Rechtssatz RS0038853
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038853
Entscheidungsdatum
28.01.2009
Rechtssatz
Gerade in Fällen, in denen ein Schaden eingetreten ist, der seiner Höhe nach noch nicht (abschließend) beurteilt werden kann, ist eine Feststellungsklage erforderlich, um den Ablauf der Verjährungsfrist zu verhindern (hier: bei einer achtjährigen Verletzten war nicht abzusehen, ob und in welchem Ausmaß sich ihre Entstellung bis zum Erreichen des heiratsfähigen Alters allenfalls ändern und ihre allfälligen Heiratschancen beeinträchtigen würde).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 11/85
Entscheidungstext OGH 19.06.1985 8 Ob 11/85
- 1 Ob 562/92
Entscheidungstext OGH 20.05.1992 1 Ob 562/92
Auch; nur: Gerade in Fällen, in denen ein Schaden eingetreten ist, der seiner Höhe nach noch nicht (abschließend) beurteilt werden kann, ist eine Feststellungsklage erforderlich, um den Ablauf der Verjährungsfrist zu verhindern. (T1) Veröff: SZ 65/76
- 9 ObA 227/94
Entscheidungstext OGH 30.11.1994 9 ObA 227/94
Auch; nur T1
- 1 Ob 187/08v
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 187/08v
Vgl auch; nur T1
- 1 Ob 232/08m
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 232/08m
Vgl auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0038853
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19850619_OGH0002_0080OB00011_8500000_004