Rz 27; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner aaO Paragraph 355, Rz 61). Das Urteilsbegehren habe auf Unzulässigerklärung der Anlassexekution zu lauten (3 Ob 254/03d; weitere Nachweise bei Jakusch aaO Rz 50). Ebenso wie bei der Oppositionsklage (Paragraph 35, Absatz 3, EO) muss auch bei der Impugnationsklage der Kläger alle Einwendungen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war, bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend machen (Eventualmaxime). Daraus folgt bereits, dass die Vorinstanzen zu Recht das von der klagenden Partei im Lauf des Verfahrens erster Instanz behauptete Fehlen eines Verschuldens ihrerseits zu Recht nicht weiter beachtet haben. Sie hat ja nicht einmal behauptet, sie wäre zu diesem Vorbringen nicht früher imstande gewesen.
Ungeachtet seiner Rolle als Beklagte im Impugnationsprozess hat stets der betreibende Gläubiger in diesem Verfahren das im Exekutionsantrag behauptete Zuwiderhandeln des Verpflichteten zu beweisen (SZ 57/137 = ÖBl 1985, 85 = RdW 1985, 42 ua; RIS-Justiz RS0000756 T 1).
Von der klagenden Partei wird im vorliegenden Verfahren nicht bezweifelt, dass die Abrufbarkeit jener Äußerung, deren Verbreitung ihr verboten ist, auf ihrer "Website" im Internet einen Verstoß gegen den Exekutionstitel begründen würde. Dies steht auch mit der Provisorialentscheidung 6 Ob 307/00s = ecolex 2001/144 = MR 2001, 161 (Thiele) = RdW 2002/5, wonach die Aufnahme von Tatsachen in eine "Homepage" bzw in deren Unterverzeichnisse, die von dieser aus abgefragt werden können, den Tatbestand der Verbreitung iSd § 1330 Abs 2 ABGB erfüllt. Nach stRsp und herrschender Lehre bedeutet auch das Weitergeben der Behauptung eines Dritten ein Verbreiten (6 Ob 119/99i = SZ 72/144 = MR 1999, 334 = ÖBl 2000, 279 mwN). Eine intellektuelle Beziehung des Verbreiters zu den weitergegebenen Gedankeninhalt wird nicht für erforderlich gehalten; es genügt schon das "technische Verbreiten" - etwa durch Zeitung, Rundfunk oder Fernsehen (aaO).Von der klagenden Partei wird im vorliegenden Verfahren nicht bezweifelt, dass die Abrufbarkeit jener Äußerung, deren Verbreitung ihr verboten ist, auf ihrer "Website" im Internet einen Verstoß gegen den Exekutionstitel begründen würde. Dies steht auch mit der Provisorialentscheidung 6 Ob 307/00s = ecolex 2001/144 = MR 2001, 161 (Thiele) = RdW 2002/5, wonach die Aufnahme von Tatsachen in eine "Homepage" bzw in deren Unterverzeichnisse, die von dieser aus abgefragt werden können, den Tatbestand der Verbreitung iSd Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB erfüllt. Nach stRsp und herrschender Lehre bedeutet auch das Weitergeben der Behauptung eines Dritten ein Verbreiten (6 Ob 119/99i = SZ 72/144 = MR 1999, 334 = ÖBl 2000, 279 mwN). Eine intellektuelle Beziehung des Verbreiters zu den weitergegebenen Gedankeninhalt wird nicht für erforderlich gehalten; es genügt schon das "technische Verbreiten" - etwa durch Zeitung, Rundfunk oder Fernsehen (aaO).
Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts, die allerdings von der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung teilweise bekämpft wurden, worauf das Berufungsgericht aufgrund seiner Rechtsansicht nicht einging, enthielten die im Urteil näher bezeichneten Internet-Seiten der klagenden Partei an den in den bekämpften Beschlüssen des Erstgerichts genannten Tagen die der klagenden Partei mit dem Exekutionstitel verbotene Äußerung über die Beklagte nicht mehr. Die Vorinstanzen vertraten allerdings übereinstimmend die Ansicht, ein Verstoß gegen den Exekutionstitel sei deshalb zu bejahen, weil die klagende Partei ihr zumutbare Maßnahmen unterlassen habe, die das Aufrufen der Internet-Seiten in der Fassung vor der Änderung durch die klagende Partei (also einschließlich der verbotenen Äußerung) in jedem Fall unmöglich machen würde. Die klagende Partei hätte demnach von vornherein und nicht erst am 7. Juni 2002 durch Änderung der Adressen ihrer Unterseiten dafür sorgen müssen, dass nicht aufgrund der Speicherung der einmal aufgerufenen Seiten außerhalb der "Website" der klagenden Partei allfälligen Abfragern wiederum die beanstandeten Seiten in der ursprünglichen Form zugänglich würden.
Der für Exekutionssachen zuständige Senat des Obersten Gerichtshofs hat in seiner denselben Exekutionstitel wie im vorliegenden Fall betreffenden Entscheidung 3 Ob 215/02t, 321/02f = EvBl 2003/77 = RZ 2003/19 = MR 2003, 82 krit Rechberger) = RdW 2003/435 = wbl 2003, 290 (krit Klicka, zum Umfang der Unterlassungsexekution nach § 355 EO in wbl 2003, 260) klargestellt, dass mangels Anwendbarkeit des UWG (wie auch im vorliegenden Fall) bei einer auf § 1330 ABGB gestützten einstweiligen Verfügung mit einem Unterlassungsgebot damit nicht auch schon die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen durch den Verpflichteten tituliert ist. Der Oberste Gerichtshof sieht sich durch die ablehnenden Äußerungen von Klicka und Rechberger nicht zum Abgehen von seiner Rechtsansicht veranlasst. Entgegen der Ansicht von Klicka steht die kritisierte Entscheidung keineswegs in Widerspruch zur E 6 Ob 307/00s, wurde doch vom 3. Senat - vom Genannten allerdings in FN 2 in umgekehrter Richtung beanstandet - die Impugnationsklage ohnehin abgewiesen, soweit es um ein Verbreiten auf der "Homepage" der auch hier klagenden Partei ging. In dieser Vorentscheidung war lediglich darin kein Verstoß gegen den Unterlassungstitel gesehen worden, dass die klagende Partei nicht die Bücher mit der beanstandeten Äußerung des Autors von dem belieferten Buchhändler zurückgeholt hatte.Der für Exekutionssachen zuständige Senat des Obersten Gerichtshofs hat in seiner denselben Exekutionstitel wie im vorliegenden Fall betreffenden Entscheidung 3 Ob 215/02t, 321/02f = EvBl 2003/77 = RZ 2003/19 = MR 2003, 82 krit Rechberger) = RdW 2003/435 = wbl 2003, 290 (krit Klicka, zum Umfang der Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO in wbl 2003, 260) klargestellt, dass mangels Anwendbarkeit des UWG (wie auch im vorliegenden Fall) bei einer auf Paragraph 1330, ABGB gestützten einstweiligen Verfügung mit einem Unterlassungsgebot damit nicht auch schon die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen durch den Verpflichteten tituliert ist. Der Oberste Gerichtshof sieht sich durch die ablehnenden Äußerungen von Klicka und Rechberger nicht zum Abgehen von seiner Rechtsansicht veranlasst. Entgegen der Ansicht von Klicka steht die kritisierte Entscheidung keineswegs in Widerspruch zur E 6 Ob 307/00s, wurde doch vom 3. Senat - vom Genannten allerdings in FN 2 in umgekehrter Richtung beanstandet - die Impugnationsklage ohnehin abgewiesen, soweit es um ein Verbreiten auf der "Homepage" der auch hier klagenden Partei ging. In dieser Vorentscheidung war lediglich darin kein Verstoß gegen den Unterlassungstitel gesehen worden, dass die klagende Partei nicht die Bücher mit der beanstandeten Äußerung des Autors von dem belieferten Buchhändler zurückgeholt hatte.
Übertragen auf den vorliegenden Fall deckt der Exekutionstitel - durchaus im Einklang mit der stRsp des Obersten Gerichtshofs - die Bewilligung der Exekution bzw die Verhängung von Strafbeschlüssen mit der Begründung, die verpflichtete Partei habe die ihr verbotene Äußerung auf ihrer im Internet abrufbaren "Website" belassen. Dies bedeutet natürlich indirekt die Verpflichtung des Betreibers einer derartigen "Website", die ihm verbotene Äußerung aus der betreffenden Seite zu entfernen. Außerhalb des virtuellen Raums wäre damit die Verpflichtung vergleichbar, verbotene Äußerungen auf einem Plakat in einem Schaufenster der verpflichteten Partei zu entfernen bzw zu verdecken. Die Beurteilung der Vorinstanzen läuft dagegen darauf hinaus, eine weite Beseitigungspflicht als vom Unterlassungstitel umfasst anzusehen. In der realen Welt würde das beispielsweise bedeuten, der Versender von Postwurfsendungen mit zu unterlassenden Behauptungen wäre verpflichtet, zumindest zu versuchen, von allen Haushalten, an die die Sendung ging, die betreffende Schrift zurückzubekommen. Die im Ersturteil beschriebene Funktion von bestimmten Endgeräten (PC) oder Servern, beim Aufruf einer Internet-Seite deren bereits früher aufgerufene Version wiederzugeben, wäre wiederum damit zu vergleichen, dass Personen, die Plakate oder Postwurfsendungen mit verbotenen Äußerungen wahrgenommen oder erhalten haben, von diesen Äußerungen Fotografien oder Kopien anfertigen, was natürlich bewirkt, dass es außerhalb des Einflussbereichs des Äußerers bzw Verbreiters liegt, ob und wann auf diese Weise die Äußerung weiterhin für Interessenten zugänglich ist. Im Lichte der in der Entscheidung 3 Ob 215/02t geäußerten Rechtsansicht ist daher darin, dass die klagende Partei nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Aufruf der bereits geänderten Internet-Seiten zu verhindern, noch kein Verstoß gegen den Exekutionstitel zu sehen.
Damit gewinnt aber jene Feststellung streitentscheidende Bedeutung, wonach der Sohn der Geschäftsführerin der klagenden Partei nach Zustellung der einstweiligen Verfügung, und zwar vor dem 23. Mai 2002, in beiden betroffenen Unterseiten der "Website" der klagenden Partei die inkriminierte Äußerung gelöscht habe. In ihrer Berufungsbeantwortung hat - zulässigerweise (§ 468 Abs 2 ZPO) - die Beklagte gerade diese Feststellungen in Bezug auf die "H*****-Seite" als unrichtig bekämpft und die Feststellung begehrt, er habe nur die Aktuell-Seite geändert. Wäre diese Tatsachenrüge berechtigt, wäre nach dem Gesagten der Beklagten der ihr obliegende Beweis eines Verstoßes der klagenden Partei gegen den Exekutionstitel gelungen. Käme das Berufungsgericht allerdings zur Auffassung, die Feststellung des Erstgerichtes wäre zutreffend, müsste nach der dargelegten Rechtslage allen vier Klagebegehren stattgegeben werden.Damit gewinnt aber jene Feststellung streitentscheidende Bedeutung, wonach der Sohn der Geschäftsführerin der klagenden Partei nach Zustellung der einstweiligen Verfügung, und zwar vor dem 23. Mai 2002, in beiden betroffenen Unterseiten der "Website" der klagenden Partei die inkriminierte Äußerung gelöscht habe. In ihrer Berufungsbeantwortung hat - zulässigerweise (Paragraph 468, Absatz 2, ZPO) - die Beklagte gerade diese Feststellungen in Bezug auf die "H*****-Seite" als unrichtig bekämpft und die Feststellung begehrt, er habe nur die Aktuell-Seite geändert. Wäre diese Tatsachenrüge berechtigt, wäre nach dem Gesagten der Beklagten der ihr obliegende Beweis eines Verstoßes der klagenden Partei gegen den Exekutionstitel gelungen. Käme das Berufungsgericht allerdings zur Auffassung, die Feststellung des Erstgerichtes wäre zutreffend, müsste nach der dargelegten Rechtslage allen vier Klagebegehren stattgegeben werden.
Da sich das Berufungsgericht mit dieser Tatsachenrüge nicht befasst hat, muss dessen Entscheidung zu deren Erledigung aufgehoben werden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.