Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Der Kläger stützt seinen Unterlassungsanspruch auf § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB. Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinnes verursacht wurde, ist er nach § 1330 Abs 1 ABGB berechtigt, den Ersatz zu fordern. Gemäß § 1330 Abs 1 erster Satz ABGB gilt dies auch dann, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährdet und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte.a) Der Kläger stützt seinen Unterlassungsanspruch auf Paragraph 1330, Absatz eins und Absatz 2, ABGB. Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinnes verursacht wurde, ist er nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB berechtigt, den Ersatz zu fordern. Gemäß Paragraph 1330, Absatz eins, erster Satz ABGB gilt dies auch dann, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährdet und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte.
Beides sind Fälle deliktischer Haftung (1 Ob 36/89 = SZ 64/36 = JBl
1991, 796 = ÖBl 1991, 161; 6 Ob 20/95 = SZ 68/97 = JBl 1996, 111 =
ÖBl 1996, 156 = MR 1995, 97 [Korn]) ua). § 1330 Abs 1 ABGB schützt
die Ehre der Person, Abs 2 leg. cit. auch ihren sogenannten wirtschaftlichen Ruf (SZ 68/97 uva, zuletzt 6 Ob 37/98d = MR 1998, 328).die Ehre der Person, Absatz 2, leg. cit. auch ihren sogenannten wirtschaftlichen Ruf (SZ 68/97 uva, zuletzt 6 Ob 37/98d = MR 1998, 328).
b) Nach stRspr und herrschender Lehre bedeutet das "Verbreiten" einer Tatsache nach § 1330 Abs 2 ABGB das Mitteilen dieser Tatsache, und zwar sowohl das Äußern eigener Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptung eines Dritten (zB in einem Artikel, Leserbrief, Interview etc), ohne sich mit dessen Äußerungen zu identifizieren (ÖBl 1993, 244 mwN; 6 Ob 30/95 = SZ 68/136 = MR 1996, 25 = ecolex 1995, 892; Reischauer in Rummel2, § 1330 ABGB Rz 14; Harrer in Schwimann2, § 1330 ABGB Rz 23; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 53; Zeiler, Persönlichkeitsschutz, Handbuch für die Praxis 14). Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 1330 Abs 2 ABGB ist allein auf die Störung abzustellen, an der jemand beteiligt ist. Eine intellektuelle Beziehung des Verbreiters zu dem weitergegebenen Gedankeninhalt wird daher nicht für erforderlich gehalten; vielmehr wird schon das "technische Verbreiten" - etwa durch Zeitung, Rundfunk oder Fernsehen - grundsätzlich von § 1330b) Nach stRspr und herrschender Lehre bedeutet das "Verbreiten" einer Tatsache nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB das Mitteilen dieser Tatsache, und zwar sowohl das Äußern eigener Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptung eines Dritten (zB in einem Artikel, Leserbrief, Interview etc), ohne sich mit dessen Äußerungen zu identifizieren (ÖBl 1993, 244 mwN; 6 Ob 30/95 = SZ 68/136 = MR 1996, 25 = ecolex 1995, 892; Reischauer in Rummel2, Paragraph 1330, ABGB Rz 14; Harrer in Schwimann2, Paragraph 1330, ABGB Rz 23; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 53; Zeiler, Persönlichkeitsschutz, Handbuch für die Praxis 14). Im Hinblick auf den Schutzzweck des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist allein auf die Störung abzustellen, an der jemand beteiligt ist. Eine intellektuelle Beziehung des Verbreiters zu dem weitergegebenen Gedankeninhalt wird daher nicht für erforderlich gehalten; vielmehr wird schon das "technische Verbreiten" - etwa durch Zeitung, Rundfunk oder Fernsehen - grundsätzlich von Paragraph 1330
ABGB erfaßt (ÖBl 1991, 161 mwN; 4 Ob 94/93 = ÖBl 1993, 243 = GRURInt
1994, 857 = ecolex 1993, 737 = RdW 1993, 364; SZ 68/136;
Korn/Neumayer aaO 53 f). Nach § 1330 Abs 2 ABGB haftet demnach, wer verursacht, daß die Tatsache einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird (ÖBl 1993, 243; SZ 68/136). Die Verletzungshandlung kann auch in der Weitergabe der Behauptungen eines Dritten bestehen, ohne daß sich der Verbreiter mit der Äußerung identifizieren müßte; Täter ist in diesem Fall jeder Verbreiter der Tatsachenbehauptungen (SZ 69/113 = JBl 1996, 789 = MR 1996, 146).Korn/Neumayer aaO 53 f). Nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB haftet demnach, wer verursacht, daß die Tatsache einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird (ÖBl 1993, 243; SZ 68/136). Die Verletzungshandlung kann auch in der Weitergabe der Behauptungen eines Dritten bestehen, ohne daß sich der Verbreiter mit der Äußerung identifizieren müßte; Täter ist in diesem Fall jeder Verbreiter der Tatsachenbehauptungen (SZ 69/113 = JBl 1996, 789 = MR 1996, 146).
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen dem intellektuellen Verbreiter, also demjenigen, der zu der Äußerung eine individuelle geistige Beziehung hat, und dem bloß technischen Verbreiter, dem eine solche Beziehung fehlt. Der Medieninhaber eines periodischen
Druckwerks (SZ 68/136) oder der Verleger eines Buches (4 Ob 59/93 =
MuR 1993, 144 [Neumayer] = ecolex 1993, 689; ÖBl 1993, 243, je mwN;
SZ 68/136; RIS-Justiz RS0031855) werden als intellektuelle Verbreiter angesehen. Der Buchhändler ist weder Verleger noch Medieninhaber iSd § 1 Abs 1 Z 8 MedienG ist (11 Os 155/82 = EvBl 1984/31). Bereits in der Entscheidung ÖBl 1993, 243 (referierend Zeiler aaO 14) wurde ausgesprochen, es könne eine Begrenzung des bloß technischen Verbreiters, etwa eines Zeitungsboten, unter den Gesichtspunkten des Rechtsschutzbedürfnisses und der Zumutbarkeit notwendig sein, ohne dies freilich näher auszuführen. In der deutschen Rechtslehre zu § 97 dUrhG wird die Auffassung vertreten, keine urheberrechtliche Verantwortung treffe denjenigen, der lediglich Hilfsdienste leiste, den Kartenverkäufer, die Platzanweiserin, den Kabelleger, den Setzer, den Zeitungsausträger. Je größer aber die Entscheidungsbefugnis sei, desto eher werde auch die Verantwortlichkeit bejaht, oft ohne Verschulden (Wild in Schricker2, Urheberrecht, § 97 dUrhG Rz 38). Ohne näher darauf einzugehen, ob sich der Verbreiterbegriff nach § 1330 ABGB und dem UrhG deckt, können diese Erwägungen auch hier fruchtbar gemacht werden. In der deutschen Rechtslehre (Steffen in BGB-RGRK12, § 824 ABGB Rz 25) wird auch das "technische" Verbreiten durch die an der Herstellung (Drucker, Kameramann) oder am Vertrieb (Grossist, Importeur, Buchhändler, Bibliothekar) Beteiligten grundsätzlich von § 824 ABGB erfaßt. Der erkennende Senat billigt diese Auffassung. Damit wird freilich deutlich: Der Buchhändler mit seiner Entscheidungsbefugnis als Unternehmer ist - entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung - jedenfalls "technischer Verbreiter" der in den von ihm vertriebenen Büchern enthaltenen Tatsachen und Wertungen iSd § 1330 ABGB.SZ 68/136; RIS-Justiz RS0031855) werden als intellektuelle Verbreiter angesehen. Der Buchhändler ist weder Verleger noch Medieninhaber iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, MedienG ist (11 Os 155/82 = EvBl 1984/31). Bereits in der Entscheidung ÖBl 1993, 243 (referierend Zeiler aaO 14) wurde ausgesprochen, es könne eine Begrenzung des bloß technischen Verbreiters, etwa eines Zeitungsboten, unter den Gesichtspunkten des Rechtsschutzbedürfnisses und der Zumutbarkeit notwendig sein, ohne dies freilich näher auszuführen. In der deutschen Rechtslehre zu Paragraph 97, dUrhG wird die Auffassung vertreten, keine urheberrechtliche Verantwortung treffe denjenigen, der lediglich Hilfsdienste leiste, den Kartenverkäufer, die Platzanweiserin, den Kabelleger, den Setzer, den Zeitungsausträger. Je größer aber die Entscheidungsbefugnis sei, desto eher werde auch die Verantwortlichkeit bejaht, oft ohne Verschulden (Wild in Schricker2, Urheberrecht, Paragraph 97, dUrhG Rz 38). Ohne näher darauf einzugehen, ob sich der Verbreiterbegriff nach Paragraph 1330, ABGB und dem UrhG deckt, können diese Erwägungen auch hier fruchtbar gemacht werden. In der deutschen Rechtslehre (Steffen in BGB-RGRK12, Paragraph 824, ABGB Rz 25) wird auch das "technische" Verbreiten durch die an der Herstellung (Drucker, Kameramann) oder am Vertrieb (Grossist, Importeur, Buchhändler, Bibliothekar) Beteiligten grundsätzlich von Paragraph 824, ABGB erfaßt. Der erkennende Senat billigt diese Auffassung. Damit wird freilich deutlich: Der Buchhändler mit seiner Entscheidungsbefugnis als Unternehmer ist - entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung - jedenfalls "technischer Verbreiter" der in den von ihm vertriebenen Büchern enthaltenen Tatsachen und Wertungen iSd Paragraph 1330, ABGB.
c) Jeder Unterlassungsanspruch setzt aber die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlung voraus (SZ 68/97, SZ 68/136 ua, je mwN). Sowohl die Ehre wie der wirtschaftliche Ruf einer Person sind absolute Rechte (SZ 64/36, SZ 68/97, je mwN uva). Zwar ist der Angriff auf die absoluten Rechte der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes einer Person - wozu die Behauptung, jemand gehöre in Österreich zur "Russen-Mafia", zweifellos zählt - schon ein Indiz für die Rechtswidrigkeit, diese kann aber im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn für das Handeln oder Unterlassen ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorlag (SZ 68/136 ua), das heißt, die Rechtswidrigkeit bzw Rechtfertigungsgründe sind auch bei einem verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch zu beachten (SZ 56/124, SZ 68/136 ua; Reischauer aaO Rz 23). Die Rspr zählt § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB zu den Rechtfertigungsgründen (SZ 60/138), ohne daß § 1330 ABGB eine abschließende Regelung der Rechtfertigungsgründe enthielte (MR 1992, 19, 205). Weitere Rechtfertigungsgründe ergeben sich vielmehr durch eine umfassende Interessenabwägung (SZ 61/210, SZ 64/36, SZ 68/97 uva; Reischauer aaO Rz 7a; Korn/Neumayer aaO 59 f mwN) aus Geboten und Verboten der gesamten Rechtsordnung (SZ 68/136 mwN). Stets müssen die Interessen am gefährdeten Gut auch die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden (SZ 64/36, SZ 68/97 ua; Korn/Neumayer aaO 60 mwN). Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer untragbaren Einschränkung der Interessen anderer und auch jener der Allgemeinheit führen (SZ 56/124, SZ 68/97 ua). Bei dieser Interessenabwägung kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechtes, die Schwere des Eingriffes, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht und den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses an (SZ 61/210, SZ 68/97, SZ 68/136 ua; Korn/Neumayer aaO 60). Als Rechtfertigungsgründe wurden in der Rspr Art 10 MRK (Recht zur freien Meinungsäußerung, freilich nicht auf der Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen; zuletzt MR 1998, 328), Art 17a StGG, medienrechtliche - auch bei Ansprüchen nach § 1330 ABGB zu berücksichtigende (SZ 68/136) - Regelungen nach § 6 MedienG, das Interesse der Öffentlichkeit an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege (SZ 56/74, SZ 64/36), die Ausübung eines Rechtes (Prozeßhandlungen, Anzeigen etc) und die Ausübung eines öffentlichen Mandates (SZ 64/36) angesehen (Zeiler aaO 24 ff mwN aus der Rspr).c) Jeder Unterlassungsanspruch setzt aber die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlung voraus (SZ 68/97, SZ 68/136 ua, je mwN). Sowohl die Ehre wie der wirtschaftliche Ruf einer Person sind absolute Rechte (SZ 64/36, SZ 68/97, je mwN uva). Zwar ist der Angriff auf die absoluten Rechte der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes einer Person - wozu die Behauptung, jemand gehöre in Österreich zur "Russen-Mafia", zweifellos zählt - schon ein Indiz für die Rechtswidrigkeit, diese kann aber im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn für das Handeln oder Unterlassen ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorlag (SZ 68/136 ua), das heißt, die Rechtswidrigkeit bzw Rechtfertigungsgründe sind auch bei einem verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch zu beachten (SZ 56/124, SZ 68/136 ua; Reischauer aaO Rz 23). Die Rspr zählt Paragraph 1330, Absatz 2, dritter Satz ABGB zu den Rechtfertigungsgründen (SZ 60/138), ohne daß Paragraph 1330, ABGB eine abschließende Regelung der Rechtfertigungsgründe enthielte (MR 1992, 19, 205). Weitere Rechtfertigungsgründe ergeben sich vielmehr durch eine umfassende Interessenabwägung (SZ 61/210, SZ 64/36, SZ 68/97 uva; Reischauer aaO Rz 7a; Korn/Neumayer aaO 59 f mwN) aus Geboten und Verboten der gesamten Rechtsordnung (SZ 68/136 mwN). Stets müssen die Interessen am gefährdeten Gut auch die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden (SZ 64/36, SZ 68/97 ua; Korn/Neumayer aaO 60 mwN). Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer untragbaren Einschränkung der Interessen anderer und auch jener der Allgemeinheit führen (SZ 56/124, SZ 68/97 ua). Bei dieser Interessenabwägung kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechtes, die Schwere des Eingriffes, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht und den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses an (SZ 61/210, SZ 68/97, SZ 68/136 ua; Korn/Neumayer aaO 60). Als Rechtfertigungsgründe wurden in der Rspr Artikel 10, MRK (Recht zur freien Meinungsäußerung, freilich nicht auf der Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen; zuletzt MR 1998, 328), Artikel 17 a, StGG, medienrechtliche - auch bei Ansprüchen nach Paragraph 1330, ABGB zu berücksichtigende (SZ 68/136) - Regelungen nach Paragraph 6, MedienG, das Interesse der Öffentlichkeit an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege (SZ 56/74, SZ 64/36), die Ausübung eines Rechtes (Prozeßhandlungen, Anzeigen etc) und die Ausübung eines öffentlichen Mandates (SZ 64/36) angesehen (Zeiler aaO 24 ff mwN aus der Rspr).
Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, müssen sich Rundfunk und Fernsehen Tatsachenbehauptungen von Teilnehmern einer Live-Sendung dann nicht zurechnen lassen, wenn sich schon aus der Art der Sendung ergibt, daß das Medium nur Diskussions- und Meinungsforum ist. Selbst dadurch, daß der Rundfunk Äußerungen Dritter ausstrahlt, ohne sich von ihnen zu distanzieren, identifiziert er sich noch nicht mit diesen Ansichten; auch der Fernsehteilnehmer ordnet solche Äußerungen nicht dem Medium, sondern dem Gesprächsteilnehmer zu. Anderes gilt nur dann, wenn solche Tatsachenbehauptungen erkennbar zur eigenen Sicht der Dinge gemacht und damit eigenständig verbreitet werden (SZ 64/36; 6 Ob 2071/96v; RIS-Justiz RS0031976). Wenn aber unwahre Tatsachenbehauptungen im wesentlichen kommentarlos wiedergegeben werden, trete doch das Unternehmen in solchen Fällen nur als "Markt" verschiedener Ansichten und Richtungen in Erscheinung. Nach Auffassung des erkennenden Senates stellt ein Buchhändler einen vergleichbaren "Markt" der verschiedensten, hier in Büchern veröffentlichten Meinungen Dritter dar. Zutreffend erkannten die Vorinstanzen, daß der Buchhändler als Unternehmer bestrebt ist, eine breite Angebotspalette an Büchern auf dem Markt den Kaufinteressenten anzubieten. Die Öffentlichkeit weiß auch, daß es dem Buchhändler regelmäßig verwehrt ist, auf den Inhalt eines Buches Einfluß zu nehmen, und daß es ihm auch nicht darauf ankommt, die in einem bestimmten Buch vertretenen Ansichten zu seiner eigenen Sicht der Dinge zu machen. Seine Aufgabe ist vielmehr in der Regel nur der Vertrieb der in den Büchern vertretenen Tatsachen und Meinungen Dritter an das interessierte Publikum, somit eine rein technisch-kaufmännische Angelegenheit. Um die im Interesse der Öffentlichkeit liegende tägliche Tätigkeit des Buchhandels nicht über Gebühr zu erschweren und den Buchhändler auch nicht in einer unzumutbaren Weise mit einer Zensur der von ihm vertriebenen Bücher zu überfordern, obliegt dem Buchhändler grundsätzlich keine Prüfungspflicht in Ansehung der von ihm vertriebenen Bücher. In der deutschen Rechtslehre (Steffen aaO Rz 33 mwN) wird die Prüfungspflicht für Druckwerke nach dem Aufgabenbereich, die dem einzelnen bei Herstellung und Vertrieb zugewiesen ist, abgestuft. In erster Linie sei der Verleger als "Herr" der Veröffentlichung für die Wahrheitsprüfung verantwortlich. Die technischen Mitarbeiter könnten sich darauf verlassen, daß eine derartige Prüfung und Interessenabwägung von anderen Kontrollinstanzen wahrgenommen werde. Sie haben erst dann eigene Prüfungspflichten, wenn konkreter Anlaß zu Zweifeln an der ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgaben besteht. Diese Erwägungen erscheinen auch für den österr. Rechtsbereich bei der Interessenabwägung für den Buchhändler sachgerecht: Der Buchhändler ist somit nur bei - hier nicht einmal behaupteten - Kennen oder bei Kennenmüssen der Unwahrheit von kreditschädigenden Tatsachen, die in den von ihm vertriebenen Büchern enthalten sind, zur Unterlassung verpflichtet. Zuletzt vertrat der erkennende Senat in seiner Entscheidung 6 Ob 164/98f (RIS-Justiz RS0031666) die Auffassung, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens bestehe im Bereich des "Kennenmüssens" darin, daß die Unrichtigkeit der Tatsachen bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt erkennbar ist und die Tatsachen dennoch verbreitet werden. Daran ist grundsätzlich festzuhalten. Im vorliegenden Fall hat sich der Klagevertreter in seinem Schreiben vom 18. März 1998 an die beklagte Partei mit der Aufforderung zur Unterlassung des weiteren Vertriebes des Buches begnügt und nur die Abschrift eines gleichartigen Schreibens vom selben Tag an den Verleger beigelegt, in welchem die inkriminierten Textstellen im einzelnen angeführt und als unwahre Tatsachenbehauptungen bezeichnet wurden. Daraus war indes für die beklagte Buchhändlerin nicht ersichtlich, daß die inkriminierten Behauptungen tatsächlich tatsachenwidrig wären. Dadurch wurde auch keine weitere, im allgemeinen unzumutbare Prüfungspflicht ausgelöst.
Die in der Entscheidung 4 Ob 89/92 (MR 1995, 55 [Walter] = EvBl
1993/58 = ecolex 1993, 159 = ZfRV 1993, 151) - auf die sich der Revisionswerber bezieht - vertretene Auffassung, der technische Verbreiter habe nach entsprechender Information eine Prüfpflicht, betraf einen auf den Bildnisschutz nach § 78 UrhG bezüglichen Rechtsfall, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist; dort war auch kein Buchhändler beklagt.1993/58 = ecolex 1993, 159 = ZfRV 1993, 151) - auf die sich der Revisionswerber bezieht - vertretene Auffassung, der technische Verbreiter habe nach entsprechender Information eine Prüfpflicht, betraf einen auf den Bildnisschutz nach Paragraph 78, UrhG bezüglichen Rechtsfall, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist; dort war auch kein Buchhändler beklagt.
Die Frage, ob die Grundsätze der sogenannten Zitatenjudikatur (vgl dazu Zöchbauer, Korrektes Zitat und zivilrechtliche Ehrenbeleidigung in WBl 1999, 289 ff mwN) auch auf Buchhändler angewendet werden könnten, stellt sich nicht mehr. Auch die Frage, ob der Buchhändler in Kenntnis einer gerichtlichen Entscheidung gegen den Autor, den Medieninhaber oder Verleger wegen in einem Buch enthaltenen ehrenbeleidigenden oder kreditschädigenden Äußerungen zur Unterlassung einer weiteren Verbreitung verpflichtet wäre, kann hier ebenso auf sich beruhen wie die Frage nach der Unterlassungsverpflichtung von Verlagsbuchhandlungen.Die Frage, ob die Grundsätze der sogenannten Zitatenjudikatur vergleiche dazu Zöchbauer, Korrektes Zitat und zivilrechtliche Ehrenbeleidigung in WBl 1999, 289 ff mwN) auch auf Buchhändler angewendet werden könnten, stellt sich nicht mehr. Auch die Frage, ob der Buchhändler in Kenntnis einer gerichtlichen Entscheidung gegen den Autor, den Medieninhaber oder Verleger wegen in einem Buch enthaltenen ehrenbeleidigenden oder kreditschädigenden Äußerungen zur Unterlassung einer weiteren Verbreitung verpflichtet wäre, kann hier ebenso auf sich beruhen wie die Frage nach der Unterlassungsverpflichtung von Verlagsbuchhandlungen.
Die Unterlassungspflicht der beklagten Partei muß im vorliegenden Fall wegen Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen verneint werden. Der Revision kann daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.