Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Zutreffend rügt der Rechtsmittelwerber, daß sich die Vorinstanzen mit der Sanktion des § 185 Abs 3 AußStrG nicht auseinandergesetzt haben:Zutreffend rügt der Rechtsmittelwerber, daß sich die Vorinstanzen mit der Sanktion des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG nicht auseinandergesetzt haben:
Erfordert das Wohl eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen die dringende Erledigung eines Antrags, so kann das Gericht gemäß § 185 Abs 3 AußStrG einen Beteiligten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung auffordern und im Fall der Nichtäußerung annehmen, daß der Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen entgegensetzt. Die Aufforderung hat - wie es hier geschehen ist - den Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten und ist nach den Bestimmungen für die Zustellung von Klagen zuzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung hat dann, wenn sich der Beteiligte trotz Aufforderung nicht äußert, das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers so weit als zugestanden zu gelten, als es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder sonst Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentritt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung des Begehrens des Antragstellers hat das Gericht auf der Grundlage des nach der Aktenlage für wahr zu haltenden Vorbringens zu prüfen (SZ 52/155; AnwBl 1990, 158 ua). In einem solchen Fall kann nicht nur das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Säumigen bei Gericht nicht mehr gerügt werden; auch das Unterlassen der amtswegigen Erforschung der im Tatsachenbereich zu suchenden Entscheidungsgrundlagen bildet hier keinen Verfahrensmangel (EFSlg 35.130/2; 6 Ob 731/87; 6 Ob 705/89).Erfordert das Wohl eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen die dringende Erledigung eines Antrags, so kann das Gericht gemäß Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG einen Beteiligten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung auffordern und im Fall der Nichtäußerung annehmen, daß der Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen entgegensetzt. Die Aufforderung hat - wie es hier geschehen ist - den Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten und ist nach den Bestimmungen für die Zustellung von Klagen zuzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung hat dann, wenn sich der Beteiligte trotz Aufforderung nicht äußert, das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers so weit als zugestanden zu gelten, als es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder sonst Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentritt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung des Begehrens des Antragstellers hat das Gericht auf der Grundlage des nach der Aktenlage für wahr zu haltenden Vorbringens zu prüfen (SZ 52/155; AnwBl 1990, 158 ua). In einem solchen Fall kann nicht nur das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Säumigen bei Gericht nicht mehr gerügt werden; auch das Unterlassen der amtswegigen Erforschung der im Tatsachenbereich zu suchenden Entscheidungsgrundlagen bildet hier keinen Verfahrensmangel (EFSlg 35.130/2; 6 Ob 731/87; 6 Ob 705/89).
Der Entscheidung ist somit das Tatsachenvorbringen des Unterhaltssachwalters zugrunde zu legen, wonach der Vater sehr wohl in der Lage wäre, eine Anstellung bei einer Versicherungsgesellschaft oder sonst im kaufmännischen Bereich zu erlangen und dort monatlich zumindest netto S 14.500 zu verdienen. Daß diese Behauptung durch die vorliegenden Beweisergebnisse - wonach der Vater seit August 1989 arbeitslos ist und nun Notstandshilfe bezieht - widerlegt wäre, kann nicht gesagt werden. Die Bejahung der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitswilligkeit eines Arbeitslosen durch die nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zuständigen Behörden als Voraussetzung für eine Leistungsgewährung (§ 7 Abs 1 Z 1 und § 33 Abs 2 lit b AlVG 1977 in der derzeit gültigen Fassung), kann nicht mehr als ein Indiz für das Zutreffen dieser Annahme sein, keinesfalls aber das Gericht bei seiner Entscheidung binden (6 Ob 578/91). Das im Unterlassen einer Äußerung gemäß § 185 Abs 3 AußStrG gelegene Tatsachengeständnis (EFSlg 47.373, 52.893, 55.833; 1 Ob 656/90 ua) kann damit nicht entkräftet werden.Der Entscheidung ist somit das Tatsachenvorbringen des Unterhaltssachwalters zugrunde zu legen, wonach der Vater sehr wohl in der Lage wäre, eine Anstellung bei einer Versicherungsgesellschaft oder sonst im kaufmännischen Bereich zu erlangen und dort monatlich zumindest netto S 14.500 zu verdienen. Daß diese Behauptung durch die vorliegenden Beweisergebnisse - wonach der Vater seit August 1989 arbeitslos ist und nun Notstandshilfe bezieht - widerlegt wäre, kann nicht gesagt werden. Die Bejahung der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitswilligkeit eines Arbeitslosen durch die nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zuständigen Behörden als Voraussetzung für eine Leistungsgewährung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, AlVG 1977 in der derzeit gültigen Fassung), kann nicht mehr als ein Indiz für das Zutreffen dieser Annahme sein, keinesfalls aber das Gericht bei seiner Entscheidung binden (6 Ob 578/91). Das im Unterlassen einer Äußerung gemäß Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG gelegene Tatsachengeständnis (EFSlg 47.373, 52.893, 55.833; 1 Ob 656/90 ua) kann damit nicht entkräftet werden.
Bei der Festsetzung des gesetzlichen Unterhaltes kommt es zwar grundsätzlich auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an; dabei muß aber auch stets die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden (4 Ob 532/90; 2 Ob 577/90; 7 Ob 661/90; 8 Ob 509/91 ua). Da die Eltern zur Deckung des Unterhaltsbedarfes des Kindes gemäß § 140 Abs 1 ABGB nach ihren Kräften beizutragen haben, ist für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht nur das tatsächlich erzielte, sondern das bei zumutbarer Anspannung der Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen erzielbare Erwerbseinkommen maßgebend (EvBl 1990/128; 7 Ob 628/90; 8 Ob 509/91 ua). Die auf die ältere Rechtsprechung des Landesgerichtes für ZRS Wien gestützte Kommentarmeinung Pichlers (Rummel, ABGB2, Rz 6 zu § 140), daß die Anspannungstheorie dann nicht anwendbar sei, wenn der Verpflichtete arbeitslos und als arbeitssuchend gemeldet ist, ist - in dieser Allgemeinheit - abzulehnen (so schon 6 Ob 578/91); vielmehr kommt es in jedem Einzelfall darauf an, ob der Unterhaltsverpflichtete bei Einsatz all seiner persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens (Pichler aaO; EvBl 1990/128 uva), in der Lage wäre, einen Arbeitsplatz zu erlangen. Diese Möglichkeit hat der Vater des Minderjährigen gemäß § 185 Abs 3 AußStrG zugestanden. Daß ein rund 34-jähriger ehemaliger Versicherungsangestellter bei entsprechendem Bemühen tatsächlich eine Anstellung finden kann, widerspricht auch keinesfalls der allgemeinen Lebenserfahrung. Irgendwelche besonderen Hinderungsgründe - wie etwa Krankheit - hat der Unterhaltsverpflichtete nie geltend gemacht.Bei der Festsetzung des gesetzlichen Unterhaltes kommt es zwar grundsätzlich auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an; dabei muß aber auch stets die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden (4 Ob 532/90; 2 Ob 577/90; 7 Ob 661/90; 8 Ob 509/91 ua). Da die Eltern zur Deckung des Unterhaltsbedarfes des Kindes gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB nach ihren Kräften beizutragen haben, ist für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht nur das tatsächlich erzielte, sondern das bei zumutbarer Anspannung der Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen erzielbare Erwerbseinkommen maßgebend (EvBl 1990/128; 7 Ob 628/90; 8 Ob 509/91 ua). Die auf die ältere Rechtsprechung des Landesgerichtes für ZRS Wien gestützte Kommentarmeinung Pichlers (Rummel, ABGB2, Rz 6 zu Paragraph 140,), daß die Anspannungstheorie dann nicht anwendbar sei, wenn der Verpflichtete arbeitslos und als arbeitssuchend gemeldet ist, ist - in dieser Allgemeinheit - abzulehnen (so schon 6 Ob 578/91); vielmehr kommt es in jedem Einzelfall darauf an, ob der Unterhaltsverpflichtete bei Einsatz all seiner persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens (Pichler aaO; EvBl 1990/128 uva), in der Lage wäre, einen Arbeitsplatz zu erlangen. Diese Möglichkeit hat der Vater des Minderjährigen gemäß Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG zugestanden. Daß ein rund 34-jähriger ehemaliger Versicherungsangestellter bei entsprechendem Bemühen tatsächlich eine Anstellung finden kann, widerspricht auch keinesfalls der allgemeinen Lebenserfahrung. Irgendwelche besonderen Hinderungsgründe - wie etwa Krankheit - hat der Unterhaltsverpflichtete nie geltend gemacht.
Geht man von dem Antragsvorbringen aus, daß der Vater, welcher ausschließlich für den Minderjährigen zu sorgen hat, monatlich mindestens S 14.500 verdienen könnte, dann erscheint der begehrte Unterhaltsbeitrag von monatlich S 2.300 durchaus angemessen.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag des Unterhaltssachwalters in Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen stattzugeben.