Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Den Unterhaltspflichtigen trifft demnach die Obliegenheit im Interesse seiner Kinder, alle persönlichen Fähigkeiten insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, so wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (SZ 63/74; 4 Ob 2236/96v ua). Einschränkend setzt die Rechtsprechung den sogenannten Anspannungsgrundsatz nur als eine Art Mißbrauchsvorbehalt dort ein, wo schuldhaft die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte versäumt wird. Die Anspannung darf nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muß immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre. Das potentielle Einkommen aus der Anspannung wird nach einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden sowie zumutbaren Erwerbstätigkeit gemessen. Subjektive Fähigkeiten sowie Zumutbarkeit werden im wesentlichen durch Alter, berufliche Ausbildung, körperliche und geistige Verfassung sowie familiäre Belastung bestimmt. In diesem Rahmen sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend (8 Ob 503/96; 1 Ob 2330/96w; 4 Ob 2236/96v ua). Grundsätzlich ist mit der Anspannung daher dann nicht mehr vorzugehen, wenn der Unterhaltspflichtige bei Arbeitslosigkeit und Meldung als Arbeitssuchender auch bei Einsatz aller seiner persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, nicht in der Lage wäre, einen Arbeitsplatz zu erlangen (ÖA 1992, 51; 4 Ob 2068/96p). Auch ein berufskundliches Gutachten hat diesem von der Rechtsprechung vorgegebenen Weg zu folgen und seine Aussage über die Vermittelbarkeit des Unterhaltspflichtigen nicht abstrakt, sondern konkret nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles zu machen (vgl hiezu 8 Ob 503/96; 1 Ob 2330/96w).Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Den Unterhaltspflichtigen trifft demnach die Obliegenheit im Interesse seiner Kinder, alle persönlichen Fähigkeiten insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, so wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (SZ 63/74; 4 Ob 2236/96v ua). Einschränkend setzt die Rechtsprechung den sogenannten Anspannungsgrundsatz nur als eine Art Mißbrauchsvorbehalt dort ein, wo schuldhaft die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte versäumt wird. Die Anspannung darf nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muß immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre. Das potentielle Einkommen aus der Anspannung wird nach einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden sowie zumutbaren Erwerbstätigkeit gemessen. Subjektive Fähigkeiten sowie Zumutbarkeit werden im wesentlichen durch Alter, berufliche Ausbildung, körperliche und geistige Verfassung sowie familiäre Belastung bestimmt. In diesem Rahmen sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend (8 Ob 503/96; 1 Ob 2330/96w; 4 Ob 2236/96v ua). Grundsätzlich ist mit der Anspannung daher dann nicht mehr vorzugehen, wenn der Unterhaltspflichtige bei Arbeitslosigkeit und Meldung als Arbeitssuchender auch bei Einsatz aller seiner persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, nicht in der Lage wäre, einen Arbeitsplatz zu erlangen (ÖA 1992, 51; 4 Ob 2068/96p). Auch ein berufskundliches Gutachten hat diesem von der Rechtsprechung vorgegebenen Weg zu folgen und seine Aussage über die Vermittelbarkeit des Unterhaltspflichtigen nicht abstrakt, sondern konkret nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles zu machen vergleiche hiezu 8 Ob 503/96; 1 Ob 2330/96w).
Im gegenständlichen Fall wurde der Vater zu seiner besonderen Situation vor Einholung des Gutachtens nicht detailliert vernommen und es wurde ihm auch keine Gelegenheit gegeben, zu den bloß allgemein gehaltenen Ausführungen des Sachverständigen Stellung zu nehmen. Erst in seinem Rekurs hatte der Vater die Möglichkeit, ausführlich darauf zu verweisen, daß er im Alter von 53 Jahren als Diplomingenieur für Maschinenbau, welcher akademische Grad in Österreich nostrifiziert sei, keine Chance auf Eingliederung ins Erwerbsleben habe, zumal Arbeitgeber einen Akademiker kaum als Hilfsarbeiter einstellen wollten. Dieses Vorbringen kann durch das vom Rekursgericht gebrauchte Argument, es sei anzunehmen, der Vater gehe zumindest grob fahrlässig keiner Arbeit nach, weil nicht glaubhaft sei, daß er durch sieben Jahre hindurch keine Beschäftigung gefunden habe, nicht ohneweiteres entkräftet werden. Es ist nämlich durchaus möglich, daß gerade Langzeitarbeitslosigkeit Dienstgeber davor zurückschrecken läßt, ältere Dienstnehmer einzustellen. Auch dem Vorbringen des Vaters, er habe rund 250 Unternehmen wegen verschiedenster Arten von Beschäftigung, auch solcher als Arbeiter, kontaktiert, jedoch lediglich abschlägige Antworten erhalten, kann nicht mit dem bloßen Hinweis auf die abstrakten Aussagen des Gutachtens die Relevanz abgesprochen werden.
Da somit die Vorinstanzen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme, der Unterhaltspflichtige gehe schuldhaft keinem Erwerb nach, nicht ausreichend geklärt haben, ist das Verfahren mangelhaft. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren dem Vater Gelegenheit zu geben haben, seinen Standpunkt darzustellen und allfällige Beweismittel vorzulegen. Dabei wird auch ein möglicher Widerspruch zwischen den Angaben des Vaters in ON 57, wonach er nicht mehr arbeitssuchend gemeldet sei und dem Ergebnis der Sozialversicherungsanfrage ON 60, welche ihn als Bezieher von Arbeitslosengeld ausweist, aufzuklären sein. Nach Vorliegen entsprechender Angaben des Vaters wird der berufskundliche Sachverständige sein Gutachten unter Bezugnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalles zu ergänzen und auch dazu Stellung zu nehmen haben, ob und unter welchen Voraussetzungen Vermittelbarkeit besteht.
Der als "Ergänzung zu den a.o. Revision Rekurs" bezeichnete Schriftsatz des Vaters vom 15.7.1997 war schon deshalb zurückzuweisen, weil er außerhalb der Rechtsmittelfrist erstattet wurde.