Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Artikel 14.
Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet.
Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen.
Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Theilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht.
Anmerkung
vgl. Art. 7 B-VG, Art. 9 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958
Schlagworte
Glaubensfreiheit, Teilnahme, Religionsbekenntnis, Genuss
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Dokumentnummer
NOR12000054
alte Dokumentnummer
N11867120730