Zutreffend haben die Vorinstanzen ausgeführt, daß der gemäß § 140 Abs. 1 ABGB zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse seines mj. Kindes "nach seinen Kräften" beitragspflichtige Vater, dem seine Unterhaltsverpflichtung bekannt ist, ungeachtet seines unbekannten Aufenthaltes im Sinne der sogenannten Anspannungstheorie (siehe dazu Pichler in ÖA 1976, 53 ff; EFSlg. 55.560, 55.561; 8 Ob 543/90) zur Unterhaltsleistung verpflichtet werden kann. Die fristlose Entlassung oder schuldhaft herbeigeführte Kündigung des Dienstverhältnisses rechtfertigt für sich allein noch nicht, gegen ihn nach den Grundsätzen der Anspannungstheorie vorzugehen. Wenn die Entlassung oder Kündigung in der Absicht herbeigeführt wurde, sich der Unterhaltspflicht zu entziehen, ist die mangelnde Anspannung des Verpflichteten, den Unterhalt nach seinen Kräften zu leisten, zwar augenscheinlich, dennoch kommt es auch diesfalls darauf an, ob er sich hernach über die bloße Anmeldung als Arbeitssuchender hinaus in jeder ihm zumutbaren Weise um die Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes tatkräftig bemüht hat. Die bloße Feststellung, daß der Unterhaltsschuldner gekündigt wurde und in der Folge Arbeitslosenunterstützung bezog, reicht noch nicht aus, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen in der Weise zu bejahen, daß er weiterhin den bisher festgesetzten oder gar einen höheren Unterhalt zu leisten hätte (6 Ob 655/90; 8 Ob 509/91).Zutreffend haben die Vorinstanzen ausgeführt, daß der gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse seines mj. Kindes "nach seinen Kräften" beitragspflichtige Vater, dem seine Unterhaltsverpflichtung bekannt ist, ungeachtet seines unbekannten Aufenthaltes im Sinne der sogenannten Anspannungstheorie (siehe dazu Pichler in ÖA 1976, 53 ff; EFSlg. 55.560, 55.561; 8 Ob 543/90) zur Unterhaltsleistung verpflichtet werden kann. Die fristlose Entlassung oder schuldhaft herbeigeführte Kündigung des Dienstverhältnisses rechtfertigt für sich allein noch nicht, gegen ihn nach den Grundsätzen der Anspannungstheorie vorzugehen. Wenn die Entlassung oder Kündigung in der Absicht herbeigeführt wurde, sich der Unterhaltspflicht zu entziehen, ist die mangelnde Anspannung des Verpflichteten, den Unterhalt nach seinen Kräften zu leisten, zwar augenscheinlich, dennoch kommt es auch diesfalls darauf an, ob er sich hernach über die bloße Anmeldung als Arbeitssuchender hinaus in jeder ihm zumutbaren Weise um die Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes tatkräftig bemüht hat. Die bloße Feststellung, daß der Unterhaltsschuldner gekündigt wurde und in der Folge Arbeitslosenunterstützung bezog, reicht noch nicht aus, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen in der Weise zu bejahen, daß er weiterhin den bisher festgesetzten oder gar einen höheren Unterhalt zu leisten hätte (6 Ob 655/90; 8 Ob 509/91).
Ob sich der Unterhaltsschuldner im vorliegenden Fall in jeder ihm zumutbaren Weise um die Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes tatkräftig bemüht hat, steht nicht fest. Weitere Erhebungen konnten auch nicht durchgeführt werden, da er unbekannten Aufenthaltes war.
Auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Außerstreitverfahren sind die allgemeinen Beweislastregeln von Bedeutung, wenngleich die subjektive Beweislast durch die Verpflichtung des Gerichts ergänzt wird, auch ohne entsprechende Behauptungen der Parteien die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben. Wird aber trotz des Untersuchungsgrundsatzes der Beweis für erhebliche Tatsachen nicht erbracht, so richtet sich nach den allgemeinen Beweislastregeln, zu wessen Lasten die Unmöglichkeit der Beweisführung geht (SZ 53/54; ÖA 1982, 67; EvBl. 1991/69; 7 Ob 620, 621/90). Im Unterhaltsverfahren hat demnach der Unterhaltsberechtigte die Abstammung, das Wissen des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltsverpflichtung und seinen Unterhaltsbedarf, der Unterhaltspflichtige hingegen seine Unfähigkeit zur Leistung der vollen gesetzlichen Verpflichtung trotz Anspannung seiner Kräfte zu beweisen (8 Ob 543/90). Der dem Unterhaltspflichtigen obliegende Beweis wurde im vorliegenden Fall nicht erbracht, sodaß, entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes, grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anwendung der Anspannungstheorie gegeben sind. Da sich aber auch die im Unterhaltserhöhungsantrag aufgestellte Behauptung, der Unterhaltspflichtige beziehe nunmehr ein monatliches Nettoeinkommen von 12.000 S, als unrichtig erwiesen hat, ist zunächst von jenen Verhältnissen auszugehen, die der vorangehenden Festsetzung des Unterhaltes zugrundelagen (SZ 53/54). Die Minderjährige hat ihren Unterhaltserhöhungsantrag aber nicht nur auf die (unrichtige) Behauptung eines Einkommens des Unterhaltspflichtigen von 12.000 S monatlich gestützt, sondern auch darauf, daß der bisherige monatliche Unterhaltsbeitrag von S 1.150 nicht mehr ihren Bedürfnissen entspreche. Mit dieser Tatfrage haben sich die Vorinstanzen aber nicht auseinandergesetzt; das Erstgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Auch wenn der Vater auf den ihm zugestellten Unterhaltserhöhungsantrag nicht reagiert hat, können dennoch die Rechtsfolgen des § 185 Abs 3 AußStrG nicht eintreten, weil eine im Hinblick auf das Wohl der Minderjährigen besonders dringliche Erledigung nicht geboten war. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß aufgrund der Geldentwertung und des höheren Alters der Minderjährigen deren Bedürfnisse um rund 74 % (Verhältnis von S 1.150 zu S 2.000) gestiegen sind, so wird dem Unterhaltserhöhungsantrag zur Gänze stattzugeben sein. Eine geringere Erhöhung der Bedürfnisse wird zu einer entsprechenden Erhöhung des Unterhaltsbeitrages führen müssen.Auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Außerstreitverfahren sind die allgemeinen Beweislastregeln von Bedeutung, wenngleich die subjektive Beweislast durch die Verpflichtung des Gerichts ergänzt wird, auch ohne entsprechende Behauptungen der Parteien die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben. Wird aber trotz des Untersuchungsgrundsatzes der Beweis für erhebliche Tatsachen nicht erbracht, so richtet sich nach den allgemeinen Beweislastregeln, zu wessen Lasten die Unmöglichkeit der Beweisführung geht (SZ 53/54; ÖA 1982, 67; EvBl. 1991/69; 7 Ob 620, 621/90). Im Unterhaltsverfahren hat demnach der Unterhaltsberechtigte die Abstammung, das Wissen des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltsverpflichtung und seinen Unterhaltsbedarf, der Unterhaltspflichtige hingegen seine Unfähigkeit zur Leistung der vollen gesetzlichen Verpflichtung trotz Anspannung seiner Kräfte zu beweisen (8 Ob 543/90). Der dem Unterhaltspflichtigen obliegende Beweis wurde im vorliegenden Fall nicht erbracht, sodaß, entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes, grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anwendung der Anspannungstheorie gegeben sind. Da sich aber auch die im Unterhaltserhöhungsantrag aufgestellte Behauptung, der Unterhaltspflichtige beziehe nunmehr ein monatliches Nettoeinkommen von 12.000 S, als unrichtig erwiesen hat, ist zunächst von jenen Verhältnissen auszugehen, die der vorangehenden Festsetzung des Unterhaltes zugrundelagen (SZ 53/54). Die Minderjährige hat ihren Unterhaltserhöhungsantrag aber nicht nur auf die (unrichtige) Behauptung eines Einkommens des Unterhaltspflichtigen von 12.000 S monatlich gestützt, sondern auch darauf, daß der bisherige monatliche Unterhaltsbeitrag von S 1.150 nicht mehr ihren Bedürfnissen entspreche. Mit dieser Tatfrage haben sich die Vorinstanzen aber nicht auseinandergesetzt; das Erstgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Auch wenn der Vater auf den ihm zugestellten Unterhaltserhöhungsantrag nicht reagiert hat, können dennoch die Rechtsfolgen des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG nicht eintreten, weil eine im Hinblick auf das Wohl der Minderjährigen besonders dringliche Erledigung nicht geboten war. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß aufgrund der Geldentwertung und des höheren Alters der Minderjährigen deren Bedürfnisse um rund 74 % (Verhältnis von S 1.150 zu S 2.000) gestiegen sind, so wird dem Unterhaltserhöhungsantrag zur Gänze stattzugeben sein. Eine geringere Erhöhung der Bedürfnisse wird zu einer entsprechenden Erhöhung des Unterhaltsbeitrages führen müssen.
Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, daß nach den Behauptungen im Revisionsrekurs der Unterhaltsschuldner in *****, aufrecht gemeldet ist.
Es wird daher, wenn diese Behauptung zutrifft, auch möglich sein, ihn insbesonders zur Frage der Suche nach einem Arbeitsplatz zu vernehmen. Dies könnte dazu führen, daß die oben angeführten Beweislastregeln dann nicht anzuwenden sind.