Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Artikel 13.
Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.
Die Presse darf weder unter Censur gestellt, noch durch das Concessions-System beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung.
Schlagworte
Meinungsfreiheit, Zensurverbot, Pressefreiheit, Konzessionssystem,
Zensur
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Dokumentnummer
NOR12000053
alte Dokumentnummer
N11867120720