Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall am 27. Mai 1978 verletzt. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach nicht strittig. Die Erstbeklagte hat die Schadenersatzansprüche der Klägerin aus dem Titel des Schmerzengeldes bis 31. Dezember 1981 mit einer Zahlung von S 430.000,-- und für das Jahr 1982 mit einer Zahlung von S 130.000,-- abgegolten.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines weiteren Schmerzengeldes von S 450.000,-- s A; sie verlangte den Zuspruch von je S 150.000,-- für die Jahre 1983 bis einschließlich 1985. Die Klägerin stützte dieses Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, sie leide nach wie vor unter den Unfallfolgen. Ihr Zustand habe sich insoweit verschlechtert, als an ihr bis auf weiteres keine Operationen mehr durchgeführt werden könnten und sie ihren verschlechterten Allgemeinzustand ertragen müsse. 1984 sei eine weitere Verschlechterung eingetreten. Die Klägerin erleide praktisch bei jeder Nahrungsaufnahme schwere Schmerzen, die nur mit Injektionen ertragen werden könnten. Sie sei von ständiger ärztlicher Betreuung abhängig und könne nicht ihren normalen Verrichtungen nachgehen.
Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, mit den Zahlungen der Erstbeklagten von S 430.000,-- und S 130.000,-- seien alle Schmerzengeldansprüche der Klägerin ungeachtet einer fortdauernden Gesundheitsbeeinträchtigung abgegolten worden. Das Schmerzengeld sei in Form einer Globalentschädigung und nicht als Rente bemessen. Ein weiteres Schmerzengeld könne nur verlangt werden, wenn durch nicht vorhersehbare Zwischenursachen Schmerzen über das erwartete gewÄhnliche Ausmaß aufträten. Folgte man der Auffassung der Klägerin, stünde ihr für jedes Jahr ein Schmerzengeld von S 150.000,-- zu. Sie erhielte damit in kürzester Zeit mehr als bei einer Querschnittlähmung. Die Zahlung von S 560.000,-- Schmerzengeld stellte eine nicht zu geringe Globalentschädigung dar. Weitere Schmerzengeldansprüche der Klägerin bestünden nicht. Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 324.000,-- s A und wies das Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 126.000,-- s A ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die 1925 geborene Klägerin machte 1941 eine Wurmfortsatzoperation durch. 1944 wurde die Gebärmutter entfernt, 1959 eine Magenoperation durchgeführt. Bis zum Jahr 1966 folgten zahlreiche Operationen mit Eröffnung der Bauchhöhle, die durch Darmverschlüsse notwendig wurden. 1966 wurde dann durch eine sogenannte Noble'sche Operation durchgreifende Besserung geschaffen. Beim Unfall vom 27. Mai 1978 erlitt die Klägerin eine Schädel- und Brustkorbprellung, einen Bauchwandbruch und Gewebszerreißungen im Bauchraum. Seither besitzt die Klägerin praktisch keine funktionsfähige Bauchdecke mehr. Dies und der Zustand der Baucheingeweide bringt es mit sich, daß man Operationen, die ihre Beschwerden vielleicht lindern könnten, nun nicht mehr riskieren darf. Die Beschwerden der Klägerin bestehen in Krämpfen der Baucheingeweide, die praktisch jede Nahrungsmittelaufnahme begleiten, in einer ausgeprägten Neigung zu Bauchwandbrüchen, die jegliche stärkere Muskelanspannung unzulässig macht, und letztlich auch in jenen seelischen Schmerzen, die sich aus solchen Behinderungen ergeben müssen. Der Krankheitsverlauf läßt eine Verschlechterung, insbesondere eine Zunahme der Krampfneigung der Baucheingeweide, erkennen.
Die Klägerin hatte 1982 etwa 5 Tage starke, etwa 20 Tage mittelstarke und etwa 60 Tage leichte Schmerzen zu ertragen. Für das Jahr 1983 gelten etwa die gleichen Sätze; lediglich die leichten Schmerzen erhöhten sich auf etwa 65 Tage. Für das Jahr 1984 ist mit 8 bis 9 Tagen starken, 25 bis 27 Tagen mittelstarken und 68 bis 70 Tagen leichten Schmerzen zu rechnen. Auch für das Jahr 1985 ist keine wesentliche Änderung zu veranschlagen.
Der weitere Verlauf ist ungewiß. Man wird am wahrscheinlichsten etwa jene Schmerzperioden, die 1985 gelten, auch für jedes weitere Lebensjahr anzunehmen haben. Von einem nicht mehr besserungsfähigen Defektzustand bzw. überhaupt von einem Defektzustand kann bei der Klägerin nicht gesprochen werden, da ein stationärer Endzustand ihrer Beschwerden nicht vorliegt. Gewichtsmäßig kommt die unfallsbedingte Schädigung der Klägerin einer Querschnittlähmung gleich.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß das Schmerzengeldbegehren der Klägerin berechtigt sei. Durch die ihr geleisteten Zahlungen seien ihre später aufgetretenen Schmerzen nicht abgegolten werden. Der Zuspruch eines globalen Schmerzengeldes sei nicht möglich, weil die künftige Entwicklung des Leidenszustandes der Klägerin nicht absehbar sei. Für das Jahr 1983 sei ein Schmerzengeld von S 100.000,-- angemessen, für die Jahre 1984 und 1985 stünden der Klägerin Schmerzengeldbeträge von je S 112.000,-- zu. Diese Entscheidung des Erstgerichtes wurde von beiden Streitteilen mit Berufung bekämpft.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil beiden Berufungen keine Folge.
Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, daß durch die Zahlungen der Erstbeklagten die Schmerzengeldansprüche der Klägerin nur bis einschließlich 1982 abgegolten worden seien. Es sei zu prüfen, ob der weitere Teilzuspruch angemessen sei und damit mehr zugesprochen worden sei, als bei einer Globalbemessung gebührt hätte. Von einer Globalbemessung sei nur abzugehen, wenn die Folgen der Körperbeschädigung nicht vorhersehbar seien. Dies treffe hier zu, weil im Zeitpunkt der vorangegangenen Bemessungen die weiteren Schmerzen noch nicht verläßlich abschätzbar gewesen seien. Dies gelte auch für den Abschnitt der Schmerzen bis 1985. Ab 1985 sei der weitere Verlauf ungewiß. Damit sei eine Globalbemessung noch nicht möglich. Die für den strittigen Teilabschnitt bis 1985 mit S 324.000,-- vorgenommene Teilbemessung sei angemessen. Damit werde auch jene Globalsumme zumindest nocht nicht überschritten, die bei vergleichbaren Körperbeschädigungen als abschließende Gesamtbemessung für berechtigt angesehen werde und die Grenze für den Ersatz bilde.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Streitteile. Die Klägerin bekämpft sie in ihrem klagsabweisenden Teil aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Die Beklagten bekämpfen die Entscheidung des Berufungsgerichtes insoweit, als der Klägerin ein den Betrag von S 140.000,-- übersteigendes Schmerzengeld zugesprochen wurde, gleichfalls aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragen die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, daß das über den Betrag von S 140.000,-- hinausgehende Schmerzengeldbegehren der Klägerin abgewiesen werde.
Beide Streitteile haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, der Revision des Gegners keine Folge zu geben.