Entscheidungsgründe:
Am 27.September 1984 ereignete sich gegen 11.00 Uhr im Ortsgebiet von Bad Vöslau im Bereich der Kreuzung
Badnerstraße - Sooßerstraße - Bremengasse - Zieglerstraße ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Halterin und Lenkerin des Motorfahrrades mit dem Kennzeichen N 102.425 und der Erstbeklagte als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen N 2.510 beteiligt waren. Der Zweitbeklagte ist der Halter, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Die mit ihrem Mofa aus der Sooßerstraße in die Badnerstraße in Richtung Ortsmitte einfahrende Klägerin kollidierte im Kreuzungsbereich mit dem aus der Zieglerstraße in die Badnerstraße einfahrenden PKW des Zweitbeklagten. Dabei wurde die Klägerin schwer verletzt; beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde der Erstbeklagte mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 27.Juni 1985, U 2010/84-8, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 StGB schuldig erkannt. Es wurde ihm zur Last gelegt, daß er beim Einfahren in die Kreuzung den Kreuzungsbereich nicht beobachtete bzw in einer unklaren Verkehrssituation eine relativ überhöhte Geschwindigkeit einhielt, wodurch es zum Zusammenstoß mit dem Mofa der Klägerin kam. Das Strafgericht nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Zur Unfallszeit fuhr der Erstbeklagte im Ortsgebiet von Bad Vöslau mit dem von ihm gelenkten PKW auf der Zieglerstraße in Richtung zur Kreuzung mit der Badnerstraße. Der Kreuzungsbereich ist großflächig, da in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen links noch die Bremengasse und die Sooßerstraße in die Badnerstraße einmünden. In der Zieglerstraße, Bremengasse und Sooßerstraße sind Vorrangzeichen "Vorrang geben" angebracht, und zwar in der Zieglerstraße ohne Zusatztafel, in der Bremengasse und Sooßerstraße je mit einer Zusatztafel gemäß § 54 StVO, die die Badnerstraße als Vorrangstraße bezeichnen. Der Erstbeklagte beobachtete beim Einfahren in die Kreuzung den von links aus der Sooßerstraße kommenden Verkehr überhaupt nicht, sondern fuhr mit einer Geschwindigkeit von 47 km/h in die Kreuzung ein, wodurch es zum Zusammenstoß mit dem von links aus der Sooßerstraße kommenden Mofa der Klägerin kam. Bei rechtzeitiger Reaktion hätte die Klägerin den Unfall vermeiden können.Badnerstraße - Sooßerstraße - Bremengasse - Zieglerstraße ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Halterin und Lenkerin des Motorfahrrades mit dem Kennzeichen N 102.425 und der Erstbeklagte als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen N 2.510 beteiligt waren. Der Zweitbeklagte ist der Halter, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Die mit ihrem Mofa aus der Sooßerstraße in die Badnerstraße in Richtung Ortsmitte einfahrende Klägerin kollidierte im Kreuzungsbereich mit dem aus der Zieglerstraße in die Badnerstraße einfahrenden PKW des Zweitbeklagten. Dabei wurde die Klägerin schwer verletzt; beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde der Erstbeklagte mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 27.Juni 1985, U 2010/84-8, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, StGB schuldig erkannt. Es wurde ihm zur Last gelegt, daß er beim Einfahren in die Kreuzung den Kreuzungsbereich nicht beobachtete bzw in einer unklaren Verkehrssituation eine relativ überhöhte Geschwindigkeit einhielt, wodurch es zum Zusammenstoß mit dem Mofa der Klägerin kam. Das Strafgericht nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Zur Unfallszeit fuhr der Erstbeklagte im Ortsgebiet von Bad Vöslau mit dem von ihm gelenkten PKW auf der Zieglerstraße in Richtung zur Kreuzung mit der Badnerstraße. Der Kreuzungsbereich ist großflächig, da in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen links noch die Bremengasse und die Sooßerstraße in die Badnerstraße einmünden. In der Zieglerstraße, Bremengasse und Sooßerstraße sind Vorrangzeichen "Vorrang geben" angebracht, und zwar in der Zieglerstraße ohne Zusatztafel, in der Bremengasse und Sooßerstraße je mit einer Zusatztafel gemäß Paragraph 54, StVO, die die Badnerstraße als Vorrangstraße bezeichnen. Der Erstbeklagte beobachtete beim Einfahren in die Kreuzung den von links aus der Sooßerstraße kommenden Verkehr überhaupt nicht, sondern fuhr mit einer Geschwindigkeit von 47 km/h in die Kreuzung ein, wodurch es zum Zusammenstoß mit dem von links aus der Sooßerstraße kommenden Mofa der Klägerin kam. Bei rechtzeitiger Reaktion hätte die Klägerin den Unfall vermeiden können.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 1,440.990,-- sA (Schmerzengeld S 1,500.000,--, Verdienstentgang 1985 S 157.200,--, Fahrzeugschaden S 8.000,-- und Kleiderschaden S 5.790,-- abzüglich einer von der Drittbeklagten geleisteten Akontozahlung von S 230.000,--), wobei sie hinsichtlich eines Betrages von S 350.000,-- sA mit der Behauptung der Zession ihrer Schadenersatzforderung in dieser Höhe an die E*** Ö*** S***-C*** die Zahlung an diese begehrte, und zur Zahlung einer (wertgesicherten) monatlichen Rente von S 13.100,-- ab 1. Jänner 1986 aus dem Titel des Verdienstentganges und der Behinderung der Klägerin in der Haushaltsführung; hilfsweise stützte die Klägerin ihr Rentenbegehren auch auf den Rechtsgrund des Schmerzengeldes. Ferner stellte die Klägerin ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren, wobei der Zweitbeklagte nur im Rahmen der im EKHG normierten Höchstbeträge und die Drittbeklagte nur im Rahmen des den PKW des Zweitbeklagten betreffenden Haftpflichtversicherungsvertrages zu haften habe. Dem Grunde nach stützte die Klägerin ihr Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, daß den Erstbeklagten das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe, weil er auf der linken Fahrbahnhälfte der Zieglerstraße mit einer Geschwindigkeit von etwa 65 km/h unter Mißachtung des der Klägerin zustehenden Vorranges in die Kreuzung eingefahren sei. Die Verletzungen der Klägerin und ihre zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz überschaubaren Folgen rechtfertigten den Zuspruch eines Schmerzengeldes von S 1,500.000,--. Die Klägerin hätte nach der für Jänner 1985 erwarteten Geburt ihres Kindes wieder ihre ehemalige Beschäftigung bei der Firma P*** aufgenommen und dort monatlich durchschnittlich S 17.000,-- verdient. Wegen der beim Unfall erlittenen Verletzungen beziehe sie nur mehr eine Invaliditätspension von S 3.900,-- monatlich. Daraus ergebe sich ein monatlicher Verdienstentgang von S 13.100,--, für das Jahr 1985 somit ein Verdienstentgang von S 157.200,--. Ab 1.Jänner 1986 gebühre ihr wegen dieses Verdienstentganges und der Unfähigkeit, den Haushalt für ihre Familie weiter zu führen, eine monatliche Rente von S 13.100,--.
Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, die Klägerin treffe das erheblich überwiegende Verschulden an diesem Verkehrsunfall, weil sie den dem Erstbeklagten zukommenden Rechtsvorrang verletzt habe und infolge mangelnder Aufmerksamkeit auf die Annäherung des vom Erstbeklagten gelenkten PKW nicht reagiert habe. Die Höhe der geltend gemachten Ansprüche wurde mit Ausnahme des Fahrzeugschadens bestritten. Die Klägerin müsse sich für die Dauer ihrer stationären Krankenhausaufenthalte eine tägliche Haushaltsersparnis von S 75,-- auf ihren Verdienstentgangsanspruch anrechnen lassen. Bei der Firma P*** wäre sie frühestens ab Mai 1985 beschäftigt worden. Von dem allenfalls entstandenen Verdienstentgang sei ein Betrag von monatlich S 3.500,-- abzuziehen, den die Klägerin im Fall ihrer Berufstätigkeit für die Beaufsichtigung ihrer Kinder aufwenden hätte müssen. Auch die bezogene Invaliditätspension und einen vom Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz bezogenen Betrag von S 100.000,-- müsse sich die Klägerin anrechnen lassen.
Das Erstgericht erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, an die E*** Ö*** S***-C*** einen Betrag von S 350.000,-- sA und an die Klägerin einen Betrag von S 155.700,56 sA sowie ab 1.Jänner 1986 eine monatliche Rente in folgender Höhe zu bezahlen: Jänner 1986 S 10.997,84, Februar 1986 S 11.237,84, März 1986 S 8.508,32, April 1986 S 8.508,32, Mai 1986 S 7.848,32, Juni 1986 S 8.508,32, Juli 1986 S 8.508,32, August 1986 S 8.508,32, September 1986 S 8.508,32, Oktober 1986 S 175,32, November 1986 S 175,32, Dezember 1986 S 175,32, Jänner bis September 1987 je S 886,60 und ab Oktober 1987 bis auf weiteres monatlich S 7.486,40. Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung dieser Rentenbeträge am Ersten eines jeden Monates für den vergangenen Monat samt 4 % Zinsen seit Fälligkeitstag. Dem Feststellungsbegehren der Klägerin gab das Erstgericht statt, wobei es (Punkt 6 des Urteilsspruches des Erstgerichtes bezieht sich offenbar nur auf das Feststellungsbegehren; eine Beschränkung der Leistungspflicht der Beklagten in Ansehung der ihnen aufgetragenen Geldleistungen ist daraus nicht zu entnehmen) aussprach, daß die Haftung des Zweitbeklagten mit jener Höchstsumme, die nach den Vorschriften des EKHG für seinen PKW am Unfallstag gegolten hat, und die Schadenersatzpflicht der Drittbeklagten der Höhe nach mit der für den PKW des Zweitbeklagten zum Unfallszeitpunkt zur Verfügung gestandenen Haftpflichtversicherungssumme begrenzt ist. Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Zur Unfallszeit fuhr die Klägerin mit ihrem Mofa im Ortsgebiet von Bad Vöslau auf der Sooßerstraße in der Absicht, in die Badnerstraße einzufahren und die Fahrt auf dieser in Richtung Ortsmitte (Süden) fortzusetzen.
Die Sooßerstraße ist etwa 10 m breit. Sie mündet in einem Winkel von etwa 55 Grad in die Badnerstraße, die eine leichte Linkskurve beschreibt, trichterförmig ein. Der Einmündungstrichter hat eine Längsausdehnung von rund 32 m und eine mittlere Tiefe von rund 14 m. Unmittelbar bevor die Sooßerstraße in die Badnerstraße einmündet, mündet die Bremengasse von rechts in die Sooßerstraße ein. Im Kreuzungsbereich mit der Sooßerstraße hat die Badnerstraße eine mittlere Breite von 11 m. Unmittelbar im Anschluß an die Kreuzung Badnerstraße - Sooßerstraße mündet von rechts die Zieglerstraße trichterförmig in die Badnerstraße in einem Winkel von 150 Grad ein. Die Längsausdehnung des Trichters beträgt rund 40 m, seine Tiefe im Mittel rund 18 m. Die Badnerstraße hat im Bereich der Kreuzung mit der Zieglerstraße eine mittlere Breite von rund 11,5 m. Die Zieglerstraße ist vor dem Einmündungstrichter 5,6 m breit. Sämtliche Fahrbahnoberflächen sind asphaltiert. Rund 26 m vor der (gedachten) Einmündungslinie der Zieglerstraße in die Badnerstraße befindet sich in der Zieglerstraße das Verkehrszeichen "Vorrang geben". In der Sooßerstraße befindet sich (ebenso wie in der Bremengasse) gleichfalls das Verkehrszeichen "Vorrang geben", allerdings versehen mit einer Zusatztafel gemäß § 54 StVO, wonach die Badnerstraße als die bevorrangte Verkehrsfläche ausgewiesen ist.Die Sooßerstraße ist etwa 10 m breit. Sie mündet in einem Winkel von etwa 55 Grad in die Badnerstraße, die eine leichte Linkskurve beschreibt, trichterförmig ein. Der Einmündungstrichter hat eine Längsausdehnung von rund 32 m und eine mittlere Tiefe von rund 14 m. Unmittelbar bevor die Sooßerstraße in die Badnerstraße einmündet, mündet die Bremengasse von rechts in die Sooßerstraße ein. Im Kreuzungsbereich mit der Sooßerstraße hat die Badnerstraße eine mittlere Breite von 11 m. Unmittelbar im Anschluß an die Kreuzung Badnerstraße - Sooßerstraße mündet von rechts die Zieglerstraße trichterförmig in die Badnerstraße in einem Winkel von 150 Grad ein. Die Längsausdehnung des Trichters beträgt rund 40 m, seine Tiefe im Mittel rund 18 m. Die Badnerstraße hat im Bereich der Kreuzung mit der Zieglerstraße eine mittlere Breite von rund 11,5 m. Die Zieglerstraße ist vor dem Einmündungstrichter 5,6 m breit. Sämtliche Fahrbahnoberflächen sind asphaltiert. Rund 26 m vor der (gedachten) Einmündungslinie der Zieglerstraße in die Badnerstraße befindet sich in der Zieglerstraße das Verkehrszeichen "Vorrang geben". In der Sooßerstraße befindet sich (ebenso wie in der Bremengasse) gleichfalls das Verkehrszeichen "Vorrang geben", allerdings versehen mit einer Zusatztafel gemäß Paragraph 54, StVO, wonach die Badnerstraße als die bevorrangte Verkehrsfläche ausgewiesen ist.
Auf ihrer Fahrt hielt die Klägerin ihr Fahrzeug, an dem kein Abblendlicht eingeschaltet war, etwa 20 m vor der Einmündungslinie bzw 31 m vor dem späteren Kollisionspunkt an, um sich eines allfälligen Querverkehrs zu vergewissern. Da sie kein sie behinderndes Fahrzeug wahrnahm, beschleunigte sie ihr Mofa zügig bis auf eine Geschwindigkeit von etwa 23 km/h. Nach einer Fahrtstrecke von etwa 20 m erkannte sie die vom PKW des Zweitbeklagten ausgehende Gefahr und reagierte sogleich mit einem Auslenkmanöver nach links und in der Folge mit einer Bremsung, wobei sie ihre Geschwindigkeit bis zur Kollisionsstelle noch auf 20 km/h verringern konnte. Die von der Klägerin in 1,75 Sekunden zurückgelegten letzten 11 m vor der Kollision umfassen 4,8 m Reaktionsweg in 0,7 Sekunden, 5 m Auslenkweg in 0,85 Sekunden und 1,2 m Teilbremsweg bei einer Verzögerung von 4 m/sec2 in 0,2 Sekunden. Der Anhalteweg des Mofas der Klägerin hätte bei einer Verzögerung von 4 m/sec2 und 0,7 Sekunden Reaktionszeit 9,5 m betragen. Bei einer sofortigen Bremsung der Klägerin wäre es nicht zur Kollision gekommen. Der Erstbeklagte kam mit dem von ihm gelenkten PKW aus der Zieglerstraße und beabsichtigte, in die Badnerstraße einzufahren und auf dieser in Richtung Baden (Norden) weiterzufahren. Er hielt ursprünglich eine Geschwindigkeit von rund 60 km/h ein und überholte der PKW der Zeugin G*** noch vor Beginn des Einmündungstrichters. Nach Abschluß dieses Überholmanövers und Einreihung auf die rechte Fahrbahnseite der Zieglerstraße verringerte er allmählich seine Geschwindigkeit und fuhr mit etwa 42 km/h in die Badnerstraße ein, ehe er dann unmittelbar vor dem Unfall den PKW auf rund 47 km/h beschleunigte, mit welcher Geschwindigkeit die Kollision erfolgte. Beim Einfahren in die Badnerstraße konzentrierte sich der Erstbeklagte in erster Linie auf den Verkehr auf der Badnerstraße. Das Mofa der Klägerin nahm er erst durch die Kollision wahr. 1,75 Sekunden vor der Kollision befand sich der PKW des Zweitbeklagten 22,1 m vor der Kollisionsstelle (16 m vor der Einmündungslinie) und hielt dabei eine Geschwindigkeit von 52 km/h ein. Der Anhalteweg für den Beklagten aus 52 km/h hätte 24,9 m betragen (10,1 m Reaktionsweg in 0,7 Sekunden und 14,9 m Bremsweg bei einer Verzögerung von 7,5 m/sec2 in 2,1 Sekunden). Die Kollisionsstelle befand sich 11 m nach der Einmündungslinie der Sooßerstraße und rund 7 m nach der Einmündungslinie der Zieglerstraße im Fahrbahnbereich der Badnerstraße rund 8 m vom rechten Fahrbahnrand der Badnerstraße (in Richtung Norden gesehen). Die Klägerin erlitt bei diesem Unfall sc were Verletzungen. Die Primärverletzungen waren ein offener Oberschenkelbruch rechts, ein offener Trümmerbruch des rechten Unterschenkels mit Abriß der Kniekehlenarterie und großer Kniewunde rechts, ein offener Bruch des rechten Mittelfußknochens, ein Hüftverrenkungsbruch rechts, ein Bruch des oberen und unteren Schambeinastes links und ein Schock. Die Sekundärfolgen sind eine Unterschenkelamputation rechts mit Nachamputation samt Hautverpflanzung sowie Sterilisation. Während der Heilbehandlung traten Eiterherde und Entzündungen auf. Mit den Unfallsfolgen waren bis einschließlich Ende September 1986 (zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung waren weitere Schmerzperioden noch nicht beurteilbar) 15 Tage sehr starke Schmerzen, 38 Tage starke Schmerzen, 138 Tage mittelstarke Schmerzen und 385 Tage leichte Schmerzen verbunden. Durch die Verletzungsfolgen wurde die Psyche der Klägerin jedenfalls bis Ende September 1986 stark belastet. Zwecks Heilbehandiung befand sich die Klägerin bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz in folgenden Zeiträumen in Anstaltspflege: 27.September bis 4. Dezember 1984, 24.Jänner bis 20.Februar 1985, 8.Oktober bis 20. Oktober 1985, 15.Jänner bis 18.Jänner 1986 und 5.Mai bis 16. Mai 1986. Anfang 1987 wird ein neuerlicher Krankenhausaufenthalt zwecks Durchführung einer hüftstabilisierenden Operation erforderlich sein. Die Dauer dieses Krankenhausaufenthaltes und der Operationserfolg ist aber noch nich vorhersehbar.
Die Klägerin lebt im Haushalt zusammen mit ihrem Ehemann, der Berufsunteroffizier ist, und drei Kindern. Es kann angenommen werden, daß sich die Klägerin während ihrer Krankenhausaufenthalte täglich rund S 60,-- an Kosten für Verpflegung, Kleidung, Wohnung und sonstige Bedürfnisse erspart hat. Hätte die Klägerin den Unfall nicht erlitten, hätte sie etwa Mitte Februar 1985 ein Kind geboren. Vor dem Unfall hat sich die Klägerin darum bemüht, einen Arbeitsplatz bei der Firma P*** ab Beginn des Jahres 1985 zu bekommen. Sie hat für diesen Fall für ihre Familie, insbesondere die Kinder, insofern Vorsorge getragen, als sie nach ihrer Entbindung eine geeignete und bereitwillige Aufsichtsperson für ihre Kinder aufgenommen und bekommen hätte, der sie ab Mitte Mai 1985 - ab diesem Zeitpunkt hätte sie bei der Firma P*** zu arbeiten beginnen können - monatlich S 3.500,-- zu zahlen gehabt hätte. Die Klägerin hätte im Jahr 1985 ein Nettoeinkommen von S 77.141,85 ins Verdienen gebracht; im Jahr 1986 hätte sie durchschnittlich monatlich S 11.141,50 verdient, im Jahr 1987 monatlich S 12.057,42. Die Klägerin war vor dem Unfall als Heimarbeiterin und freiberufliche Mitarbeiterin bei der Firma T*** beschäftigt und hätte ohne Unfall diese Tätigkeit bis zum Eintritt in die Firma P*** ausgeübt. Durch diese Tätigkeiten verdiente sie durchschnittlich S 5.250,-- monatlich; dieses Einkommen hätte sie ohne Unfall bis Mitte Mai 1985 erzielt.
Infolge der beim Unfall erlittenen Verletzungen bezieht die Klägerin seit 1.März 1985 eine Invaliditätspension und seit 28. März 1986 den Hilflosenzuschuß. Die Invaliditätspension betrug im Zeitraum 1.März bis 31.Dezember 1985 zuzüglich zweier Sonderzahlungen S 47.071,20. Im Jahr 1986 betrug die Invaliditätspension durchschnittlich monatlich S 4.736,66, der Hilflosenzuschuß ab 28.März 1986 monatlich S 2.277,60. Ab 1.Jänner 1987 bezieht die Klägerin eine Pension von S 4.141,-- und den Hilflosenzuschuß von S 2.434,-- 14mal jährlich.
Die Klägerin ist nach wie vor an den Rollstuhl gefesselt. Es ist eine hüftstabilisierende Operation durchzuführen, um sie auch ohne Rollstuhl bewegungsfähig zu bekommen. Der Erfolg dieser noch ausstehenden Operation ist noch nicht absehbar. Seit dem Unfall bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz war die Klägerin nicht in der Lage, Hausarbeiten durchzuführen. Vor dem Unfall hat die Klägerin den gesamten Haushalt geführt und drei Kinder im Alter zwischen einem Jahr und sechs Jahren versorgt. Die Haushaltsführung wird nunmehr faktisch vom Ehemann der Klägerin und von nahen Angehörigen besorgt. Um den Zustand wie vor dem Unfall herzustellen, ist es erforderlich, daß für die Klägerin eine Haushaltshilfe tätig wird, und zwar im Umfang von 30 Stunden pro Woche. Die monatlichen fiktiven Kosten dieser Haushaltshilfe betragen S 8.333,--.
Für den Zeitraum 1.Oktober 1986 bis 30.September 1987 hat die Klägerin eine Haushaltshilfe. Die Kosten dafür betragen S 100.000,-- und werden vom Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz finanziert. Auch erhielt die Klägerin eine einmalige Geldzuwendung vom Bundesland Niederösterreich in der Höhe von S 15.000,--, die nicht rückzahlbar ist.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, das Alleinverschulden an diesem Unfall treffe den Erstbeklagten, der den Vorrang der Klägerin verletzt habe. Im Hinblick darauf, daß er die Klägerin völlig übersehen habe, falle die Reaktionsverspätung der Klägerin um Sekundenbruchteile nicht ins Gewicht. Das gleiche gelte auch dafür, daß sie das Abblendlicht nicht eingeschaltet habe. Der Klägerin gebühre ein Schmerzengeld für die bis Ende September 1986 überschaubaren Verletzungsfolgen von S 700.000,--. Auf den jeweiligen Verdienstentgang müsse sich die Klägerin die ersparten Kosten für Kinderbeaufsichtigung und Haushaltshilfe sowie die von der Sozialversicherung erhaltenen Leistungen anrechnen lassen. Eine Schmerzengeldrente gebühre ihr nicht, weil sie für die überschaubaren Folgen das Schmerzengeld bereits zugesprochen erhalten habe; darüber hinaus werde in absehbarer Zeit eine neuerliche Begutachtung zur Ermittlung des weiteren Schmerzengeldanspruches erforderlich sein. Eine Wertsicherung der Rente nach dem Verbraucherpreisindex sei nicht berechtigt, weil zwischen diesem und dem Verdienstentgang kein Konnex bestehe. Für die Zeit vom 1.Oktober 1986 bis 30.September 1987 könne die Klägerin keine Kosten für eine Haushaltshilfe verlangen, weil diese in dieser Zeit von dritter Seite kostenlos beigestellt worden sei. Diese Entscheidung des Erstgerichtes wurde von beiden Streitteilen mit Berufung bekämpft.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil beiden Berufungen teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes, die es im Umfang des Abspruches über das Feststellungsbegehren bestätigte, bezüglich des Leistungsbegehrens (ausgenommen des Begehrens auf Zahlung eines Betrages von S 23.625,-- sA aus dem Titel des Verdienstentganges für das Jahr 1985) dahin ab, daß es in diesem Umfang die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, der E*** Ö***
S***-C*** den Betrag von S 350.000,-- sA und der Klägerin den Betrag von S 174.694,77 sA sowie ab 1.Jänner 1986 eine monatliche Rente von S 13.100,-- zu bezahlen, das Mehrbegehren der Klägerin aber abwies. Bezüglich eines Betrages von S 23.625,-- sA (Verdienstentgang für 1985) hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes mit Beschluß ohne Rechtskraftvorbehalt auf; in diesem Umfang verwies es die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, das in der Zieglerstraße angebrachte Verkehrszeichen habe dem Erstbeklagten geboten, jedem Verkehrsteilnehmer des Querverkehrs den Vorrang zu geben. Mangels einer Zusatztafel habe der Erstbeklagte auch der Klägerin den Vorrang zu geben gehabt. Eine Kenntnis der in der Sooßerstraße und der Bremengasse aufgestellten Verkehrszeichen samt Zusatztafeln sei für ein richtiges Verhalten des Erstbeklagten nicht erforderlich gewesen. Die bei den Verkehrszeichen in der Sooßerstraße und der Bremengasse angebrachten Zusatztafeln besagten nur, daß jeder von dort kommende Verkehrsteilnehmer dem Verkehr auf der Badnerstraße gegenüber wartepflichtig sei und daß sie daher untereinander den Rechtsvorrang zu beachten hätten. Demgemäß seien auf diesen Zusatztafeln neben der als bevorrangt bezeichneten gekrümmten Badnerstraße auch nur jeweils die Sooßerstraße und die Bremengasse als wartepflichtig angedeutet, nicht aber die erst später gleichfalls in die Badnerstraße einmündende Zieglerstraße, weil sich die aus der Sooßerstraße oder der Bremengasse kommenden Verkehrsteilnehmer zu dem Zeitpunkt, als für sie der Verkehr aus der Zieglerstraße Bedeutung erlangen könnte, bereits im Bereich der bevorrangt verlaufenden Badnerstraße befänden. Es sei daher der Klägerin gegenüber dem Erstbeklagten der Vorrang zugekommen. Auf das Nichteinschalten des Abblendlichtes am Mofa der Klägerin sei nicht weiter einzugehen, weil ein diesbezüglicher Schuldvorwurf seitens der Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht erhoben worden sei.
Der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin hätte verspätet auf ein erkennbares Fehlverhalten des Erstbeklagten reagiert, sei nicht berechtigt. Der Erstbeklagte habe sich 1,75 Sekunden vor der Kollision noch 24,9 m von der Kollisionsstelle entfernt befunden, wobei er zu dieser Zeit seine Geschwindigkeit allmählich verringert habe. Der bloße Bremsweg hätte 14,9 m betragen. In diesem Zeitpunkt, als sich der Erstbeklagte mit dem PKW etwa die Bremsweglänge entfernt von der Einmündung in die Badnerstraße befunden habe, habe die Klägerin dieses Fahrzeug als Gefahr erkannt und mit einem Auslenkmanöver nach links reagiert. Dies sei schon deswegen nicht zu beanstanden, weil die Klägerin damit rechnen habe können, daß der Erstbeklagte sein Bremsmanöver wegen der ihm auferlegten Wartepflicht fortsetzen werde. Jedenfalls könne von einer Reaktionsverspätung der Klägerin schon deswegen keine Rede sein, weil sie als Bevorrangte nicht früher reagieren habe müssen, als sich der Benachrangte ihrer Fahrlinie auf Bremswegdistanz genähert habe.
Zutreffend sei daher das Erstgericht vom Alleinverschulden des Erstbeklagten ausgegangen.
Das Schmerzengeld sei grundsätzlich durch eine einmalige Globalsumme zu bestimmen. Eine Globalbemessung komme nur dann nicht in Betracht, wenn die Folgen der Körperbeschädigung noch nicht vorhersehbar seien; in einem solchen Fall sei ausnahmsweise die Bemessung für einen begrenzten Zeitraum zulässig. Im vorliegenden Fall stehe noch nicht fest, welches Ungemach in Zukunft mit den von der Klägerin verbundenen Verletzungen verbunden sein werde, weil der Erfolg einer hüftstabilisierenden Operation noch abgewartet werden müsse. Erst dann werde feststehen, ob die Klägerin ohne Rollstuhl bewegungsfähig sein werde. Demnach habe das Erstgericht das Schmerzengeld zutreffend bis zu dem vom Sachverständigen in seinem Gutachten berücksichtigten Zeitpunkt, nämlich September 1986, bemessen.
Im Hinblick auf die schweren Verletzungen der Klägerin und die damit verbundenen Folgen, nämlich Unterschenkelamputation, mehrere Knochenbrüche, Verlust des im Unfallszeitpunkt empfangenen Kindes sowie die Notwendigkeit der Sterilisation, erscheine das zunächst für den begrenzten Zeitraum ausgemessene Teilschmerzengeld angemessen. Die Klägerin habe ihr Verdienstentgangsbegehren für 1985 in der Klage auf die von ihr beabsichtigte Tätigkeit bei der Firma P*** gestützt. Obgleich nach ihrem eigenen Vorbringen die Geburt ihres Kindes für Jänner 1985 erwartet worden sei und daher eine Tätigkeit bei der Firma P*** erst nach diesem Zeitpunkt begonnen hätte, begehre sie dennoch den Ersatz von Verdienstentgang bereits ab Jänner 1985. Beweisergebnisse hätten gezeigt, daß die Klägerin bereits vor dem Unfall für die Firma T*** freiberuflich tätig gewesen sei und dabei sowie durch Heimarbeit etwa S 5.250,-- pro Monat verdient habe. Diese überschießenden Beweisergebnisse dürften nicht vernachlässigt werden. Das Erstgericht hätte das Verdienstentgangsbegehren für die Zeit vor Mitte Mai 1985 mit den Parteien erörtern und dann - entsprechend einem allfälligen Tatsachenvorbringen und Beweisanbot der Parteien - hiezu erst nach Aufnahme der für entscheidungswesentliche Tatsachen angebotenen relevanten Beweise entscheiden dürfen. Da das Erstgericht dies unterlassen habe, sei das Verfahren betreffend den Zuspruch von S 23.625,-- an Verdienstentgang für 1985 mangelhaft geblieben. Insoweit sei daher das erstgerichtliche Urteil in Stattgebung der Berufung der Beklagten aufzuheben.
Eigenersparnis für 44 Tage Krankenhausaufenthalt könne unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung nur gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen des Geschädigten in Betracht kommen, nicht daher gegenüber dem Verdienstentgang. Auch die Kosten für Kinderbeaufsichtigung, die die Klägerin während ihrer Berufstätigkeit hätte aufwenden müssen (für Mitte Mai bis Ende 1985 S 26.250,--) dürften nicht als Vorteil berücksichtigt werden, weil es sich dabei um die Frage der Verwendung des verdienten Geldes handle. Der Beschädigte habe immer Anspruch auf Ersatz des Nettoschadens. Es sei also für die Schadenersatzleistung der Beklagten unerheblich, ob und welchen Betrag die Klägerin infolge ihrer Berufstätigkeit für die Beaufsichtigung der Kinder hätte aufwenden müssen, ebenso wie es unbeachtlich sei, welchen Mehraufwand an Kleidung, Fahrtkosten etc sie hiedurch gehabt hätte. Der Verdienstentgang der Klägerin bei der Firma P*** habe im Jahr 1985 S 77.141,85 betragen, wovon die auf diesen Zeitraum entfallende Invaliditätspension (S 3.922,60 x 8,5 = S 33.342,10) abzuziehen sei, was jedenfalls einen Verdienstentgang der Klägerin von S 43.799,75 ergebe. Der erstgerichtliche Zuspruch von S 24.805,56 sei daher zu bestätigen und darüber hinaus die (im Urteil des Erstgerichtes implizit enthaltene) Abweisung von S 18.994,19 sA im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Bezüglich S 23.625,-- (Verdienstentgang Jänner bis Mitte Mai 1985 aus freiberuflicher Tätigkeit für die Firma T***) sei das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben, hinsichtlich des verbleibenden Restes von S 89.775,25 sei die Abweisung zu bestätigen. Im Jahr 1986 hätte die Klägerin bei der Firma P*** monatlich durchschnittlich S 11.141,50 verdient, im Jahr 1987 S 12.057,42. Die monatlichen durchschnittlichen Invaliditätspensionen hätten im Jahr 1986 S 4.736,66 und im Jahr 1987 S 4.831,16 betragen. Daraus folge ein Verdienstentgang der Klägerin unter dem Gesichtspunkt ihrer Beschäftigung bei der Firma P*** im Jahr 1986 von monatlich S 6.404,84 und im Jahr 1987 von monatlich S 7.226,26. Abzüge hievon wegen des erhaltenen Hilflosenzuschusses seien mangels Kongruenz nicht vorzunehmen. Auch freiwillige Leistungen eines Dritten sollten nicht zur Entlastung des Schädigers führen und seien daher nicht als Vorteil anzurechnen. Das gelte auch für Zuwendungen aus dem Familienhärteausgleich durch das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz. Hiebei handle es sich um eine freiwillige Leistung im Rahmen öffentlicher Sozialleistungen.
Eine Beschränkung der Verdienstentgangsrente bis zur Erreichung des 60. Lebensjahres durch die Klägerin habe nicht zu erfolgen, weil diese im Fall der Ausübung einer außerhäuslichen Erwerbstätigkeit in diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Pension aus der Sozialversicherung gehabt hätte, was aber mangels einer solchen Tätigkeit nicht der Fall sein werde, sodaß der Ersatz des Verdienstentganges dann an die Stelle der entsprechenden Pension trete.
Da die Klägerin ihr Rentenbegehren nicht nur auf den entgangenen Verdienst für ihre Tätigkeit bei der Firma P*** gestützt habe, sondern auch darauf, daß sie ihrer Hausfrauentätigkeit nicht mehr nachgehen könne, sei zu prüfen, ob der Differenzbetrag zwischen den erwähnten Verdienstentgängen für außerhäusliche Berufstätigkeit und den begehrten S 13.100,-- in der Hausfrauentätigkeit der Klägerin, die sie ohne Unfall hätte erbringen können, Deckung finde. Diese Differenz betrage im Jahr 1986 S 6.695,16. Lege man für die Hausfrauentätigkeit einen Betrag von nur S 60,-- (der unter Berücksichtigung aller von ihr zu verrichtenden Tätigkeiten gewiß an der Untergrenze des Möglichen liege) zugrunde, so werde dadurch eine Haushaltstätigkeit von 112 Stunden pro Monat abgegolten, das seien 3,7 Stunden pro Tag. Es unterliege keinem Zweifel, daß ein Arbeitsaufwand in diesem Ausmaß für eine Hausfrau, die einen fünfköpfigen Haushalt zu versorgen habe, jedenfalls zu erbringen sei. Es bedürfe also keines weiteren Verfahrens darüber, um den von der Klägerin behaupteten Verdienstentgang von S 13.100,-- monatlich zu rechtfertigen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen es aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Leistungsbegehren der Klägerin abgewiesen und ihrem Feststellungsbegehren nur in Ansehung eines Drittels ihrer künftigen Schäden stattgegeben werde; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben. Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig; sachlich ist sie teilweise berechtigt.Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben. Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im Paragraph 503, Absatz 2, ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig; sachlich ist sie teilweise berechtigt.