Rechtssatz RS0047697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047697
Entscheidungsdatum
05.10.2010
Rechtssatz
Die fristlose Entlassung des Unterhaltsschuldners als Dienstnehmer ist für sich allein - ebenso wie einer Kündigung des Dienstverhältnisses oder eine strafgerichtliche Verurteilung - noch kein Beurteilungskriterium für die Ausmessung des Unterhaltes, die von vornherein ohne weitere Prüfung im Einzelfall eine Anspannung in Höhe der zuletzt erzielten Einkünfte erlaubt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 655/90
Entscheidungstext OGH 18.10.1990 6 Ob 655/90
- 8 Ob 509/91
Entscheidungstext OGH 14.02.1991 8 Ob 509/91
Beisatz: Es kommt auch bei einer Entlassung immer auf das nachfolgende tatsächliche Verhalten des Unterhaltsschuldners, also darauf an, ob er sich sodann über die bloße Anmeldung als Arbeitssuchender hinaus in jeder ihm zumutbaren Weise um die Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes tatkräftig bemüht hat. (T1) Veröff: ÖA 1991,142
- 8 Ob 554/91
Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 554/91
Beis wie T1
- 8 Ob 565/91
Entscheidungstext OGH 20.06.1991 8 Ob 565/91
Beis wie T1; Beisatz: Die bloße Feststellung, daß der Unterhaltsschuldner gekündigt wurde und in der Folge Arbeitslosenunterstützung bezog, reicht noch nicht aus, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen in der Weise zu bejahen, daß er weiterhin den bisher festgesetzten oder gar einen höheren Unterhalt zu leisten hätte. (T2)
- 4 Ob 544/91
Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 544/91
Vgl auch
- 4 Ob 557/91
Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 557/91
Vgl auch; Beisatz: Hier: Haft (T3)
- 6 Ob 530/92
Entscheidungstext OGH 25.03.1992 6 Ob 530/92
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 530/93
Entscheidungstext OGH 02.06.1993 3 Ob 530/93
Beis wie T1; Beisatz: Wurden dem Unterhaltsschuldner vom Arbeitsamt in einem Zeitraum von bloß etwas mehr als fünf Monaten 12 mögliche Dienstgeber genannt und es kam trotzdem ohne sein Verschulden nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen, kann ihm nicht angelastet werden, dass er zusätzliche persönliche Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu finden, nicht unternommen hat. (T4) Veröff: ÖA 1994,64
- 8 Ob 525/95
Entscheidungstext OGH 21.12.1995 8 Ob 525/95
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 2292/96g
Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2292/96g
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 250/97x
Entscheidungstext OGH 25.09.1997 2 Ob 250/97x
Vgl auch; Beis wie T1
- 8 Ob 311/97m
Entscheidungstext OGH 30.10.1997 8 Ob 311/97m
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 48/98d
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 7 Ob 48/98d
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die fristlose Entlassung kann jedoch ein Indiz dafür sein, wie der Unterhaltsschuldner bemüht ist, seine Kräfte anzuspannen, etwa wenn er die Entlassung in der Absicht herbeigeführt hat, sich der Unterhaltspflicht zu entziehen. (T5)
- 7 Ob 16/00d
Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 16/00d
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5
- 4 Ob 245/01k
Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 245/01k
Vgl auch; Beis wie T5
- 7 Ob 205/03b
Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 205/03b
Vgl; Beisatz: Die Entlassung (der in einem Fall, wie dem vorliegenden, die Selbstkündigung gleichsteht) kann als Indiz gewertet werden, dass der Unterhaltsschuldner nicht bemüht ist, seine Kräfte anzuspannen. (T6)
- 10 Ob 67/10s
Entscheidungstext OGH 05.10.2010 10 Ob 67/10s
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/122
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047697
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19901018_OGH0002_0060OB00655_9000000_001