Rechtssatz RS0047575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047575
Entscheidungsdatum
22.06.2022
Rechtssatz
Die auf die ältere Rechtsprechung des LGZ Wien gestützte Kommentarmeinung Pichlers (Rummel, ABGB 2.Auflage, RdZ 6 zu § 140), daß die Anspannungstheorie dann nicht anwendbar sei, wenn der Verpflichtete arbeitslos und als arbeitssuchend gemeldet ist, ist - in dieser Allgemeinheit - abzulehnen (so schon 6 Ob 578/91); vielmehr kommt es in jedem Einzelfall darauf an, ob der Unterhaltsverpflichtete bei Einsatz all seiner persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, in der Lage wäre, einen Arbeitsplatz zu erlangen.Die auf die ältere Rechtsprechung des LGZ Wien gestützte Kommentarmeinung Pichlers (Rummel, ABGB 2.Auflage, RdZ 6 zu Paragraph 140,), daß die Anspannungstheorie dann nicht anwendbar sei, wenn der Verpflichtete arbeitslos und als arbeitssuchend gemeldet ist, ist - in dieser Allgemeinheit - abzulehnen (so schon 6 Ob 578/91); vielmehr kommt es in jedem Einzelfall darauf an, ob der Unterhaltsverpflichtete bei Einsatz all seiner persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, in der Lage wäre, einen Arbeitsplatz zu erlangen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 544/91
Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 544/91
- 8 Ob 1615/93
Entscheidungstext OGH 15.07.1993 8 Ob 1615/93
nur: Vielmehr kommt es in jedem Einzelfall darauf an, ob der Unterhaltsverpflichtete bei Einsatz all seiner persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, in der Lage wäre, einen Arbeitsplatz zu erlangen. (T1)
- 4 Ob 2068/96p
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2068/96p
nur T1
- 8 Ob 191/97i
Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 Ob 191/97i
- 4 Ob 120/98w
Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 120/98w
Auch; nur T1
- 4 Ob 175/98h
Entscheidungstext OGH 14.07.1998 4 Ob 175/98h
Auch
- 6 Ob 82/22k
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 6 Ob 82/22k
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047575
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2022
Dokumentnummer
JJR_19910910_OGH0002_0040OB00544_9100000_001