Der Rekurs der Beklagten ist nicht gerechtfertigt.
Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder
Entgang des Gewinnes verursacht wurde, ist er gemäß § 1330 Abs 1
ABGB berechtigt, den Ersatz zu fordern. Nach § 1330 Abs 2 erster
Satz ABGB gilt dies auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die
den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen - einschließlich des
wirtschaftlichen Rufes als absolutem Recht (JBl 1990, 660 =
EvBl 1990/90 = RdW 1990, 250 = MR 1990, 57; SZ 61/210 =
EvBl 1989/47 = MR 1989, 15 mit Anm von Korn; SZ 61/193 = MR 1988,
194; SZ 60/255 = JBl 1988, 174 = ÖBl 1989, 80 = MR 1988, 11;
SZ 56/124 = JBl 1984, 492 = EvBl 1984/60 = ÖBl 1984, 18;
Reischauer in Rummel, § 1330 ABGB Rz 7; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 174; Wolff in Klang2 VI 162; Koziol-Welser, Grundriß8 I 76) - eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Es handelt sich dabei um eine deliktische Haftung. Daß im vorliegenden Fall die inkriminierten Äußerungen nicht (bloße) Werturteile, sondern objektiv überprüfbare Tatsachenmitteilungen mit der Eignung waren, den wirtschaftlichen Ruf der klagenden Partei zu beeinträchtigen, hat das Berufungsgericht zutreffend und unbekämpft erkannt. Der Rekurs der Beklagten wendet sich ausdrücklich nur gegen die Rechtsauffassung der zweiten Instanz zur Frage der Verbreitung von Äußerungen im Rahmen von Live-Sendungen und deren Rechtfertigung sowie gegen die Abgrenzung des positiven Schadens vom entgangenen Gewinn.Reischauer in Rummel, Paragraph 1330, ABGB Rz 7; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 174; Wolff in Klang2 römisch sechs 162; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 76) - eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Es handelt sich dabei um eine deliktische Haftung. Daß im vorliegenden Fall die inkriminierten Äußerungen nicht (bloße) Werturteile, sondern objektiv überprüfbare Tatsachenmitteilungen mit der Eignung waren, den wirtschaftlichen Ruf der klagenden Partei zu beeinträchtigen, hat das Berufungsgericht zutreffend und unbekämpft erkannt. Der Rekurs der Beklagten wendet sich ausdrücklich nur gegen die Rechtsauffassung der zweiten Instanz zur Frage der Verbreitung von Äußerungen im Rahmen von Live-Sendungen und deren Rechtfertigung sowie gegen die Abgrenzung des positiven Schadens vom entgangenen Gewinn.
Nach herrschender Auffassung ist "Verbreiten" jede Mitteilung einer Tatsache, sowohl die Mitteilung eigener Überzeugung als auch die Weitergabe der Behauptung eines Dritten, ohne daß sich
der Äußernde mit ihr identifiziert (SZ 50/86 = EvBl 1978/38 =
ÖBl 1978, 3 mit Anm von Schönherr; SZ 34/159 = EvBl 1962/30 =ÖBl 1978, 3 mit Anmerkung von Schönherr; SZ 34/159 = EvBl 1962/30 =
ÖBl 1962, 91 ua; Reischauer aaO, § 1330 ABGB Rz 14; Harrer in Schwimann, § 1330 ABGB Rz 16; bei vergleichbarer Rechtslage auch BGB-RGRK12, § 824 Rz 24; Mertens in Münchener Kommentar2, § 824 BGB Rz 26). Eine intellektuelle Beziehung des Verbreiters zum weitergegebenen Gedankeninhalt wird nicht als erforderlich erachtet, weil es dem Schutzzweck entspreche, allein auf die Störung abzustellen, an der jemand beteiligt ist; deshalb wird auch das "technische Verbreiten", etwa durch Zeitung, Rundfunk und Fernsehen, grundsätzlich durch § 1330 ABGB erfaßt (4 Ob 143/90: Verleger einer Tageszeitung als Verbreiter; BGB-RGRK aaO, Rz 25; einschränkend Mertens aaO, Rz 28).ÖBl 1962, 91 ua; Reischauer aaO, Paragraph 1330, ABGB Rz 14; Harrer in Schwimann, Paragraph 1330, ABGB Rz 16; bei vergleichbarer Rechtslage auch BGB-RGRK12, Paragraph 824, Rz 24; Mertens in Münchener Kommentar2, Paragraph 824, BGB Rz 26). Eine intellektuelle Beziehung des Verbreiters zum weitergegebenen Gedankeninhalt wird nicht als erforderlich erachtet, weil es dem Schutzzweck entspreche, allein auf die Störung abzustellen, an der jemand beteiligt ist; deshalb wird auch das "technische Verbreiten", etwa durch Zeitung, Rundfunk und Fernsehen, grundsätzlich durch Paragraph 1330, ABGB erfaßt (4 Ob 143/90: Verleger einer Tageszeitung als Verbreiter; BGB-RGRK aaO, Rz 25; einschränkend Mertens aaO, Rz 28).
Die Beklagten verweisen auf die Rechtsprechung des deutschen BGH
zur Verbreiterhaftung bei Live-Sendungen im Fernsehen. In der
Bundesrepublik Deutschland wird die Auffassung vertreten, in der
Veranstaltung einer der Dokumentation des Meinungsstandes
dienenden Fernsehsendung, in der Vertreter der Wissenschaft mit
eigenständigen Äußerungen zu ihren Fachgebieten vorgestellt
werden, liege kein Verbreiten iS des § 824 BGB (BGH NJW 1970,
187; Zeuner in Soergel, BGB11, § 824 Rz 12; Schäfer in
Staudinger, BGB12, § 824 Rz 29). Dort, wo Rundfunk und Fernsehen
nur als "Markt" verschiedener Ansichten und Richtungen in Erscheinung treten, widerspreche es der Funktion und dem öffentlichen Auftrag dieser Medien, sie als Verbreiter von solchen Äußerungen anzusehen, mit denen sie sich ersichtlich nicht identifizieren; eine ausdrückliche Distanzierung von solchen Äußerungen sei nicht erforderlich, wenn sich schon aus der Art der Sendung ergebe, daß das Medium nur Diskussions- und Meinungsforum sei (Mertens aaO, Rz 28). Der BGH hat dazu in seiner E BGHZ 66, 182 = NJW 1976, 1198 ("Panorama"-Fernsehsendung) ausgeführt, daß sich das Fernsehen eine von ihm ausgestrahlte ehrverletzende Kritik eines Dritten als eigene nicht zurechnen lassen müsse, wenn es diese in der Sendung aufgreife, um sich mit dem Gegenstand der Kritik selbst kritisch zu beschäftigen und auch keine Zurechnung zu erfolgen habe, wenn sie als "Herr der Sendung" Äußerungen von Diskussionsteilnehmern im Rahmen einer Live-Diskussion wiedergebe. Hier trete das Fernsehen als Veranlasser und Verbreiter in der Live-Diskussion zurück. Dieser Auffassung wird auch für das österreichische Recht gefolgt werden können. Der Rundfunk könnte seiner wichtigen Aufgabe der umfassenden Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Fragen (§ 2 Abs.1 RFG), insbesondere durch Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen (§ 2 Abs.1 lit b RFG) nicht entsprechen, würde ihm jede Äußerung von Diskussionsteilnehmern im Rahmen einer Diskussionssendung als Verbreiten einer eigenen Ansicht zugerechnet. Selbst dadurch, daß das Fernsehen Äußerungen Dritter ausstrahlt, ohne sich von diesen zu distanzieren, identifiziert es sich noch nicht mit den geäußerten Ansichten; auch der Fernsehteilnehmer ordnet solche Äußerungen nicht dem Rundfunk, sondern dem Gesprächsteilnehmer zu. Der Oberste Gerichtshof vertritt daher die Auffassung, daß sich die Beklagten Äußerungen von Diskusssionsteilnehmern in den beiden Live-Sendungen oder in den eingespielten Filmberichten, die unwahre Tatsachenbehauptungen darstellen, dann nicht zurechnen lassen müssen, wenn sie diese Behauptungen im Rahmen eines "Meinungsforums" im wesentlichen kommentarlos wiedergegeben hätten und nur als "Markt" verschiedener Ansichten und Richtungen in Erscheinung getreten wären. Hier hat indes der Erstbeklagte ihm selbst zuzurechnende Tatsachenbehauptungen sowohl in den beiden Live-Sendungen als auch in den von ihm gestalteten, bei den Live-Sendungen abgespielten Filmbeiträgen betreffend die Giftigkeit und Umweltschädlichkeit des von der klagenden Partei verkauften "Zweitderivats", die (Straf)gesetzwidrigkeit dieses Vorgehens und die Lieferung derartigen, von den EBS als zu giftig abgelehnten Altöls zur Verbrennung in Genossenschaftswohnhäusern "verbreitet" und nicht nur Beiträge von Dritten, nämlich von Diskussionsteilnehmern, zum Teil zusammenfassend, wiedergegeben. Dies wird im Rechtsmittel, wie schon in der Klagebeantwortung, zutreffend auch gar nicht in Zweifel gezogen und ist evident. Die zweitbeklagte Partei wiederum hat nicht nur zwei Live-Diskussionen gesendet, sondern während derselben durch das Senden der vom Erstbeklagten gestalteten Filmbeiträge und von Inserts (Zeitungsschlagzeilen) die darin enthaltenen, iS des § 1330 Abs 2 ABGB kreditschädigenden Tatsachenbehauptungen in Ansehung der klagenden Partei erkennbar zur eigenen Sicht der Dinge gemacht, damit eigenständig "verbreitet", sie kann sich daher nun nicht nur als eine Institution, die bloß als Forum zur Darstellung verschiedener Meinungen fungiert, sehen. Auch der BGH hat in seiner, von den Beklagten zur Stützung ihres Standpunkts herangezogenen E BGHZ 66, 182 die Auffassung vertreten, daß jedenfalls dann, wenn kritische Äußerungen in einer Diskussionssendung derart in die eigene kritische Stellungnahme der Autoren der Sendung eingebettet werden, daß die Sendung insgesamt als eine sozusagen lediglich mit verteilten Rollen gesprochene eigene Kritik des Fernsehens erscheine, in dem der Einsatz solcher Drittbeiträge geradezu als Dramaturgie sichtbar werde, sich das Fernsehen nicht darauf berufen könne, daß die Äußerungen keine "eigenen" gewesen seien. Dieser Auffassung ist auch für den österreichischen Rechtsbereich beizupflichten. Auf die Frage, ob die zweitbeklagte Partei auch durch Presseaussendungen zu den beiden Live-Sendungen und durch die Programmhinweis-Spots "ORF-Morgen" und "ORF-Heute" kreditschädigende Tatsachenbehauptungen in Ansehung der klagenden Partei "verbreitete", braucht dann nicht eingegangen werden.nur als "Markt" verschiedener Ansichten und Richtungen in Erscheinung treten, widerspreche es der Funktion und dem öffentlichen Auftrag dieser Medien, sie als Verbreiter von solchen Äußerungen anzusehen, mit denen sie sich ersichtlich nicht identifizieren; eine ausdrückliche Distanzierung von solchen Äußerungen sei nicht erforderlich, wenn sich schon aus der Art der Sendung ergebe, daß das Medium nur Diskussions- und Meinungsforum sei (Mertens aaO, Rz 28). Der BGH hat dazu in seiner E BGHZ 66, 182 = NJW 1976, 1198 ("Panorama"-Fernsehsendung) ausgeführt, daß sich das Fernsehen eine von ihm ausgestrahlte ehrverletzende Kritik eines Dritten als eigene nicht zurechnen lassen müsse, wenn es diese in der Sendung aufgreife, um sich mit dem Gegenstand der Kritik selbst kritisch zu beschäftigen und auch keine Zurechnung zu erfolgen habe, wenn sie als "Herr der Sendung" Äußerungen von Diskussionsteilnehmern im Rahmen einer Live-Diskussion wiedergebe. Hier trete das Fernsehen als Veranlasser und Verbreiter in der Live-Diskussion zurück. Dieser Auffassung wird auch für das österreichische Recht gefolgt werden können. Der Rundfunk könnte seiner wichtigen Aufgabe der umfassenden Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Fragen (Paragraph 2, Absatz eins, RFG), insbesondere durch Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, RFG) nicht entsprechen, würde ihm jede Äußerung von Diskussionsteilnehmern im Rahmen einer Diskussionssendung als Verbreiten einer eigenen Ansicht zugerechnet. Selbst dadurch, daß das Fernsehen Äußerungen Dritter ausstrahlt, ohne sich von diesen zu distanzieren, identifiziert es sich noch nicht mit den geäußerten Ansichten; auch der Fernsehteilnehmer ordnet solche Äußerungen nicht dem Rundfunk, sondern dem Gesprächsteilnehmer zu. Der Oberste Gerichtshof vertritt daher die Auffassung, daß sich die Beklagten Äußerungen von Diskusssionsteilnehmern in den beiden Live-Sendungen oder in den eingespielten Filmberichten, die unwahre Tatsachenbehauptungen darstellen, dann nicht zurechnen lassen müssen, wenn sie diese Behauptungen im Rahmen eines "Meinungsforums" im wesentlichen kommentarlos wiedergegeben hätten und nur als "Markt" verschiedener Ansichten und Richtungen in Erscheinung getreten wären. Hier hat indes der Erstbeklagte ihm selbst zuzurechnende Tatsachenbehauptungen sowohl in den beiden Live-Sendungen als auch in den von ihm gestalteten, bei den Live-Sendungen abgespielten Filmbeiträgen betreffend die Giftigkeit und Umweltschädlichkeit des von der klagenden Partei verkauften "Zweitderivats", die (Straf)gesetzwidrigkeit dieses Vorgehens und die Lieferung derartigen, von den EBS als zu giftig abgelehnten Altöls zur Verbrennung in Genossenschaftswohnhäusern "verbreitet" und nicht nur Beiträge von Dritten, nämlich von Diskussionsteilnehmern, zum Teil zusammenfassend, wiedergegeben. Dies wird im Rechtsmittel, wie schon in der Klagebeantwortung, zutreffend auch gar nicht in Zweifel gezogen und ist evident. Die zweitbeklagte Partei wiederum hat nicht nur zwei Live-Diskussionen gesendet, sondern während derselben durch das Senden der vom Erstbeklagten gestalteten Filmbeiträge und von Inserts (Zeitungsschlagzeilen) die darin enthaltenen, iS des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB kreditschädigenden Tatsachenbehauptungen in Ansehung der klagenden Partei erkennbar zur eigenen Sicht der Dinge gemacht, damit eigenständig "verbreitet", sie kann sich daher nun nicht nur als eine Institution, die bloß als Forum zur Darstellung verschiedener Meinungen fungiert, sehen. Auch der BGH hat in seiner, von den Beklagten zur Stützung ihres Standpunkts herangezogenen E BGHZ 66, 182 die Auffassung vertreten, daß jedenfalls dann, wenn kritische Äußerungen in einer Diskussionssendung derart in die eigene kritische Stellungnahme der Autoren der Sendung eingebettet werden, daß die Sendung insgesamt als eine sozusagen lediglich mit verteilten Rollen gesprochene eigene Kritik des Fernsehens erscheine, in dem der Einsatz solcher Drittbeiträge geradezu als Dramaturgie sichtbar werde, sich das Fernsehen nicht darauf berufen könne, daß die Äußerungen keine "eigenen" gewesen seien. Dieser Auffassung ist auch für den österreichischen Rechtsbereich beizupflichten. Auf die Frage, ob die zweitbeklagte Partei auch durch Presseaussendungen zu den beiden Live-Sendungen und durch die Programmhinweis-Spots "ORF-Morgen" und "ORF-Heute" kreditschädigende Tatsachenbehauptungen in Ansehung der klagenden Partei "verbreitete", braucht dann nicht eingegangen werden.
Daß die Geschäftsführer der klagenden Partei und ihr Rechtsbeistand bei der zweiten Live-Sendung anwesend waren und dort, ebenso wie zum Teil in einem während der ersten Sendung abgespielten Filmbeitrag zu Wort kamen, fällt zu Gunsten der Beklagten nichts in Gewicht, weil die Haftung für kreditschädigende Äußerungen nicht dadurch in Frage gestellt werden kann, daß dem Geschädigten Gelegenheit zur Bestreitung geboten wird. Gerade bei einer tribunalartigen Fernsehsendung wird selbst Richtigstellungen einer vom Redakteur oder Moderator aufgestellten unrichtigen Tatsachenbehauptung durch den "Beschuldigten" beim Publikum punkto Glaubwürdigkeit erfahrungsgemäß nicht das gleiche Gewicht beigemessen wie den Äußerungen des Moderators oder Redakteurs. Ob das Interview mit einem Geshäftsführer der klagenden Partei dabei noch entscheidend gekürzt wurde, wie dies die klagende Partei behauptet, ist dann nicht relevant.
Was die Haftung der zweitbeklagten Partei für unrichtige Tatsachenbehauptungen des Erstbeklagten betrifft, ist davon auszugehen, daß die zweitbeklagte Partei gemäß § 1 Abs 1 RundfunkG (RFG) ein eigener Wirtschaftskörper mit Rechtspersönlichkeit, eine selbständige Anstalt öffentlichen Rechts und juristische Person (Twaroch-Buchner, Rundfunkrecht in Österreich3, 34, 37; Aicher in Rummel2, § 26 ABGB Rz 15; VfGH JBl 1977, 480; VfGH 7717/1975 ua) ist. Nach herrschender Auffassung haftet die juristische Person für jedes Verschulden ihrer Organe, wobei die neuere Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre den Standpunkt vertritt, daß es nicht auf die verfassungsmäßige Berufung zur Vertretung ankommt, vielmehr als Organ jeder Repräsentant, der eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich innehat, anzusehen ist (SZ 60/49, SZ 57/77; SZ 51/80 = JBl 1980, 482 mit Anm von Ostheim ua; Koziol aaO, II 376 f; Aicher aaO, Rz 26; Posch in Schwimann, § 26 ABGB Rz 26). Gegen die eingehenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Mithaftung der zweitbeklagten Partei wird im Rekurs nichts ausgeführt, sodaß diese erkennbar selbst davon ausgeht, dem Erstbeklagten, der offenbar kein Organ iS des § 6 Abs 1 RFG oder Direktor, Intendant bzw Landesintendant (§ 11 RFG), sondern programmgestaltender Mitarbeiter (§ 17 RFG) ist, komme bei der zweitbeklagten Partei eine derartige Repräsentantenstellung zu. Die Frage, ob der Erstbeklagte als untüchtiger Besorgungsgehilfe der zweitbeklagten Partei anzusehen ist, stellt sich damit nicht.Was die Haftung der zweitbeklagten Partei für unrichtige Tatsachenbehauptungen des Erstbeklagten betrifft, ist davon auszugehen, daß die zweitbeklagte Partei gemäß Paragraph eins, Absatz eins, RundfunkG (RFG) ein eigener Wirtschaftskörper mit Rechtspersönlichkeit, eine selbständige Anstalt öffentlichen Rechts und juristische Person (Twaroch-Buchner, Rundfunkrecht in Österreich3, 34, 37; Aicher in Rummel2, Paragraph 26, ABGB Rz 15; VfGH JBl 1977, 480; VfGH 7717 aus 1975, ua) ist. Nach herrschender Auffassung haftet die juristische Person für jedes Verschulden ihrer Organe, wobei die neuere Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre den Standpunkt vertritt, daß es nicht auf die verfassungsmäßige Berufung zur Vertretung ankommt, vielmehr als Organ jeder Repräsentant, der eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich innehat, anzusehen ist (SZ 60/49, SZ 57/77; SZ 51/80 = JBl 1980, 482 mit Anmerkung von Ostheim ua; Koziol aaO, römisch zwei 376 f; Aicher aaO, Rz 26; Posch in Schwimann, Paragraph 26, ABGB Rz 26). Gegen die eingehenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Mithaftung der zweitbeklagten Partei wird im Rekurs nichts ausgeführt, sodaß diese erkennbar selbst davon ausgeht, dem Erstbeklagten, der offenbar kein Organ iS des Paragraph 6, Absatz eins, RFG oder Direktor, Intendant bzw Landesintendant (Paragraph 11, RFG), sondern programmgestaltender Mitarbeiter (Paragraph 17, RFG) ist, komme bei der zweitbeklagten Partei eine derartige Repräsentantenstellung zu. Die Frage, ob der Erstbeklagte als untüchtiger Besorgungsgehilfe der zweitbeklagten Partei anzusehen ist, stellt sich damit nicht.
Auch aus der Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes allein kann noch nicht auf die Rechtswidrigkeit der Handlung geschlossen werden, wenn auch in der Handlung selbst ein gewisses Indiz für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit gelegen sein mag. Die Rechtswidrigkeit kann vielmehr nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden; dem Interesse am gefährdeten Gut müssen stets auch die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden (SZ 61/210; SZ 61/193; SZ 56/124; SZ 56/74 ua; Koziol aaO, II 94; Welser in ÖJZ 1975, 2), wobei es bei der Interessenabwägung auf die Art des eingeschränkten Rechtes, die Schwere des Eingriffes, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck und den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses ankommt (SZ 61/210 mwN). So wurde etwa ausgesprochen, daß das Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege die Ausnehmung der Tätigkeit des Sachverständigen von § 1330 Abs.2 ABGB gebietet (SZ 56/74). Auch der Ausübung eines öffentlichen Mandats wurde (mit Einschränkungen) die Eignung eines Rechtfertigungsgrundes zuerkannt (JBl 1990, 378 = MR 1990, 20 = RdW 1990,111). Die besondere Art der Berichterstattung im Fernsehen kann aber nicht dazu führen, daß hiebei die Grenzen der zulässigen Berichterstattung und eines "investigativen" Journalismus, der seinen Anspruch aus der Kritik- und Kontrollfunktion der Medien ableitet, weiter und in Ansehung des Schutzes der Rechte einzelner enger gezogen werden müßten als bei anderen Veröffentlichungen (vgl SZ 50/22 = EvBl 1977/194 = ÖBl 1977, 76); vielmehr ist bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen, daß die Äußerung einer breiten Öffentlichkeit, die erfahrungsgemäß solchen Berichten ein besonderes Maß an Glaubwürdigkeit beimißt (SZ 60/93 = JBl 1987, 724 = MR 1987, 131 mit Anm von Korn; Mertens aaO, Rz 44), kundgemacht wird, und andere Massenmedien sich erfahrungsgemäß auf das Fernsehen als Informationsquelle berufen. Der Erstbeklagte hat in der Sendung auf die vom Fernsehen ausgehende Meinungsbildung sogar ausdrücklich hingewiesen. Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte mag zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und der Allgemeinheit führen (SZ 61/193, SZ 56/124, SZ 51/146; Koziol aaO, II 6), andererseits wiegt der Schutz des von (fahrlässig) verbreiteten unwahren Tatsachenbehauptungen Betroffenen dann schwer, wenn es sich um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch § 1330 Abs 2 ABGB geschützten Interessen (JBl 1990, 378) handelt, wie er hier in Form der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der klagenden Partei behauptet wird.Auch aus der Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes allein kann noch nicht auf die Rechtswidrigkeit der Handlung geschlossen werden, wenn auch in der Handlung selbst ein gewisses Indiz für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit gelegen sein mag. Die Rechtswidrigkeit kann vielmehr nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden; dem Interesse am gefährdeten Gut müssen stets auch die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden (SZ 61/210; SZ 61/193; SZ 56/124; SZ 56/74 ua; Koziol aaO, römisch zwei 94; Welser in ÖJZ 1975, 2), wobei es bei der Interessenabwägung auf die Art des eingeschränkten Rechtes, die Schwere des Eingriffes, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck und den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses ankommt (SZ 61/210 mwN). So wurde etwa ausgesprochen, daß das Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege die Ausnehmung der Tätigkeit des Sachverständigen von Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gebietet (SZ 56/74). Auch der Ausübung eines öffentlichen Mandats wurde (mit Einschränkungen) die Eignung eines Rechtfertigungsgrundes zuerkannt (JBl 1990, 378 = MR 1990, 20 = RdW 1990,111). Die besondere Art der Berichterstattung im Fernsehen kann aber nicht dazu führen, daß hiebei die Grenzen der zulässigen Berichterstattung und eines "investigativen" Journalismus, der seinen Anspruch aus der Kritik- und Kontrollfunktion der Medien ableitet, weiter und in Ansehung des Schutzes der Rechte einzelner enger gezogen werden müßten als bei anderen Veröffentlichungen vergleiche SZ 50/22 = EvBl 1977/194 = ÖBl 1977, 76); vielmehr ist bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen, daß die Äußerung einer breiten Öffentlichkeit, die erfahrungsgemäß solchen Berichten ein besonderes Maß an Glaubwürdigkeit beimißt (SZ 60/93 = JBl 1987, 724 = MR 1987, 131 mit Anmerkung von Korn; Mertens aaO, Rz 44), kundgemacht wird, und andere Massenmedien sich erfahrungsgemäß auf das Fernsehen als Informationsquelle berufen. Der Erstbeklagte hat in der Sendung auf die vom Fernsehen ausgehende Meinungsbildung sogar ausdrücklich hingewiesen. Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte mag zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und der Allgemeinheit führen (SZ 61/193, SZ 56/124, SZ 51/146; Koziol aaO, römisch zwei 6), andererseits wiegt der Schutz des von (fahrlässig) verbreiteten unwahren Tatsachenbehauptungen Betroffenen dann schwer, wenn es sich um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB geschützten Interessen (JBl 1990, 378) handelt, wie er hier in Form der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der klagenden Partei behauptet wird.
Auf das verfassungsgesetzlich (Art 13 StGG 1867) gewährleistete
Recht, ihre Meinung einschließlich Stellungnahmen (Kritik) und
Wertungen frei zu äußern, welches im Interesse von Pluralismus,
Toleranz und Weitsichtigkeit auch das Recht umfaßt, Ideen
auszusprechen, die verletzen, schockieren und beunruhigen
(JBl 1990, 382; VfGH MR 1989, 129 = RfR 1989, 37; EuGrZ 1986, 424
ua; vgl auch Ermacora, Grundriß der Menschenrechte in Österreich,
Rz 657, 681), können sich die Beklagten nur berufen, wenn sie
dabei innerhalb der gesetzlichen Schranken geblieben wären; unter
sie ist dieses Recht auch nach Art 10 MRK gestellt, der in Abs 2
ausdrücklich unentbehrliche Einschränkungen im Interesse des
guten Rufes oder der Rechte anderer gestattet (SZ 61/193; VfGH
JBl 1989, 514; VfSlg 10.700/1985 ua). Der Gesetzesvorbehalt ist
dann konventions- und somit verfassungskonform, wenn er kumulativ
allen drei Bedingungen der Gesetzesvorbehalte entspricht, der
Eingriff also 1. gesetzlich vorgesehen ist, 2. einen zulässigen
Zweck verfolgt und 3. in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig ist. Daß der gute Ruf und die wirtschaftliche Lage
derjenigen, die von unwahren Tatsachenbehauptungen oder
Äußerungen betroffen sind, leiden können, liegt auf der Hand, ihr
Schutz ist deshalb ohne Zweifel notwendig (ecolex 1990, 765; 4 Ob
153/90; MR 1990, 69; ÖBl 1990, 18; Frowein-Peukert,
EMRK-Kommentar 238, Art 10 Rz 32; Bammer, Sittenwidrige
Herabsetzung und Freiheit der Meinungsäußerung, ecolex 1990,
253). Eine Tatsachenbehauptung, der im Gegensatz zur Meinung das
Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens fehlt, kann
jedenfalls dann zur öffentlichen Meinungsbildung nicht beitragen,
wenn sie bewußt unwahr ist. Die Meinungsfreiheit wird im übrigen
gerade durch das BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des
Rundfunks und das RFG durch das rundfunkrechtliche
Objektivitätsgebot des § 2 RFG eingeschränkt, weil für jede
Rundfunkdarbietung die Gebote der Objektivität, Unparteilichkeit,
Pluralität und Ausgewogenheit gelten; verschieden ist nur das
Gewicht, das diesen Grundsätzen in bezug auf die einzelnen
Darbietungen zukommt, und die Art und Weise, wie ihnen im
Einzelfall Rechnung zu tragen ist (VfGH MR 1989, 129). Soweit das
RFG der zweitbeklagten Partei gebietet, Forum pluralistischer
Meinungen zu sein, geht es insoweit nur um Sachverhalte, in denen
die Beschränkung auf die Aufgabe eines Forums klar ersichtlich
ist (Sendung von Round-Table-Gesprächen etc). Es besteht aber im
gewiß sensiblen Bereich von Umweltfragen aber weder ein Recht für
einen Fernsehjournalisten oder Redakteur, bewußt oder in
fahrlässiger Unkenntnis unrichtige, kreditschädigende
Tatsachenbehauptungen zu verbreiten (vgl JBl 1990, 378 =
RdW 1990, 111 = MR 1990, 20) noch ein legitimes Interesse der
meinheit, damit konfrontiert zu werden. Die Berufung der
zweitbeklagten Partei auf ihren im RFG normierten
Informationsauftrag ist deshalb nicht zielführend, weil dieser
Auftrag nur innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken
zu befolgen ist und daher einen Eingriff in die rechtlich
geschützte Sphäre dritter Personen nicht rechtfertigen kann
(ÖBl 1989, 87 = MR 1988, 125; SZ 50/22; SZ 49/45 = JBl 1976, 490
= EvBl 1976/263 = ÖBl 1976, 113).
Regulativ für das Bedürfnis, bestimmte Verbreiter von der Ersatzpflicht freizuhalten, ist das Verschuldenskorrektiv (BGB-RGRK aaO, Rz 25). In der neueren Rechtsprechung wird nunmehr einhellig die auch von den Beklagten nicht in Zweifel gezogene Rechtsansicht vertreten, daß zur Haftung des Verbreiters nach § 1330 Abs 2 ABGB erster (und zweiter) Satz ABGB jede, also auchRegulativ für das Bedürfnis, bestimmte Verbreiter von der Ersatzpflicht freizuhalten, ist das Verschuldenskorrektiv (BGB-RGRK aaO, Rz 25). In der neueren Rechtsprechung wird nunmehr einhellig die auch von den Beklagten nicht in Zweifel gezogene Rechtsansicht vertreten, daß zur Haftung des Verbreiters nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB erster (und zweiter) Satz ABGB jede, also auch
leichte Fahrlässigkeit genügt (SZ 61/205 = WBl 1989, 130 =
MR 1989, 12; SZ 60/93; ÖBl 1979, 134 = Arb 9785 = ZAS 1982, 212
mit Anm von Böhm; RZ 1979/69 ua; Reischauer aaO, § 1330 ABGB Rz 16; Harrer aaO, § 1330 ABGB Rz 25; Koziol aaO, II 176 f). Der Geschädigte muß aber beweisen, daß die verbreiteten Tatsachen, aus denen sein Schaden entstanden ist, unwahr sind (SZ 60/93 mwN;mit Anmerkung von Böhm; RZ 1979/69 ua; Reischauer aaO, Paragraph 1330, ABGB Rz 16; Harrer aaO, Paragraph 1330, ABGB Rz 25; Koziol aaO, römisch zwei 176 f). Der Geschädigte muß aber beweisen, daß die verbreiteten Tatsachen, aus denen sein Schaden entstanden ist, unwahr sind (SZ 60/93 mwN;
SZ 50/111 = EvBl 1978/65 = ÖBl 1978, 34; SZ 50/86; SZ 44/45 =
JBl 1972, 312 = ÖBl 1971, 104 = RZ 1971, 121) Ob der Erstbeklagte
die Unrichtigkeit einer bestimmten Behauptung kannte, wie die klagende Partei behauptet, ist eine Tatsachenfeststellung (ÖBl 1978, 151); wenn daher das Berufungsgericht dazu entsprechende Feststellungen verlangte, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten. Ob der Erstbeklagte als offenbar für die Sendungen verantwortlicher Rundfunkjournalist die Unrichtigkeit einer bestimmten Behauptung kennen mußte, ist dagegen eine Rechtsfrage (ÖBl 1979, 134; ÖBl 1978, 151). Eine Haftung kommt dabei dann nicht in Betracht, wenn der Mitteilende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von ihm verbreiteten Tatsachen hatte und sie daher mit Grund als wahr ansehen konnte (ÖBl 1979, 134; SZ 50/86; EvBl 1975/146 ua; Harrer aaO, § 1330 ABGB Rz 22). Der erkennende Senat hat bereits in der E SZ 60/93 unter Bezugnahme auf deutsche Literatur zur Sorgfaltspflicht von Zeitungsjournalisten die Auffassung vertreten, daß die Presse nur die Pflicht zur Wahrhaftigkeit, nicht aber zur objektiven Wahrheit treffe, daß das objektive und ernstliche Bemühen um eine wahrheitsgemäße Berichterstattung ausreiche, um eine deliktsrechtliche Haftung zu verneinen; bei der Prüfung der Frage, ob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorliegt, komme es darauf an, ob dem Täter bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Bedeutung seines Verhaltens, insbesondere die Unwahrheit der verbreiteten Behauptung hätte erkennen müssen. Journalisten und Redakteure treffe die Verpflichtung zu sorgfältigen Recherchen und sorgfältiger Prüfung der Zuverlässigkeit der Informationsquellen; für den Umfang dieser Prüfpflicht komme es wesentlich darauf an, wie zuverlässig der jeweilige Informant ist (so auch Mertens aaO, Rz 59). Diese Grundsätze gelten auch für Journalisten und Redakteure des Rundfunks. Zur verkehrserforderlichen Sorgfalt - beim Fernsehen fällt, wie bereits dargetan, besonders ins Gewicht, daß die Sendungen ein breites Publikum ansprechen und die Mitteilungsempfänger ihnen ein besonderes großes Maß an Glaubwürdigkeit beimessen (Mertens aaO, Rz 57) - gehört eine der Äußerung vorangehende Pflicht zur Information und Prüfung der Wahrheit, deren Umfang von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Beklagte auf Grund der gegebenen Umstände ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von ihm sodann weiterverbreiteten Tatsachenmitteilungen hatte und sie daher mit Grund als wahr ansehen konnte (SZ 50/86). Mangels Einblick der klagenden Partei in diese Verhältnisse muß diesen Beweis der Beklagte antreten (JBl 1987,724 = MR 1987,131). Bei Einhaltung der journalistischen Sorgfalt besteht mangels Fahrlässigkeit kein Schadenersatzanspruch. Dazu fehlen die entsprechenden Feststellungen.die Unrichtigkeit einer bestimmten Behauptung kannte, wie die klagende Partei behauptet, ist eine Tatsachenfeststellung (ÖBl 1978, 151); wenn daher das Berufungsgericht dazu entsprechende Feststellungen verlangte, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten. Ob der Erstbeklagte als offenbar für die Sendungen verantwortlicher Rundfunkjournalist die Unrichtigkeit einer bestimmten Behauptung kennen mußte, ist dagegen eine Rechtsfrage (ÖBl 1979, 134; ÖBl 1978, 151). Eine Haftung kommt dabei dann nicht in Betracht, wenn der Mitteilende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von ihm verbreiteten Tatsachen hatte und sie daher mit Grund als wahr ansehen konnte (ÖBl 1979, 134; SZ 50/86; EvBl 1975/146 ua; Harrer aaO, Paragraph 1330, ABGB Rz 22). Der erkennende Senat hat bereits in der E SZ 60/93 unter Bezugnahme auf deutsche Literatur zur Sorgfaltspflicht von Zeitungsjournalisten die Auffassung vertreten, daß die Presse nur die Pflicht zur Wahrhaftigkeit, nicht aber zur objektiven Wahrheit treffe, daß das objektive und ernstliche Bemühen um eine wahrheitsgemäße Berichterstattung ausreiche, um eine deliktsrechtliche Haftung zu verneinen; bei der Prüfung der Frage, ob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorliegt, komme es darauf an, ob dem Täter bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Bedeutung seines Verhaltens, insbesondere die Unwahrheit der verbreiteten Behauptung hätte erkennen müssen. Journalisten und Redakteure treffe die Verpflichtung zu sorgfältigen Recherchen und sorgfältiger Prüfung der Zuverlässigkeit der Informationsquellen; für den Umfang dieser Prüfpflicht komme es wesentlich darauf an, wie zuverlässig der jeweilige Informant ist (so auch Mertens aaO, Rz 59). Diese Grundsätze gelten auch für Journalisten und Redakteure des Rundfunks. Zur verkehrserforderlichen Sorgfalt - beim Fernsehen fällt, wie bereits dargetan, besonders ins Gewicht, daß die Sendungen ein breites Publikum ansprechen und die Mitteilungsempfänger ihnen ein besonderes großes Maß an Glaubwürdigkeit beimessen (Mertens aaO, Rz 57) - gehört eine der Äußerung vorangehende Pflicht zur Information und Prüfung der Wahrheit, deren Umfang von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Beklagte auf Grund der gegebenen Umstände ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von ihm sodann weiterverbreiteten Tatsachenmitteilungen hatte und sie daher mit Grund als wahr ansehen konnte (SZ 50/86). Mangels Einblick der klagenden Partei in diese Verhältnisse muß diesen Beweis der Beklagte antreten (JBl 1987,724 = MR 1987,131). Bei Einhaltung der journalistischen Sorgfalt besteht mangels Fahrlässigkeit kein Schadenersatzanspruch. Dazu fehlen die entsprechenden Feststellungen.
Zu prüfen bleibt schließlich, ob nach dem Vorbringen der klagenden Partei das Verhalten der Beklagten einen vom Gesetz als ersatzfähig angesehenen Schaden verursachten. Nach § 1330 Abs 2 ABGB, dessen Zweck es ist, den durch die Verbreitung unwahrer Tatsachen verursachten Diskriminierungsschaden abzuwehren (SZ 60/138 = EvBl 1988/32 = MR 1987, 171; 6 Ob 671/90), ist nur der konkrete (positive) Vermögensschaden zu ersetzen, wogegen ideelle Nachteile von der Bestimmung nicht erfaßt sind (EvBl 1983/91; Reischauer aaO, § 1330 ABGB Rz 3; Harrer aaO, § 1330 ABGB Rz 26). Der wirtschaftliche Ruf eines Unternehmens ist ein absolutes Recht und der verminderte Betriebsertrag eines selbständig Erwerbstätigen wie der klagenden Partei stellt Verdienstentgang dar (ZVR 1982/110; EvBl 1970/261; Harrer aaO, § 1293 ABGB Rz 12, § 1325 ABGB Rz 18), der positiver Schaden (ZVR 1988/130, ZVR 1974/221; SZ 41/46; 2 Ob 61/88 ua) ist. Einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit bedarf es dabei nicht, weil der aus der Unternehmenstätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erzielbare Verdienst einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit wertungsmäßig gleichgesetzt werden kann (vgl Reischauer in Rummel Rz 8 zu § 1293). Das Prozeßvorbringen der klagenden Partei, schon nach der ersten Sendung habe sie kein einziges gewinnbringendes Geschäft mehr abschließen können, ihre Kunden hätten keine weiteren Bestellungen mehr getätigt, entspricht der Behauptung eines verminderten Betriebsertrages. Bei der Bestimmung des Ersatzes gemäß § 1330 Abs 2 ABGB ist in einem solchen Fall eine Einschätzung des hypothetischen Geschäftsverlaufes auf Grund der bisherigen Ertragssituation, allenfalls unter Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO vorzunehmen (6 Ob 748,749/81), somit festzustellen, welchen Ertrag die klagende Partei erwirtschaftet hätte, wenn sie nicht infolge des Verhaltens der Beklagten an der Ausübung einer weiteren geschäftlichen Tätigkeit gehindert gewesen wäre (fiktive Gewinnsituation); daneben ist der tatsächlich erzielte Ertrag zu ermitteln; die Differenz ist vom Schädiger zu ersetzen (vgl SZ 41/46 mwN; Harrer aaO, § 1325 Rz 18, 20). Derartige Feststellungen betreffen trotz ihres hypothetischen Charakters ausschließlich den Tatsachenbereich (2 Ob 62/89 ua).Zu prüfen bleibt schließlich, ob nach dem Vorbringen der klagenden Partei das Verhalten der Beklagten einen vom Gesetz als ersatzfähig angesehenen Schaden verursachten. Nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, dessen Zweck es ist, den durch die Verbreitung unwahrer Tatsachen verursachten Diskriminierungsschaden abzuwehren (SZ 60/138 = EvBl 1988/32 = MR 1987, 171; 6 Ob 671/90), ist nur der konkrete (positive) Vermögensschaden zu ersetzen, wogegen ideelle Nachteile von der Bestimmung nicht erfaßt sind (EvBl 1983/91; Reischauer aaO, Paragraph 1330, ABGB Rz 3; Harrer aaO, Paragraph 1330, ABGB Rz 26). Der wirtschaftliche Ruf eines Unternehmens ist ein absolutes Recht und der verminderte Betriebsertrag eines selbständig Erwerbstätigen wie der klagenden Partei stellt Verdienstentgang dar (ZVR 1982/110; EvBl 1970/261; Harrer aaO, Paragraph 1293, ABGB Rz 12, Paragraph 1325, ABGB Rz 18), der positiver Schaden (ZVR 1988/130, ZVR 1974/221; SZ 41/46; 2 Ob 61/88 ua) ist. Einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit bedarf es dabei nicht, weil der aus der Unternehmenstätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erzielbare Verdienst einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit wertungsmäßig gleichgesetzt werden kann vergleiche Reischauer in Rummel Rz 8 zu Paragraph 1293,). Das Prozeßvorbringen der klagenden Partei, schon nach der ersten Sendung habe sie kein einziges gewinnbringendes Geschäft mehr abschließen können, ihre Kunden hätten keine weiteren Bestellungen mehr getätigt, entspricht der Behauptung eines verminderten Betriebsertrages. Bei der Bestimmung des Ersatzes gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist in einem solchen Fall eine Einschätzung des hypothetischen Geschäftsverlaufes auf Grund der bisherigen Ertragssituation, allenfalls unter Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO vorzunehmen (6 Ob 748,749/81), somit festzustellen, welchen Ertrag die klagende Partei erwirtschaftet hätte, wenn sie nicht infolge des Verhaltens der Beklagten an der Ausübung einer weiteren geschäftlichen Tätigkeit gehindert gewesen wäre (fiktive Gewinnsituation); daneben ist der tatsächlich erzielte Ertrag zu ermitteln; die Differenz ist vom Schädiger zu ersetzen vergleiche SZ 41/46 mwN; Harrer aaO, Paragraph 1325, Rz 18, 20). Derartige Feststellungen betreffen trotz ihres hypothetischen Charakters ausschließlich den Tatsachenbereich (2 Ob 62/89 ua).
Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.