Begründung:
Die Ehe der Eltern des Minderjährigen wurde am 11.12.1984 im Einvernehmen geschieden. Im pflegschaftsbehördlich genehmigten Scheidungsvergleich vereinbarten die Eltern, daß die Obsorge über den Minderjährigen der Mutter zusteht; der Vater verpflichtete sich zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 1.500 an den Minderjährigen. Er war damals Taxiunternehmer und zuletzt als Taxilenker beschäftigt; als solcher wäre er jetzt in der Lage, monatlich netto durchschnittlich S 14.500 zu verdienen. Im Jahr 1986 war der Vater in Polizeihaft; im Jahr 1988 verbüßte er eine gerichtliche Freiheitsstrafe. Von diesen Vollzugsanstalten wurde er jeweils unbekannt wohin abgemeldet. Der Aufenthalt des Vaters ist nicht bekannt. Als Taxiunternehmer unterliegt er der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG. Da er im Jahr 1987 nicht zur Einkommensteuer veranlagt wurde, wurde der Sozialversicherungsbeitrag nach der gesetzlichen Mindestbeitragsgrundlage berechnet. Der Vater hat jedoch seit Juli 1984 keine Beiträge an die Sozialversicherung entrichtet, weshalb der Antrag auf Entziehung seiner Taxikonzession gestellt wurde; er geht auch keiner anderen gemeldeten Tätigkeit nach.
Am 27.12.1990 beantragte das Amt für Jugend und Familie für den
17. und 18. Bezirk in Wien, den Unterhalt für den Minderjährigen ab 1.1.1991 auf S 2.600 zu erhöhen. Der Vater gehe zwar keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nach; er könnte jedoch als Taxilenker monatlich netto durchschnittlich S 14.500 verdienen. Der geforderte Unterhalt entspreche den (nunmehrigen) Bedürfnissen des Kindes.
Der Abwesenheitskurator sprach sich gegen den Erhöhungsantrag aus. In dem festgelegten Unterhalt fänden die Bedürfnisse des Kindes noch Deckung. Da der Vater unbekannten Aufenthaltes sei, dürfe nicht von einer Verbesserung seiner Lebensverhältnisse ausgegangen werden. Wegen seiner Haftstrafen müsse auch angenommen werden, daß er nur schwer einen entsprechenden Arbeitsplatz finden könne.
Das Erstgericht gab dem Erhöhungsantrag statt. Da der Vater seit Jahren keiner geregelten Beschäftigung nachgehe und unbekannten Aufenthaltes sei, müsse bei der Bemessung von einem fiktiven, von ihm erzielbaren Einkommen ausgegangen werden.
Das Rekursgericht wies den Erhöhungsantrag ab und sprach aus, daß der ordentlichen Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Auch im außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren gelte der allgemeine Grundsatz über die Beweislastverteilung, wonach der Unterhaltsberechtigte alle anspruchsbegründenden Tatsachen, der Unterhaltspflichtige aber alle den Anspruch aufhebenden oder mindernden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen habe. Abgesehen davon, daß im Scheidungsvergleich keine Unterhaltsbemessungsgrundlage genannt worden sei, könne bei der Bemessung auch nicht auf das damals vom Vater bezogene Einkommen zurückgegriffen und dieses valorisiert werden, weil sich die Verhältnisse durch die Verbüßung von Haftstrafen geändert hätten. Es sei nicht nachgewiesen worden, daß der Vater wieder als Taxiunternehmer oder Taxilenker tätig ist; auch konkrete Anhaltspunkte, daß er nunmehr in der Lage wäre, im Monat durchschnittlich S 14.500 zu verdienen, lägen nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Unterhaltserhöhung seien daher nicht erwiesen worden.
Der dagegen vom Unterhaltssachwalter erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Beweislast im außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren und über die Anspannung Unterhaltspflichtiger mit unbekanntem Aufenthalt abgewichen ist; er ist auch berechtigt.