Der Revisionsrekurs des Kindes, in welchem die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses angestrebt wird, ist gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zulässig, er ist im Sinne einer Aufhebung der Vorentscheidungen auch berechtigt.Der Revisionsrekurs des Kindes, in welchem die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses angestrebt wird, ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig, er ist im Sinne einer Aufhebung der Vorentscheidungen auch berechtigt.
Schon vor der Familienrechtsreform war anerkannt, daß der Unterhaltsschuldner alle Kräfte anzuspannen hat, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können (vgl. Petrasch in ÖJZ 1989, 748; Pichler in ÖA 1976, 53 ff). Der Gesetzgeber der Familienrechtsreform brachte die Geltung dieses Grundsatzes dadurch zum Ausdruck, daß der im § 140 Abs 1 ABGB anordnete, die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften beizutragen (RV 60 BlgNR XIV. GP 21 f; AB 587 BlgNR XIV. GP 3 f). Den Unterhaltspflichtigen trifft demnach die Obliegenheit, im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. Jedes Kind hat das Recht, daß seine Bedürfnisse gemäß den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen gedeckt werden (Pichler in Rummel2, ABGB, Rz 5 und 5a zu § 140 mwN). Dieser Verpflichtung darf sich ein Unterhaltsschuldner weder dadurch entziehen, daß er ohne triftigen Grund eine gut dotierte Stellung aufgibt, noch daß er eine solche Beschäftigung, die ihm zumutbar und möglich ist, nicht anstrebt und dadurch in beiden Fällen die Teilnahme unterhaltsberechtigter Kinder an den adäquaten Lebensverhältnissen der Eltern hindert. Auch der geschiedene eheliche Vater darf Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflichten verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewußter Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte (vgl. Pichler in ÖAV 1976, 55). Maßgeblich ist neben den Bedürfnissen des Kindes immer die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Dies bedeutet, daß dessen fristlose Entlassung als Dienstnehmer für sich allein - ebenso wie eine Kündigung des Dienstverhältnisses oder eine strafgerichtliche Verurteilung - noch kein Beurteilungskriterium für die Ausmessung des Unterhaltes ist, die von vornherein ohne weitere Prüfung im Einzelfall eine Anspannung in Höhe der zuletzt erzielten Einkünfte erlaubt. Sie kann jedoch ein Indiz dafür bilden, in welcher Weise der Unterhaltsschuldner bemüht ist, seine Kräfte anzuspannen, so etwa, wenn die Entlassung in der Absicht herbeigeführt worden wäre, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen. Es muß auch das Verhalten des Unterhaltspflichtigen nach der Entlassung in die Beurteilung mit einbezogen werden. Denn ein Unterhaltspflichtiger hat unter Berücksichtigung seiner geistigen und körperlichen Veranlagung sowie seiner Ausbildung und seines Könnens alles zu unternehmen, um einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Dazu würde die bloße Meldung bei den zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehenden Stellen allein nicht ausreichen, es ist auch Eigeninitiative zur Erzielung eines entsprechenden Einkommens zu fordern. Die bloße Feststellung, daß der Unterhaltsschuldner fristlos entlassen wurde und in der Folge Arbeitslosengeld bezog - bis zur Beschlußfassung in erster Instanz sind immerhin vier Monate verstrichen - reicht noch nicht aus.Schon vor der Familienrechtsreform war anerkannt, daß der Unterhaltsschuldner alle Kräfte anzuspannen hat, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können vergleiche Petrasch in ÖJZ 1989, 748; Pichler in ÖA 1976, 53 ff). Der Gesetzgeber der Familienrechtsreform brachte die Geltung dieses Grundsatzes dadurch zum Ausdruck, daß der im Paragraph 140, Absatz eins, ABGB anordnete, die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften beizutragen Regierungsvorlage 60 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 21 f; Ausschussbericht 587 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 3 f). Den Unterhaltspflichtigen trifft demnach die Obliegenheit, im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. Jedes Kind hat das Recht, daß seine Bedürfnisse gemäß den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen gedeckt werden (Pichler in Rummel2, ABGB, Rz 5 und 5a zu Paragraph 140, mwN). Dieser Verpflichtung darf sich ein Unterhaltsschuldner weder dadurch entziehen, daß er ohne triftigen Grund eine gut dotierte Stellung aufgibt, noch daß er eine solche Beschäftigung, die ihm zumutbar und möglich ist, nicht anstrebt und dadurch in beiden Fällen die Teilnahme unterhaltsberechtigter Kinder an den adäquaten Lebensverhältnissen der Eltern hindert. Auch der geschiedene eheliche Vater darf Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflichten verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewußter Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte vergleiche Pichler in ÖAV 1976, 55). Maßgeblich ist neben den Bedürfnissen des Kindes immer die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Dies bedeutet, daß dessen fristlose Entlassung als Dienstnehmer für sich allein - ebenso wie eine Kündigung des Dienstverhältnisses oder eine strafgerichtliche Verurteilung - noch kein Beurteilungskriterium für die Ausmessung des Unterhaltes ist, die von vornherein ohne weitere Prüfung im Einzelfall eine Anspannung in Höhe der zuletzt erzielten Einkünfte erlaubt. Sie kann jedoch ein Indiz dafür bilden, in welcher Weise der Unterhaltsschuldner bemüht ist, seine Kräfte anzuspannen, so etwa, wenn die Entlassung in der Absicht herbeigeführt worden wäre, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen. Es muß auch das Verhalten des Unterhaltspflichtigen nach der Entlassung in die Beurteilung mit einbezogen werden. Denn ein Unterhaltspflichtiger hat unter Berücksichtigung seiner geistigen und körperlichen Veranlagung sowie seiner Ausbildung und seines Könnens alles zu unternehmen, um einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Dazu würde die bloße Meldung bei den zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehenden Stellen allein nicht ausreichen, es ist auch Eigeninitiative zur Erzielung eines entsprechenden Einkommens zu fordern. Die bloße Feststellung, daß der Unterhaltsschuldner fristlos entlassen wurde und in der Folge Arbeitslosengeld bezog - bis zur Beschlußfassung in erster Instanz sind immerhin vier Monate verstrichen - reicht noch nicht aus.
Das Erstgericht wird deshalb im fortgesetzten Verfahren unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Ausführungen die Stoffsammlung zu ergänzen haben. Erst dann kann entschieden werden, ob die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen bis zur Höhe des zuletzt erzielten Arbeitseinkommens oder für eine Unterhaltsherabsetzung vorliegen.