Die Revision der klagenden Partei ist berechtigt.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten in ihren Revisionsbeantwortungen wäre das Feststellungsbegehren nicht schon deshalb abzuweisen, weil es der klagenden Partei am erforderlichen Feststellungsinteresse mangle. Die klagende Partei brachte vielmehr ausdrücklich vor, daß eine Entscheidung des Schiedsgerichtes über das ihr zustehende Auseinandersetzungsguthaben noch nicht gefällt worden sei, sodaß sie unabhängig von den dort aufgestellten Behauptungen der Beklagten, dieses Auseinandersetzungsguthaben betrage nur S 150.000, die Höhe ihres Auseinandersetzungsguthabens und damit eine wesentliche Komponente des von ihr dem Grunde nach behaupteten Anspruches der Höhe nach noch nicht angeben könne. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, daß dann, wenn der Kläger eine dem Grunde nach bestrittene Schadenersatzforderung behauptet, die ziffernmäßige Höhe des Schadens aber noch nicht bekannt ist, schon zur Vermeidung von Verjährung der Ansprüche Feststellungsklagen zulässig sind (VersRdSch 1989, 384; 8 Ob 11/85 ua; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 317 f).Entgegen den Ausführungen der Beklagten in ihren Revisionsbeantwortungen wäre das Feststellungsbegehren nicht schon deshalb abzuweisen, weil es der klagenden Partei am erforderlichen Feststellungsinteresse mangle. Die klagende Partei brachte vielmehr ausdrücklich vor, daß eine Entscheidung des Schiedsgerichtes über das ihr zustehende Auseinandersetzungsguthaben noch nicht gefällt worden sei, sodaß sie unabhängig von den dort aufgestellten Behauptungen der Beklagten, dieses Auseinandersetzungsguthaben betrage nur S 150.000, die Höhe ihres Auseinandersetzungsguthabens und damit eine wesentliche Komponente des von ihr dem Grunde nach behaupteten Anspruches der Höhe nach noch nicht angeben könne. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, daß dann, wenn der Kläger eine dem Grunde nach bestrittene Schadenersatzforderung behauptet, die ziffernmäßige Höhe des Schadens aber noch nicht bekannt ist, schon zur Vermeidung von Verjährung der Ansprüche Feststellungsklagen zulässig sind (VersRdSch 1989, 384; 8 Ob 11/85 ua; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 317 f).
In der Revision stellt die klagende Partei klar, daß sie ihren Feststellungsanspruch nicht auf die vereitelte Erfüllung des Gesellschaftszweckes stütze. Geltend gemacht würden vielmehr Schadenersatzansprüche, die darauf gegründet werden, daß die Beklagten als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft nur zu ihrem eigenen Vorteil gehandelt und dadurch erreicht hätten, daß Schäden nur am Vermögen der klagenden Partei, nicht aber an dem der Beklagten eingetreten seien. Dieser Effekt sei von den Beklagten angestrebt worden.
Soweit die klagende Partei allerdings auch noch nach ihren Revisionsausführungen die Beklagten als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft kraft "Durchtgriffshaftung" in Anspruch nehmen will, ist ihr Vorbringen nicht schlüssig. Die Revisionswerberin gibt dem Begriff der Durchgriffshaftung einen anderen als den nach Lehre und Rechtsprehung üblichen Inhalt. Unter Durchgriffshaftung wird die private Zusatzhaftung von Verbandsmitgliedern für Schulden der Verbandsperson verstanden. Aus Anlaß der Haftungserstreckung wird der mit der selbständigen Rechtsperson verbundene Schutzschild der Haftungsbeschränkung zur Seite geschoben, sodaß Gesellschaftsgläubiger zusätzlich die Mitglieder der Gesellschaft persönlich mit ihrem Privatvermögen in Anspruch nehmen können (EvBl 1992/45; Wiedemann, Gesellschaftsrecht I 221); der Rechtsgrund der betriebenen Forderung bleibt demnach gleich, nur die Haftung wird erstreckt (EvBl 1992/45; vgl Kastner-Doralt-Nowotny, Gesellschaftsrecht5 15), es geht somit um die Frage, wem eine Schuld zuzuordnen sei (EvBl 1992/45; Mertens in Hachenburg, GmbH7, Rz 37 zu § 13 Anh I; Reich-Rohrwig GmbHG 554). Die klagende Partei macht aber keine Ansprüche geltend, die der Erfüllung des Gesellschaftszweckes dienen. Sie erhebt somit keine actio pro socio. Sie nimmt die Beklagten nicht als Verbandspersonen (die der Zweitbeklagte auch nicht wäre), sondern wegen eines eigenen deliktischen Verhaltens in Anspruch. Wird aber Haftung kraft eigener Schuld geltend gemacht, bedarf es nicht des Durchgriffs (vgl Soergel-Hönn, BGB11 Rz 225 zu § 826 BGB).Soweit die klagende Partei allerdings auch noch nach ihren Revisionsausführungen die Beklagten als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft kraft "Durchtgriffshaftung" in Anspruch nehmen will, ist ihr Vorbringen nicht schlüssig. Die Revisionswerberin gibt dem Begriff der Durchgriffshaftung einen anderen als den nach Lehre und Rechtsprehung üblichen Inhalt. Unter Durchgriffshaftung wird die private Zusatzhaftung von Verbandsmitgliedern für Schulden der Verbandsperson verstanden. Aus Anlaß der Haftungserstreckung wird der mit der selbständigen Rechtsperson verbundene Schutzschild der Haftungsbeschränkung zur Seite geschoben, sodaß Gesellschaftsgläubiger zusätzlich die Mitglieder der Gesellschaft persönlich mit ihrem Privatvermögen in Anspruch nehmen können (EvBl 1992/45; Wiedemann, Gesellschaftsrecht römisch eins 221); der Rechtsgrund der betriebenen Forderung bleibt demnach gleich, nur die Haftung wird erstreckt (EvBl 1992/45; vergleiche Kastner-Doralt-Nowotny, Gesellschaftsrecht5 15), es geht somit um die Frage, wem eine Schuld zuzuordnen sei (EvBl 1992/45; Mertens in Hachenburg, GmbH7, Rz 37 zu Paragraph 13, Anh römisch eins; Reich-Rohrwig GmbHG 554). Die klagende Partei macht aber keine Ansprüche geltend, die der Erfüllung des Gesellschaftszweckes dienen. Sie erhebt somit keine actio pro socio. Sie nimmt die Beklagten nicht als Verbandspersonen (die der Zweitbeklagte auch nicht wäre), sondern wegen eines eigenen deliktischen Verhaltens in Anspruch. Wird aber Haftung kraft eigener Schuld geltend gemacht, bedarf es nicht des Durchgriffs vergleiche Soergel-Hönn, BGB11 Rz 225 zu Paragraph 826, BGB).
Stützt die klagende Partei ihr Begehren nicht (mehr) auf die Durchsetzung von Gesellschaftsansprüchen aus dem Gesellschaftsverhältnis, erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Argumente des Berufungsgerichtes und eine Beantwortung der Frage, ob nur bei Personenidentität der Gesellschafter der Komplementärgesellschaft und der Kommanditisten die Kommanditgesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis entspringende Schadenersatzansprüche unabhängig von dem Bestehen eines Anstellungsvertrages und dem Fehlen eines Anspruches der GesmbH gegen ihre Geschäftsführer wegen Handelns aufgrund von Weisungen der Gesellschafter direkt gegen die Gesellschafter erhoben werden können (vgl SZ 63/124; für den Fall der Personenidentität mit Besprechungen von Karollus in ecolex 1990, 672, und Dellinger in WBl 1990, 351, die beide die Haftung der Geschäftsführer auch ohne Personenidentität bejahen; zum gesamten Problemkreis Rowedder in GmbHG2 Rz 54 zu § 43 dGmbHG und Uwe H.Schneider in Scholz, GmbHG7 Rz 262 zu § 43 dGmbHG).Stützt die klagende Partei ihr Begehren nicht (mehr) auf die Durchsetzung von Gesellschaftsansprüchen aus dem Gesellschaftsverhältnis, erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Argumente des Berufungsgerichtes und eine Beantwortung der Frage, ob nur bei Personenidentität der Gesellschafter der Komplementärgesellschaft und der Kommanditisten die Kommanditgesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis entspringende Schadenersatzansprüche unabhängig von dem Bestehen eines Anstellungsvertrages und dem Fehlen eines Anspruches der GesmbH gegen ihre Geschäftsführer wegen Handelns aufgrund von Weisungen der Gesellschafter direkt gegen die Gesellschafter erhoben werden können vergleiche SZ 63/124; für den Fall der Personenidentität mit Besprechungen von Karollus in ecolex 1990, 672, und Dellinger in WBl 1990, 351, die beide die Haftung der Geschäftsführer auch ohne Personenidentität bejahen; zum gesamten Problemkreis Rowedder in GmbHG2 Rz 54 zu Paragraph 43, dGmbHG und Uwe H.Schneider in Scholz, GmbHG7 Rz 262 zu Paragraph 43, dGmbHG).
Die klagende Partei stützte ihr Feststellungsbegehren aber ausdrücklich auch darauf, die Beklagten hätten vorsätzlich zu ihrem Nachteil gehandelt und ihr dadurch einen Vermögensschaden zugefügt. Nach Lehre und Rechtsprechung kommt dem Vermögen einer Person allerdings im Fall einer Schädigung kein absoluter Schutz zu, sodaß die Ersatzpflicht von Vermögensschäden nur dann bejaht wurde, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung etwa aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übetretung von Schutzgesetzen ableiten ließ (SZ 61/279 mwN; SZ 59/70 uva; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 19 zu § 1293 und Rz 3 zu § 1295). Darüber hinaus werden bloße Vermögensinteressen allerdings dann geschützt, wenn ihre Beeinträchtigung durch deliktisches sittenwidriges Verhalten herbeigeführt wurde (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 21 f; vgl Mertens in Münchener Kommentar2 Rz 469 zu § 823; Soergel-Hönn aaO, Rz 60 zu § 826 BGB; Steffen in BGB-RGRK12 Rz 5 zu § 823, Rz 37 zu § 826; Karl Schäfer in Staudinger12 Rz 76 zu § 823). Die guten Sitten sind der Inbegriff der zwar im Gesetz nicht ausdrücklich normierten, sich aber aus der Gesamtbetrachtung der rechtlichen Interssen ergebenden Rechte (SZ 62/123 mwN, zuletzt 8 Ob 565/91; Koziol aaO II 95 mwN in FN 6). Die Wertentscheidungen und Grundprinzipien der Rechtsordnung sind für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgebend (8 Ob 565/91; Mayrhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht, Allgemeiner Teil3 268; Soergel-Hefermehl12 Rz 10 zu § 138 BGB). Die klagende Partei hat ein Tatsachenvorbringen in der Richtung erstattet, das, wäre es erwiesen, den Schluß auf ihre deliktische sittenwidrige Schädigung durch die Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft zuließe. Die Geschäftsführung einer Personengesellschaft ist entsprechend den Gesellschaftsinteressen und nicht den eigenen Interessen auszuüben (Torggler-Kucsko in Straube, HGB Rz 13 zu § 114, Rz 8 zu § 109;Die klagende Partei stützte ihr Feststellungsbegehren aber ausdrücklich auch darauf, die Beklagten hätten vorsätzlich zu ihrem Nachteil gehandelt und ihr dadurch einen Vermögensschaden zugefügt. Nach Lehre und Rechtsprechung kommt dem Vermögen einer Person allerdings im Fall einer Schädigung kein absoluter Schutz zu, sodaß die Ersatzpflicht von Vermögensschäden nur dann bejaht wurde, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung etwa aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übetretung von Schutzgesetzen ableiten ließ (SZ 61/279 mwN; SZ 59/70 uva; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 19 zu Paragraph 1293 und Rz 3 zu Paragraph 1295,). Darüber hinaus werden bloße Vermögensinteressen allerdings dann geschützt, wenn ihre Beeinträchtigung durch deliktisches sittenwidriges Verhalten herbeigeführt wurde (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 21 f; vergleiche Mertens in Münchener Kommentar2 Rz 469 zu Paragraph 823,; Soergel-Hönn aaO, Rz 60 zu Paragraph 826, BGB; Steffen in BGB-RGRK12 Rz 5 zu Paragraph 823,, Rz 37 zu Paragraph 826,; Karl Schäfer in Staudinger12 Rz 76 zu Paragraph 823,). Die guten Sitten sind der Inbegriff der zwar im Gesetz nicht ausdrücklich normierten, sich aber aus der Gesamtbetrachtung der rechtlichen Interssen ergebenden Rechte (SZ 62/123 mwN, zuletzt 8 Ob 565/91; Koziol aaO römisch zwei 95 mwN in FN 6). Die Wertentscheidungen und Grundprinzipien der Rechtsordnung sind für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgebend (8 Ob 565/91; Mayrhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht, Allgemeiner Teil3 268; Soergel-Hefermehl12 Rz 10 zu Paragraph 138, BGB). Die klagende Partei hat ein Tatsachenvorbringen in der Richtung erstattet, das, wäre es erwiesen, den Schluß auf ihre deliktische sittenwidrige Schädigung durch die Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft zuließe. Die Geschäftsführung einer Personengesellschaft ist entsprechend den Gesellschaftsinteressen und nicht den eigenen Interessen auszuüben (Torggler-Kucsko in Straube, HGB Rz 13 zu Paragraph 114,, Rz 8 zu Paragraph 109,;
Schlegelberger-Martens5 Rz 30 zu § 114 HGB; Peter Ulmer in Staub, Großkommentar4 Rz 239 zu § 105 HGB), alles dem Gesellschaftszweck abträgliche ist zu unterlassen (Baumbach-Duden-Hopf, HGB28 399);Schlegelberger-Martens5 Rz 30 zu Paragraph 114, HGB; Peter Ulmer in Staub, Großkommentar4 Rz 239 zu Paragraph 105, HGB), alles dem Gesellschaftszweck abträgliche ist zu unterlassen (Baumbach-Duden-Hopf, HGB28 399);
gerade wenn die GesmbH bloße Arbeitsgesellschaft der Kommanditgesellschaft gewesen sein sollte (Kastner-Doralt-Nowotny, aaO 161 mwN in FN 42), würden die Gesellschaftsinteressen ausschließlich in der Förderung der Vermögensinteressen aller Kommanditisten bestanden haben. Die klagende Partei brachte dazu schon in erster Instanz vor, die Beklagten hätten als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft vorsätzlich für die Kommanditgesellschaft verlustreiche Geschäfte getätigt und die Kommanditgesellschaft deshalb als bloße Abschreibungsgesellschaft benutzt, weil durch die Verluste der Kommanditgesellschaft und damit durch die Schmälerung der Kommanditeinlagen ihre eigene persönliche Steuerlast aus anderen Unternehmungen vermindert worden sei, die klagende Partei aber keinen weiteren Geschäftsbetrieb geführt habe, sodaß die den Gesellschaftsinteressen widerstreitende Vorgangsweise der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft zu Verlusten der Gesellschaft und damit zur Minderung des Wertes der Einlage der klagenden Partei geführt hätte. Eine solche Vorgangsweise verstieße gegen die Wertentscheidungen des Gesetzes. Die von den Beklagten verfolgten eigenen Interessen werden von der Rechtsordnung nicht gebilligt, sodaß bei Gesamtbetrachtung der beiderseitigen Interessenlage ein krasses Mißverhältnis der von den Beklagten geförderten eigenen Interessen und den vom Gesetz geschützten Interessen der klagenden Partei bestünde. Daraus folgt, daß der Mißbrauch der Organstellung, der zur Schädigung der Gesellschafter führt, gegen die guten Sitten verstoßen kann (Steffen in BGB-RGRK12 Rz 71 zu § 826). Voraussetzung für die Annahme einer sittenwidrigen deliktischen Schädigung wäre allerdings nicht nur der Nachweis aller für eine Sittenwidrigkeit sprechenden Umstände, sondern auch die Beurteilung, daß die Schädigung der klagenden Partei durch die Beklagten vorsätzlich erfolgte, wobei allerdings bedingter Vorsatz ausreichte (8 Ob 565/91; Steffen aaO Rz 33; Soergel-Hönn aaO Rz 66).gerade wenn die GesmbH bloße Arbeitsgesellschaft der Kommanditgesellschaft gewesen sein sollte (Kastner-Doralt-Nowotny, aaO 161 mwN in FN 42), würden die Gesellschaftsinteressen ausschließlich in der Förderung der Vermögensinteressen aller Kommanditisten bestanden haben. Die klagende Partei brachte dazu schon in erster Instanz vor, die Beklagten hätten als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft vorsätzlich für die Kommanditgesellschaft verlustreiche Geschäfte getätigt und die Kommanditgesellschaft deshalb als bloße Abschreibungsgesellschaft benutzt, weil durch die Verluste der Kommanditgesellschaft und damit durch die Schmälerung der Kommanditeinlagen ihre eigene persönliche Steuerlast aus anderen Unternehmungen vermindert worden sei, die klagende Partei aber keinen weiteren Geschäftsbetrieb geführt habe, sodaß die den Gesellschaftsinteressen widerstreitende Vorgangsweise der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft zu Verlusten der Gesellschaft und damit zur Minderung des Wertes der Einlage der klagenden Partei geführt hätte. Eine solche Vorgangsweise verstieße gegen die Wertentscheidungen des Gesetzes. Die von den Beklagten verfolgten eigenen Interessen werden von der Rechtsordnung nicht gebilligt, sodaß bei Gesamtbetrachtung der beiderseitigen Interessenlage ein krasses Mißverhältnis der von den Beklagten geförderten eigenen Interessen und den vom Gesetz geschützten Interessen der klagenden Partei bestünde. Daraus folgt, daß der Mißbrauch der Organstellung, der zur Schädigung der Gesellschafter führt, gegen die guten Sitten verstoßen kann (Steffen in BGB-RGRK12 Rz 71 zu Paragraph 826,). Voraussetzung für die Annahme einer sittenwidrigen deliktischen Schädigung wäre allerdings nicht nur der Nachweis aller für eine Sittenwidrigkeit sprechenden Umstände, sondern auch die Beurteilung, daß die Schädigung der klagenden Partei durch die Beklagten vorsätzlich erfolgte, wobei allerdings bedingter Vorsatz ausreichte (8 Ob 565/91; Steffen aaO Rz 33; Soergel-Hönn aaO Rz 66).
Entgegen den Ausführungen des Zweitbeklagten im Rechtsmittelverfahren hat die klagende Partei nicht erst dort unzulässigerweise den Rechtsgrund der Sittenwidrigkeit geltend gemacht. Die klagende Partei erstattete vielmehr bereits in erster Instanz das notwendige Tatsachenvorbringen und behauptete ausdrücklich, die Beklagten hätten sie vorsätzlich geschädigt.
Der Revision ist Folge zu geben. Die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Rechtssache an das Prozeßgericht, das die angebotenen Beweise über das Vorliegen der behaupteten sittenwidrigen Schädigung aufzunehmen haben wird, zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 52, ZPO.