Entscheidungsgründe:
Die am 28. 1. 1964 geborene unter verlängerter Minderjährigkeit stehende Klägerin wurde am 29. 7. 1969 bei einem vom Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt.
Sie machte bereits zu 15 Cg 397/71 des LG Klagenfurt Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall gegen die Beklagten geltend. In diesem Rechtsstreit wurde der Klägerin unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen aus dem Titel des Schmerzengeldes von S 20.000.- ein weiteres Schmerzengeld von S 90.000.- zugesprochen; ferner wurde rechtskräftig festgestellt, daß die Beklagten der Klägerin zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 29. 7. 1969 schadenersatzpflichtig sind.
Bei der Bemessung des Schmerzengeldes in diesem Vorprozeß wurde im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Die Klägerin erlitt bei dem Verkehrsunfall vom 29. 7. 1969 einen offenen Schädelbruch im Bereich der linken Schläfengegend und im Stirnbereich mit Hirnquetschungen, einen offenen Jochbeinbruch und zahlreiche Rißquetschwunden am Kopf und im Gesicht. Etwa zwei Stunden nach der an der Klägerin im Krankenhaus durchgeführten Schädeloperation traten Krämpfe an der linken Körperseite auf. Bis zum 4. 8. 1969 war die Klägerin nicht ansprechbar; dann stellte sich heraus, daß ihr Sprachvermögen gestört ist. Die weiteren Untersuchungen ergaben eine Lähmung des rechten Armes, einen Spasmus der Muskulatur und Paresen am rechten Bein. In der Folge zeigte sich, daß durch die Hirnverletzungen eine Halbseitenlähmung rechts und eine zentrale Sprachstörung verursacht wurde, daß dadurch bedingt die rechte Hand nur sehr wenig gebrauchsfähig ist (Hilfshand) und daß deutliche Gangstörungen ausgelöst wurden. Die unmittelbaren Unfallsfolgen haben sich im Verlauf der Zeit etwas zurückgebildet, doch ist bei der Klägerin eine beträchtliche organische Demenz eingetreten. Es besteht bei ihr auch unfallsbedingt eine symptomatische Epilepsie, die sich zwar noch nicht in größeren Anfällen zeigt, aber in Absencen äußert, die kurzzeitige Bewußtseinsunterbrechungen mit sich bringen. Dieser Zustand ist trotz intensiver antiepileptischer Behandlung nicht zu beeinflussen. Es besteht die Tendenz zur Verschlechterung der organischen Demenz.
Die Knochenbrüche und körperlichen Verletzungen sind verheilt. Geblieben ist eine Halbseitenparese rechts, eine posttraumatische Epilepsie, eine beträchtliche organische Demenz und eine Rest-Aphasie (Sprachstörung) sowie eine geringe Augenmuskelstörung rechts. Dabei handelt es sich um Dauerfolgen, bei denen eine wesentlichen Besserung in der Zukunft nicht anzunehmen ist. Die Klägerin kann infolge ihrer organischen Demenz keine Volksschule besuchen; sie muß in eine Sonderschule gehen, wo sie nur mit größter Mühe den notwendigsten Lernerfolg erreicht. Sie kann keinen Beruf erlernen.
Bis 29. 3. 1972 (Zeitpunkt der Untersuchung durch den Gerichtssachverständigen) hatte die Klägerin 10 Tage starke Schmerzen, 21 Tage mittelstarke Schmerzen und ca. 4 Monate leichte Schmerzen zu erdulden. Es ist mit einer Zunahme der bestehenden organischen Demenz zu rechnen. Die epileptischen Anfälle treten seither einmal täglich auf und können auch täglich mehrmals vorkommen. Nach großen epileptischen Anfällen, die bisher noch nicht aufgetreten sind, ist mit starken Kopfschmerzen in der Dauer von 1 bis 2 Stunden zu rechnen. Die allgemeine Kopfschmerzneigung kann erst in einigen Jahren abgeschätzt werden.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, daß im Hinblick auf die festgestellten Verletzungsfolgen ein Schmerzengeld von insgesamt S 110.000.- angemessen erscheine. Bei der Ausmessung des Schmerzengeldes seien die körperlichen Schmerzen der Klägerin bis zum Untersuchungstag (29. 3. 1972) berücksichtigt worden und es sei dabei von der Prognose des ärztlichen Sachverständigen ausgegangen worden. Sollte in Zukunft eine unerwartete und außergewöhnliche Verschlechterung der Unfallsfolgen eintreten und sollte es dabei noch zu weiteren Schmerzen kommen, bleibe es der Klägerin unbenommen, allfällige weitere Ansprüche geltend zu machen.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin mit ihrer am 9. 3. 1982 eingebrachten Klage aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 29. 7. 1969 die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 400.000.- s.A. und zur Leistung einer monatlichen Rente von S 6000.- ab 5. 1. 1982. Die Klägerin habe nach dem 29. 3. 1972 schwerste epileptische Anfälle erlitten und habe oftmals in stationärer Spitalsbehandlung aufgenommen werden müssen; es gebühre ihr ein weiteres angemessenes Schmerzengeld von S 200.000.-. Sie sei durch die beim Unfall erlittenen Verletzungen verunstaltet und hochgradig in ihrem besseren Fortkommen behindert; es sei auch ein völliger Verlust ihrer Heiratsaussichten eingetreten. Es gebühre ihr daher im Sinne des § 1326 ABGB eine Verunstaltungsentschädigung von S 200.000.-. Ohne die Unfallsfolgen hätte die Klägerin eine Handelsschule oder Handelsakademie besucht und wäre dann in ein Büro eingetreten; vielleicht hätte sie auch die Matura gemacht und wäre Lehrerin geworden. In jedem Fall hätte sie als Büroangestellte ab 1. 1. 1982 monatlich S 6000.- netto verdient. Sie erleide einen Verdienstentgang in dieser Höhe, weil sie unfallsbedingt einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen könne.Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin mit ihrer am 9. 3. 1982 eingebrachten Klage aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 29. 7. 1969 die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 400.000.- s.A. und zur Leistung einer monatlichen Rente von S 6000.- ab 5. 1. 1982. Die Klägerin habe nach dem 29. 3. 1972 schwerste epileptische Anfälle erlitten und habe oftmals in stationärer Spitalsbehandlung aufgenommen werden müssen; es gebühre ihr ein weiteres angemessenes Schmerzengeld von S 200.000.-. Sie sei durch die beim Unfall erlittenen Verletzungen verunstaltet und hochgradig in ihrem besseren Fortkommen behindert; es sei auch ein völliger Verlust ihrer Heiratsaussichten eingetreten. Es gebühre ihr daher im Sinne des Paragraph 1326, ABGB eine Verunstaltungsentschädigung von S 200.000.-. Ohne die Unfallsfolgen hätte die Klägerin eine Handelsschule oder Handelsakademie besucht und wäre dann in ein Büro eingetreten; vielleicht hätte sie auch die Matura gemacht und wäre Lehrerin geworden. In jedem Fall hätte sie als Büroangestellte ab 1. 1. 1982 monatlich S 6000.- netto verdient. Sie erleide einen Verdienstentgang in dieser Höhe, weil sie unfallsbedingt einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen könne.
Die Beklagten und der Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten wendeten im wesentlichen ein, daß Schmerzengeldforderungen der Klägerin für die Zeit vor dem 9. 3. 1979 (3 Jahre vor Klagseinbringung) verjährt seien. Die voraussehbaren Schmerzen der Klägerin seien durch den Schmerzengeldzuspruch im Vorprozeß abgegolten worden; darüber hinausgehende Schmerzen habe die Klägerin nicht erlitten. Der geltend gemachte Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung sei gleichfalls verjährt, weil er schon im Vorprozeß geltend gemacht hätte werden müssen. Seine Höhe werde bestritten. Auch der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Verdienstentganges sei verjährt, weil auch dieser Anspruch bereits im Vorprozeß geltend zu machen gewesen sei. Die Annahme, daß die Klägerin ohne die Unfallsfolgen ab 1. 1. 1982 ein Einkommen erzielt hätte, sei hypothetisch. Sie hätte keinesfalls ein Anfangsnettogehalt von monatlich S 6000.- erzielen können und es könne auf Grund der heutigen Arbeitsmarktsituation überhaupt nicht mit Sicherheit gesagt werden, daß sie ohne Unfall eine Beschäftigung gefunden hätte. Es wäre der Klägerin zuzumuten, eine Arbeit aufzunehmen, um ein eigenes Einkommen zu erzielen, das sie sich auf ihren Verdienstentgangsanspruch anrechnen lassen müsse. Die Klägerin müsse sich auch jenen Aufwand anrechnen lassen, den anderen Rechtsträger für ihren Unterhalt leisteten. Wäre die Klägerin berufstätig geworden, hätte sie auch die mit der Berufsausübung verbundenen Unkosten tragen müssen. Der Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten habe für die Klägerin netto S 694.125,70 aufgewendet. Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Verdienstentgang von S 6000.- monatlich sei davon auszugehen, daß ihr gesamtes Einkommen zur Deckung ihrer lebensnotwendigen Bedürfnisse aufgewendet worden wäre. Da diese aber ohnehin vom Nebenintervenienten getragen würden, habe die Klägerin aus dem Titel des Verdienstentganges nichts zu fordern.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von S 325.000.- s.A. und zur Leistung einer monatlichen Rente von S 5500.- ab 5. 1. 1982 bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres der Klägerin und wies das Mehrbegehren der Klägerin auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 75.000.- s.A. und weiterer Rentenbeträge von monatlich S 500.- ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Klägerin leidet etwa seit dem Jahr 1971 an epileptischen Anfällen. Diese dauern jeweils mehrere Sekunden und haben zur Folge, daß die Klägerin bewußtlos zusammenfällt und sich dadurch vorwiegend am Kopf verletzt. Im Durchschnitt tritt täglich ein Anfall auf. Um Verletzungen am Hinterkopf hintanzuhalten, trägt die Klägerin, sobald sie das Bett verläßt, einen Schutzhelm. Sie wird nunmehr in der therapeutischen Anstalt in ***** betreut. Die Klägerin webt, aus therapeutischen Gründen auf einem kleinen Webstuhl. Damit kann sie jedoch keineswegs eine mit Lohnerwerb verbundene Tätigkeit ausüben.
Vom 29. 7. bis 26. 8. 1975 war die Klägerin in der neurochirurgischen Abteilung des Landeskrankenhauses Klagenfurt in stationärer Behandlung. Es wurde eine Operation zur Auslösung der Narbe aus dem Gehirn durchgeführt. Nach einem neuerlichen Sturz auf den Kopf wurde eine Frakturlinie links occipital sowie ein zarter Randsaum festgestellt. Im Zuge eines neuerlichen epileptischen Anfalles erlitt die Klägerin eine Rißquetschwunde am Kinn; diese wurde im Krankenhaus St. Veit versorgt. Am 23. 1. 1981 wurde die Klägerin in die psychiatrische Abteilung des Landeskrankenhauses Klagenfurt überwiesen und dort bis 8. 3. 1981 medikamentös behandelt. Vom 3. 2. bis 25. 2. 1982 befand sie sich zum Zweck der operativen Entfernung eines lebensbedrohenden subduralen Hämatoms, das sie sich im Zuge eines epileptischen Anfalles zugezogen hatte, wiederum auf der neurochirurgischen Abteilung des Landeskrankenhauses Klagenfurt. Dort wurde eine Notoperation vorgenommen. Bis zur Überstellung an die heilpädagogische Abteilung am 25. 2. 1982 erlitt die Klägerin mehrfach große Anfälle. Als Folge eines neuerlichen epileptischen Anfalles zog sich die Klägerin weitere Verletzungen zu, und zwar eine 2 cm lange Rißquetschwunde an der Unterlippe und eine Luxation der oberen Schneidezähne, wobei der rechte Schneidezahn frakturiert war. Sie befand sich vom 12. 4. 1983 bis 27. 4. 1983 auf der kieferchirurgischen Abteilung, wo ihr eine Oberkieferplatte eingebunden wurde.
Die am 9. 8. 1982 durchgeführte Kontrolluntersuchung der Klägerin ergab weiterhin die Zeichen eines schweren Schädel-Hirntraumas, wobei im Vergleich zum Befund vom 29. 3. 1972 die durch das Hirntrauma hervorgerufene Halbseitenparese rechts zugenommen hat. Die Zunahme der Halbseitensymptomatik stellt zwar eine Verschlechterung der Funktion dar, ist aber nicht mit Schmerzsensationen verbunden. Die Anfallsfrequenz hat sich nicht wesentlich verändert, wohl aber der Anfallsverlauf. Die vorwiegend am Hinterkopf erlittenen Verletzungen im Anfall lassen den Verdacht auf eine anfallsartig auftretende Enthirnungsstarre zu.
Die Anfälle der Klägerin an sich sind nicht mit einem Schmerzengeschehen verbunden, wohl aber die durch die Anfälle entstehenden Verletzungen. Allerdings muß nicht jeder Anfall mit einer Verletzung verbunden sein. Bei den häufigen Anfällen sind kurzdauernde mittelstarke Schmerzen anzunehmen, wobei aber in Betracht zu ziehen ist, daß durch die weitgehende Stirnhirnschädigung, die durch den Unfall und die operative Narbenexcision erfolgte, ein Leukotomie-Effekt gesetzt wurde, der die bewußte Erfassung äußerer und innerer Eindrücke wesentlich herabsetzt, sodaß angenommen werden muß, daß die Schmerzempfindungen der Klägerin durch diesen Effekt wesentlich herabgemindert sind.
Bei einer so schweren Hirnverletzung sind die daraus entstehende Epilepsie und die Beeinträchtigung der geistigen Funktionen ein durchaus zu erwartender Verlauf.
Für den Zeitraum vom 29. 3. 1972 bis 9. 8. 1982 sind 11 Tage starke, 5 Wochen mittelstarke und 8 Wochen leichte Schmerzen anzunehmen. Es handelt sich dabei ausschließlich um körperliche Schmerzen.
Die Klägerin weist mehrfache reaktionslose Operationsnarben an der linken Schädelseite und weitere Operationsnarben an der linken Gesichtshälfte und an der Kinnspitze auf. Die Lidspalte links ist enger als rechts. Die Berührungsempfindung an der ganzen rechten Kopfseite ist herabgesetzt. Das Gaumensegel rechts ist etwas geringer innerviert bei Phonation als links. Die Sprache ist gering dysarchisch. Die Zunge weicht gering nach rechts ab. Die Klägerin ist halbseitig gelähmt, und zwar am Arm fast vollkommen, während am Beim die Lähmung geringer ist. Eine Gehbehinderung ist vorhanden. Die Hemipares existiert seit dem Unfall. Sie hat sich hinsichtlich der Funktion seit der zweiten Operation im Jahr 1982 verschlechtert. Die Klägerin ist außerstande, einen Haushalt zu führen.
Mit einer Besserung des neurologischen Befundes und mit einer Besserung des psychischen Zustandsbildes kann nicht gerechnet werden.
Die Heiratsaussichten der Klägerin sind praktisch auf Null gesunken.
Die psychiatrische Untersuchung der Klägerin am 9. 8. 1982 ergab ein hochgradiges psychoorganisches Syndrom mit weitgehender Herabminderung des Intellektes mit Antriebsverlust, Stumpfheit und Initiativlosigkeit; insgesamt ergab sich das Bild einer Imbezillität. Das Spontangebaren der Klägerin ist naiv-kindlich, das Altgedächtnis deutlich gestört. Das Frischgedächtnis und das Aufassungsvermögen sind deutlich herabgesetzt. Die Konzentrationsfähigkeit ist rasch nachlassend. Rechenaufgaben werden nur bis etwa 20 gelöst.
Die Klägerin wird nicht in der Lage sein, einen Beruf zu erlernen; sie wird auch einfachste handwerkliche Tätigkeiten nicht ausführen können.
Der Vater der Klägerin ist Postamtsleiter des Postamtes *****; die Mutter ist geprüfte Schneidermeisterin und übte diesen Beruf bis zum Unfall der Klägerin aus. Die Eltern der Klägerin hatten die Absicht, diese nach der Volksschule die Hauptschule oder das Gymnasium, nach der Hauptschule allenfalls die Handelsakademie besuchen zu lassen. Der Schulbesuch sollte in Spittal an der Drau erfolgen. Es ist nicht auszuschließen, daß die Klägerin den Lehrerberuf (Volksschullehrerin) ergriffen hätte. Nach Abschluß der Schulausbildung hätte die Klägerin ab 1. 1. 1982 im Raum Oberkärnten einen Arbeitsplatz zumindest als Büroangestellte erlangt und ein eigenes Einkommen erzielt. Sie wäre von ihren Eltern, die in ***** ein Einfamilienhaus besitzen, kostenlos untergebracht und verpflegt worden. Nach Abzug der Lohnsteuer und unter der Annahme, daß kein Alleinverdienerabsetzbetrag in Anrechnung gebracht wird, ergibt sich für die Klägerin ab 1. 1. 1982 ein theoretisches durchschnittliches Nettomonatseinkommen von S 5295,40, ab 1. 1. 1983 ein solches von S 5629,60 und ab 1. 1. 1984 ein solches von S 6000,60.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Einbringung einer erfolgreichen Feststellungsklage die Verjährung aller zukünftigen Ansprüche des Klägers aus dem betreffenden Rechtsverhältnis unterbreche; der Verjährungseinwand der Beklagten sei daher verfehlt. Der Klägerin sei im Vorprozeß für den Zeitraum bis zum 29. 3. 1972 ein Schmerzengeld von S 110.000.- zugesprochen worden. Für die seither aufgetretenen Verletzungsfolgen sei ihr ein weiteres Schmerzengeld von S 125000.- zuzusprechen; ihr Mehrbegehren auf Zuspruch eines weiteren Schmerzengeldes von S 75.000.- sei abzuweisen.
Durch die festgestellte Verunstaltung der Klägerin seien ihre Heiratsaussichten praktisch auf ein Minimum gesunken. Im Hinblick darauf gebühre ihr eine Verunstaltungsentschädigung von S 200.000.-.
Da eine exakte Berechnung der Höhe des Verdienstentganges der Klägerin nicht möglich sei, sei gemäß § 273 ZPO ihr monatlicher Verdienstentgang mit S 5500.- netto auszumessen. Die aus dem Titel des Verdienstentganges zugesprochene Rente sei mit der Vollendung des 60. Lebensjahres der Klägerin zeitlich zu begrenzen.Da eine exakte Berechnung der Höhe des Verdienstentganges der Klägerin nicht möglich sei, sei gemäß Paragraph 273, ZPO ihr monatlicher Verdienstentgang mit S 5500.- netto auszumessen. Die aus dem Titel des Verdienstentganges zugesprochene Rente sei mit der Vollendung des 60. Lebensjahres der Klägerin zeitlich zu begrenzen.
Dieses Urteil wurde von der Klägerin, den beiden Beklagten und dem Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten mit Berufung bekämpft.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil keiner der Berufungen Folge.
Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte rechtlich im wesentlichen aus, für die Bemessung des Schmerzengeldes sei das Gesamtbild der Verletzungsfolgen maßgebend. Es müßten dabei auch künftige nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einbezogen werde. Ausgenommen von der globalen Bemessung blieben nur solche künftige Schmerzen, deren Eintritt noch nicht voraussehbar sei oder deren Ausmaß nicht so weit abgeschätzt werden könne, daß eine globale Beurteilung möglich sei. Jedoch dürfe auch in solchen Fällen eine ergänzende Schmerzengeldbemessung nicht dazu führen, daß der Verletzte insgesamt mehr zugesprochen bekomme als bei einer globalen Bemessung. Träten nach Bemessung des Schmerzengeldes für einen bestimmten Zeitraum in der Folge weitere, zunächst nicht vorhersehbare Schmerzperioden auf, hervorgerufen durch neuerliche, auf die Verletzungsfolgen zurückzuführenden Verletzungen, so müsse der Verletzte diese Ansprüche innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erheben. Zwar könne der Verjährung des Ersatzanspruches für künftige voraussehbare Schäden durch die Feststellungsklage begegnet werden. Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginne erst dann zu laufen, wenn dem Geschädigten die für den Bestand seines Anspruches maßgebenden Umstände objektiv bekannt seien. Müsse er bestimmte Unfallsfolgen nicht als wahrscheinlich betrachten, so beginne für die dadurch bedingten Schäden eine neue dreijährige Frist erst mit deren Kenntnis zu laufen. Die Feststellungsklage diene nur der Prozeßökonomie, um Streitigkeiten über den Grund des Anspruches auch für die künftigen nicht vorhersehbaren Unfallsfolgen zu vermeiden. Das Feststellungsurteil hemme aber keinesfalls generell die Verjährung der einzelnen erst in Zukunft geltend zu machenden Ansprüche; für diese hätten die gleichen Grundsätze zu gelten wie für den zuerst geltend gemachten Anspruch.Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte rechtlich im wesentlichen aus, für die Bemessung des Schmerzengeldes sei das Gesamtbild der Verletzungsfolgen maßgebend. Es müßten dabei auch künftige nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einbezogen werde. Ausgenommen von der globalen Bemessung blieben nur solche künftige Schmerzen, deren Eintritt noch nicht voraussehbar sei oder deren Ausmaß nicht so weit abgeschätzt werden könne, daß eine globale Beurteilung möglich sei. Jedoch dürfe auch in solchen Fällen eine ergänzende Schmerzengeldbemessung nicht dazu führen, daß der Verletzte insgesamt mehr zugesprochen bekomme als bei einer globalen Bemessung. Träten nach Bemessung des Schmerzengeldes für einen bestimmten Zeitraum in der Folge weitere, zunächst nicht vorhersehbare Schmerzperioden auf, hervorgerufen durch neuerliche, auf die Verletzungsfolgen zurückzuführenden Verletzungen, so müsse der Verletzte diese Ansprüche innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB erheben. Zwar könne der Verjährung des Ersatzanspruches für künftige voraussehbare Schäden durch die Feststellungsklage begegnet werden. Die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB beginne erst dann zu laufen, wenn dem Geschädigten die für den Bestand seines Anspruches maßgebenden Umstände objektiv bekannt seien. Müsse er bestimmte Unfallsfolgen nicht als wahrscheinlich betrachten, so beginne für die dadurch bedingten Schäden eine neue dreijährige Frist erst mit deren Kenntnis zu laufen. Die Feststellungsklage diene nur der Prozeßökonomie, um Streitigkeiten über den Grund des Anspruches auch für die künftigen nicht vorhersehbaren Unfallsfolgen zu vermeiden. Das Feststellungsurteil hemme aber keinesfalls generell die Verjährung der einzelnen erst in Zukunft geltend zu machenden Ansprüche; für diese hätten die gleichen Grundsätze zu gelten wie für den zuerst geltend gemachten Anspruch.
Die Klägerin habe im Vorprozeß einen Betrag von S 160.000.- als Schmerzengeld begehrt; das Erstgericht habe damals unter Berücksichtigung der bis 29. 3. 1972 ermittelten körperlichen Schmerzen, des damals für die Zukunft nicht mit großer Wahrscheinlichkeit abzusehenden Verlaufes der Unfallsfolgen und unter Berücksichtigung der Zerstörung der Psyche der Klägerin und ihrer Auswirkungen - der Schwerpunkt des Leidenszustandes sei sicher nicht bei den körperlichen Schmerzen gelegen - einen Betrag von S 110.000.- als angemessen erachtet; gleichzeitig habe es der Klägerin aber die Geltendmachung weiterer Schmerzengeldansprüche für unerwartete und außergewöhnliche Verschlechterungen der Unfallsfolgen offen gelassen.
Daß bei der damaligen Globalbemessung nicht alle künftigen Schmerzzustände berücksichtigt werden konnten, liege auf der Hand. Es sei offenkundig, daß die durch den Ablauf der täglich auftretenden epileptischen Anfälle entstehenden neuen Beschwerden keinesfalls bei der ersten Globalbemessung berücksichtigt werden konnten, da die daraus resultierenden Verletzungen nicht vorhersehbar gewesen seien. Die Klägerin habe insbesondere in den letzten drei Jahren vor der Klagserhebung schwere Sekundärverletzungen erlitten, die auf das epileptische Anfallsgeschehen zurückzuführen seien und die in einem Fall nahezu zum Tod geführt hätten. Daraus folge, daß der Klägerin ein weiterer Schmerzengeldanspruch zustehe, der, da diese Verletzungen erst innerhalb von drei Jahren vor der Klagserhebung aufgetreten seien, nicht verjährt sein könne.
Gehe man weiter davon aus, daß der Klägerin für die künftigen seelischen Schmerzen bereits ein - wenn auch möglicherweise zu geringer - Betrag zuerkannt worden sei, somit ein Teil der derzeitigen seelischen Belastung bereits durch die erste Globalbemessung abgegolten erscheine, könne im Zuspruch eines weiteren Betrages von S 125.000.- kein Rechtsirrtum erblickt werden. Der Zuspruch eines höheren Betrages komme nicht in Betracht.
Es sei zwar richtig, daß bereits im Urteil des Vorprozesses Umstände festgestellt worden seien, die einen Schaden der Klägerin aus der Verhinderung des besseren Fortkommens erkennen ließen. Die Verhinderung des besseren Fortkommens durch den Verlust jeder Heiratsmöglichkeit könne aber bei einem Mädchen nicht bereits im Alter von 5 oder 8 Jahren, sondern erst dann mit der erforderlichen Korrektheit beurteilt werden, wenn es das heiratsfähige Alter erreicht habe. Die Klägerin habe diesen Anspruch mit Erreichung des 18. Lebensjahres, somit in einem Zeitpunkt erhoben, in dem darüber an Hand der zwischenzeitig eingetretenen Besserungen, aber auch der Verschlimmerungen der Unfallsfolgen verläßlicher abgesprochen werden könne. Dieser Anspruch sei daher nicht verjährt.
Da der Klägerin jede Heiratschance genommen sei, erscheine der dafür beanspruchte Ersatzbetrag nicht überhöht.
Mit ihren Einwendungen gegen das Verdienstentgangsbegehren versuchten die Beklagten und der Nebenintervenient, eine dem Träger der Sozialversicherung eingeräumte Möglichkeit der Legalzession im Sinne des § 332 ASVG geltend zu machen, was dem Wesen des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1981 widerspreche. Danach bestehe zwar ein Rechtsanspruch auf Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes für denjenigen, der den Lebensbedarf für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen könne und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalte. Das Gesetz räume dem Sozialhilfeträger aber nur ein Kostenersatzrecht gegenüber dem Empfänger der Sozialhilfe oder gegenüber Dritten im Rahmen von Unterhaltsverpflichtungen ohne Möglichkeit einer Legalzession im Sinne des § 332 ASVG ein. Bei Bestehen einer Legalzession gingen die Ansprüche, die der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten gegenüber befriedige, insoweit auf ihn über, als er nach dem Gesetz kongruente Leistungen zu erbringen habe. Das Kärntner Sozialhilfegesetz 1981 sehe im § 38 Abs. 2 aber nur vor, daß durch eine schriftliche Anzeige an den Dritten bewirkt werden könne, daß der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf den Sozialhilfeträger übergehe, wenn der Hilfeempfänger für die Zeit der Hilfeleistung Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen Dritten habe. Dieser mittels Anzeige fakultativ geltend zu machende Forderungsübergang könne den Ersatzanspruch der Klägerin auf Verdienstentgang gegenüber dem Schädiger schon deshalb nicht zunichte machen, weil die Natur ihres Ersatzanspruches (Verdienstentgang) nicht mit einem auf Deckung der Lebensbedürfnisse gerichteten Unterhaltsanspruch ident sei. Es sei dabei nicht relevant, ob die Klägerin aus ihrem Arbeitseinkommen ihre Lebensbedürfnisse bestreiten müsse oder ob sie diese unentgeltlich und freiwillig von den Eltern weiter erhalten hätte. Damit bestünde aber für den Sozialhilfeträger keine Möglichkeit, im Rahmen eines allfälligen Deckungsfonds einen Anspruchsübergang im Sinne des § 38 Abs. 2 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1981 zu beanspruchen. Das Gesetz räume dem Sozialhilfeträger die Möglichkeit ein, ein etwaiges regelmäßiges Einkommen des Hilfeempfängers (dem sei der Zuspruch einer monatlichen Rente aus dem Titel des Verdienstentganges gleichzusetzen) bei Weitergewährung der Sozialhilfe entsprechend zu berücksichtigen; darauf könne aber im Rahmen des Schadenersatzprozesses nicht eingegangen werden.Mit ihren Einwendungen gegen das Verdienstentgangsbegehren versuchten die Beklagten und der Nebenintervenient, eine dem Träger der Sozialversicherung eingeräumte Möglichkeit der Legalzession im Sinne des Paragraph 332, ASVG geltend zu machen, was dem Wesen des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1981 widerspreche. Danach bestehe zwar ein Rechtsanspruch auf Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes für denjenigen, der den Lebensbedarf für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen könne und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalte. Das Gesetz räume dem Sozialhilfeträger aber nur ein Kostenersatzrecht gegenüber dem Empfänger der Sozialhilfe oder gegenüber Dritten im Rahmen von Unterhaltsverpflichtungen ohne Möglichkeit einer Legalzession im Sinne des Paragraph 332, ASVG ein. Bei Bestehen einer Legalzession gingen die Ansprüche, die der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten gegenüber befriedige, insoweit auf ihn über, als er nach dem Gesetz kongruente Leistungen zu erbringen habe. Das Kärntner Sozialhilfegesetz 1981 sehe im Paragraph 38, Absatz 2, aber nur vor, daß durch eine schriftliche Anzeige an den Dritten bewirkt werden könne, daß der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf den Sozialhilfeträger übergehe, wenn der Hilfeempfänger für die Zeit der Hilfeleistung Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen Dritten habe. Dieser mittels Anzeige fakultativ geltend zu machende Forderungsübergang könne den Ersatzanspruch der Klägerin auf Verdienstentgang gegenüber dem Schädiger schon deshalb nicht zunichte machen, weil die Natur ihres Ersatzanspruches (Verdienstentgang) nicht mit einem auf Deckung der Lebensbedürfnisse gerichteten Unterhaltsanspruch ident sei. Es sei dabei nicht relevant, ob die Klägerin aus ihrem Arbeitseinkommen ihre Lebensbedürfnisse bestreiten müsse oder ob sie diese unentgeltlich und freiwillig von den Eltern weiter erhalten hätte. Damit bestünde aber für den Sozialhilfeträger keine Möglichkeit, im Rahmen eines allfälligen Deckungsfonds einen Anspruchsübergang im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1981 zu beanspruchen. Das Gesetz räume dem Sozialhilfeträger die Möglichkeit ein, ein etwaiges regelmäßiges Einkommen des Hilfeempfängers (dem sei der Zuspruch einer monatlichen Rente aus dem Titel des Verdienstentganges gleichzusetzen) bei Weitergewährung der Sozialhilfe entsprechend zu berücksichtigen; darauf könne aber im Rahmen des Schadenersatzprozesses nicht eingegangen werden.
Die Höhe des monatlichen Verdienstentganges stehe mit S 5500.- unbedenklich fest.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Beklagten und des Nebenintervenienten. Sie bekämpfen es in seinem klagsstattgebenden Teil aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellen sie Aufhebungsanträge.
Die Klägerin hat drei Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, den Revisionen keine Folge zu geben.