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Rechtssatz RS0075669

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075669

Geschäftszahl

1Ob36/89

Entscheidungsdatum

10.04.1991

Norm

BVG - Rundfunk ArtI
MRK Art10 II3
StGG 1867 Art13

Rechtssatz

1.) Es gibt keine zulässige Darbietung in Hörfunk und Fernsehen, die dem grundlegenden Gebot der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit (BVG - Rundfunk) nicht (mit) unterworfen wäre. Verschieden ist nur das Gewicht, das diesen Grundsätzen in bezug auf die ienzelnen Darbietungen zukommt und die Art und Weise, wie ihnen im Einzelfall Rechnung getragen werden muß.

2.) Die Festlegung des Objektivitötsgebotes im BVG - Rundfunk und im RFG ist eine Begrenzung der Freiheit der Meinungsäußerung für programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter des ORF.

3.) Durch Artikel 10 MRK sind nicht nur unproblematisch aufgenommene Meinungen geschützt, sondern auch Äußerungen, die den Staat oder eine Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen.

VfGH vom 21.06.1989, B 1701/88, B 1847/88; Veröff: EuGRZ 1989,363

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 36/89
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 1 Ob 36/89
    Veröff: SZ 64/36 = JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075669

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2012

Dokumentnummer

JJR_19910410_OGH0002_0010OB00036_8900000_003