a) Nach ständiger Rechtsprechung bildet die Verletzung des rechtlichen Gehörs - wie sich aus Art 6 Abs 1 MRK und aus § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ergibt - auch im Außerstreitverfahren eine Nichtigkeit, wenn einer Partei Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, nicht bekanntgegeben wurden und ihr damit die Möglichkeit entzogen wurde, dazu, und sei es auch schriftlich - zumindest in einem Rekurs -, Stellung zu nehmen (zuletzt 7 Ob 597/94 mwN, teilweise veröffentlicht in EFSlg 76.337, RIS-Justiz RS0005982). Von dieser ihm hier eingeräumten Möglichkeit machte der Rechtsmittelwerber Gebrauch.a) Nach ständiger Rechtsprechung bildet die Verletzung des rechtlichen Gehörs - wie sich aus Artikel 6, Absatz eins, MRK und aus Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO ergibt - auch im Außerstreitverfahren eine Nichtigkeit, wenn einer Partei Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, nicht bekanntgegeben wurden und ihr damit die Möglichkeit entzogen wurde, dazu, und sei es auch schriftlich - zumindest in einem Rekurs -, Stellung zu nehmen (zuletzt 7 Ob 597/94 mwN, teilweise veröffentlicht in EFSlg 76.337, RIS-Justiz RS0005982). Von dieser ihm hier eingeräumten Möglichkeit machte der Rechtsmittelwerber Gebrauch.
b) Die Ausführungen des Rechtsmittels zur Notwendigkeit, seine Mietwohnung unter Zuhilfenahme von Fremdmitteln zu renovieren und der damit im Zusammenhang stehenden Berücksichtigung von Kreditrückzahlungsraten erachtet der erkennende Senat als nicht stichhältig. Diese Einwände wurden schon im ersten Rechtsgang geprüft.
c) Die Hauptbeschwerdepunkte des Rechtsmittels betreffen neben Neuerungen eine mit verschiedenen Argumenten ausgeführte Bekämpfung der von der zweiten Instanz aufgrund eines - von dieser als schlüssig und unbedenklich (S 7 oben der Beschlußausfertigung zweiter Instanz) beurteilten - berufskundlichen Sachverständigengutachtens angenommenen Vermittelbarkeit des unterhaltspflichtigen Vaters als technischer Angestellter im „graphischen Gewerbe“ mit einem monatlichen Nettoverdienst von 21.900 S und seiner daher zulässigen Anspannung. § 15 AußStrG idF der WGN 1989, welcher vollinhaltlich dem § 503 ZPO entspricht, macht deutlich, daß der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren außer Streitsachen nicht Tatsacheninstanz sein soll, sondern nur wegen rechtlicher oder sonst aktenkundiger Fehler angerufen werden darf (991 BlgNR 17.GP, 5; Petrasch in ÖJZ 1989, 743; stRspr, zuletzt 1 Ob 507/96 = JBl 1996, 799 [Klicka] = ecolex 1996, 674, RIS-Justiz RS007236). Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Verfahren außer Streitsachen der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht (RZ 1983/62; SZ 54/124 uva), das Rekursgericht darf daher die aufgenommenen Beweise unabhängig von deren Würdigung durch das Erstgericht nach freier Überzeugung beurteilen (JBl 1996, 799 mwN; RIS-Justiz RS0001958). Danach sprach allerdings der Oberste Gerichtshof durch einen verstärkten Senat in 6 Ob 650/93 (SZ 66/164) aus, daß das Rekursgericht auch in Verfahren, in denen der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gilt, die vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise nicht umwürdigen darf. Obgleich das Außerstreitverfahren in dieser Entscheidung keine ausdrückliche Erwähnung fand, gelten deren grundsätzlichen Ausführungen nicht minder auch für diese Verfahrensart (JBl 1996, 799; Kodek in Rechberger, § 526 ZPO Rz 4 mwN). Eine solche Umwürdigung nahm hier die zweite Instanz in Ansehung des Sachverständigengutachtens nicht vor, sondern traf, ausgehend von einer anderen rechtlichen Beurteilung, erstmals aufgrund eines in erster Instanz im ersten Rechtsgang aufgenommenen Sachverständigengutachtens Feststellungen zur Anspannung des Vaters. Die mangelnde Geltung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ermöglicht es indes nur, daß der Richter seiner Entscheidung auch Beweise zugrundelegt, die er nicht selbst aufgenommen hat. Das Gericht muß aber die Beweiswürdigung darlegen und begründen, wenn es seine Entscheidung auf von ihm selbst oder auf über sein Ersuchen aufgenommene Beweise stützt und die Tatsachenfeststellungen mit dem Vorbringen oder zumindest dem Rechtsstandpunkt einer Partei im Widerspruch stehen (EFSlg 73.567). Mit den massiven Einwendungen des Vaters gegen das Gutachten (Stellungnahme ON 57) hat sich die zweite Instanz überhaupt nicht auseinandergesetzt; die Entscheidung enthält dazu faktisch nur die Leerformel, das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Dieser Verfahrensmangel zweiter Instanz (§ 15 Z 2 AußStrG) müßte an sich zur Aufhebung der rekursgerichtlichen Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache an die zweite Instanz führen, doch ist wegen des Vorliegens von Feststellungsmängeln zur verläßlichen Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Anspannung des Vaters gegeben sind, eine Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz unumgänglich.c) Die Hauptbeschwerdepunkte des Rechtsmittels betreffen neben Neuerungen eine mit verschiedenen Argumenten ausgeführte Bekämpfung der von der zweiten Instanz aufgrund eines - von dieser als schlüssig und unbedenklich (S 7 oben der Beschlußausfertigung zweiter Instanz) beurteilten - berufskundlichen Sachverständigengutachtens angenommenen Vermittelbarkeit des unterhaltspflichtigen Vaters als technischer Angestellter im „graphischen Gewerbe“ mit einem monatlichen Nettoverdienst von 21.900 S und seiner daher zulässigen Anspannung. Paragraph 15, AußStrG in der Fassung der WGN 1989, welcher vollinhaltlich dem Paragraph 503, ZPO entspricht, macht deutlich, daß der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren außer Streitsachen nicht Tatsacheninstanz sein soll, sondern nur wegen rechtlicher oder sonst aktenkundiger Fehler angerufen werden darf (991 BlgNR 17.GP, 5; Petrasch in ÖJZ 1989, 743; stRspr, zuletzt 1 Ob 507/96 = JBl 1996, 799 [Klicka] = ecolex 1996, 674, RIS-Justiz RS007236). Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Verfahren außer Streitsachen der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht (RZ 1983/62; SZ 54/124 uva), das Rekursgericht darf daher die aufgenommenen Beweise unabhängig von deren Würdigung durch das Erstgericht nach freier Überzeugung beurteilen (JBl 1996, 799 mwN; RIS-Justiz RS0001958). Danach sprach allerdings der Oberste Gerichtshof durch einen verstärkten Senat in 6 Ob 650/93 (SZ 66/164) aus, daß das Rekursgericht auch in Verfahren, in denen der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gilt, die vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise nicht umwürdigen darf. Obgleich das Außerstreitverfahren in dieser Entscheidung keine ausdrückliche Erwähnung fand, gelten deren grundsätzlichen Ausführungen nicht minder auch für diese Verfahrensart (JBl 1996, 799; Kodek in Rechberger, Paragraph 526, ZPO Rz 4 mwN). Eine solche Umwürdigung nahm hier die zweite Instanz in Ansehung des Sachverständigengutachtens nicht vor, sondern traf, ausgehend von einer anderen rechtlichen Beurteilung, erstmals aufgrund eines in erster Instanz im ersten Rechtsgang aufgenommenen Sachverständigengutachtens Feststellungen zur Anspannung des Vaters. Die mangelnde Geltung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ermöglicht es indes nur, daß der Richter seiner Entscheidung auch Beweise zugrundelegt, die er nicht selbst aufgenommen hat. Das Gericht muß aber die Beweiswürdigung darlegen und begründen, wenn es seine Entscheidung auf von ihm selbst oder auf über sein Ersuchen aufgenommene Beweise stützt und die Tatsachenfeststellungen mit dem Vorbringen oder zumindest dem Rechtsstandpunkt einer Partei im Widerspruch stehen (EFSlg 73.567). Mit den massiven Einwendungen des Vaters gegen das Gutachten (Stellungnahme ON 57) hat sich die zweite Instanz überhaupt nicht auseinandergesetzt; die Entscheidung enthält dazu faktisch nur die Leerformel, das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Dieser Verfahrensmangel zweiter Instanz (Paragraph 15, Ziffer 2, AußStrG) müßte an sich zur Aufhebung der rekursgerichtlichen Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache an die zweite Instanz führen, doch ist wegen des Vorliegens von Feststellungsmängeln zur verläßlichen Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Anspannung des Vaters gegeben sind, eine Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz unumgänglich.
Für die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage stellt das Gesetz - mit Ausnahme des Einkommens des haushaltsführenden Ehegatten - nicht unmittelbar auf das tatsächliche Nettoeinkommen, sondern auf die potentielle Leistungsfähigkeit (§ 140 Abs 1 ABGB: „... nach ihren Kräften ...“) beider Teile ab, somit auf das bei entsprechender Kräfteanspannung erzielbare Einkommen. Einschränkend setzt die Rechtsprechung den Anspannungsgrundsatz nur als eine Art Mißbrauchsvorbehalt dort ein, wo schuldhaft (zuletzt 1 Ob 597/95 = ZfRV 1996, 80 = ÖA 1996, 96; RIS-Justiz RS0047495) die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte versäumt wird (Schwimann, Unterhaltsrecht 119 mwN). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs darf die Anspannung nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muß immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre (EFSlg 74.133 uva; RIS-Justiz RS0047579). Das potentielle Einkommen aus der Anspannung wird nach einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden sowie zumutbaren Erwerbstätigkeit bemessen. Subjektive Fähigkeiten sowie Zumutbarkeit werden im wesentlichen durch Alter, berufliche Ausbildung, körperliche und geistige Verfassung sowie familiäre Belastung bestimmt; in diesem Rahmen sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend (Schwimann aaO 121). Hier fehlen Feststellungen dazu, daß auch ein 40jähriger, derzeit beschäftigungsloser Mann mit der Berufsausbildung und Erfahrung des Vaters eine Anstellung finden kann. Gerade die Frage des Alters spielt aber auf dem derzeit engen Arbeitsmarkt im „graphischen Gewerbe“ mit seinem revolutionären Umbruch eine entscheidende Rolle. Damit setzten sich der Sachverständiger und, ihm folgend, die zweite Instanz überhaupt nicht auseinander, abgesehen davon, daß das Gutachten vom 28.Jänner 1994 stammt.Für die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage stellt das Gesetz - mit Ausnahme des Einkommens des haushaltsführenden Ehegatten - nicht unmittelbar auf das tatsächliche Nettoeinkommen, sondern auf die potentielle Leistungsfähigkeit (Paragraph 140, Absatz eins, ABGB: „... nach ihren Kräften ...“) beider Teile ab, somit auf das bei entsprechender Kräfteanspannung erzielbare Einkommen. Einschränkend setzt die Rechtsprechung den Anspannungsgrundsatz nur als eine Art Mißbrauchsvorbehalt dort ein, wo schuldhaft (zuletzt 1 Ob 597/95 = ZfRV 1996, 80 = ÖA 1996, 96; RIS-Justiz RS0047495) die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte versäumt wird (Schwimann, Unterhaltsrecht 119 mwN). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs darf die Anspannung nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muß immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre (EFSlg 74.133 uva; RIS-Justiz RS0047579). Das potentielle Einkommen aus der Anspannung wird nach einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden sowie zumutbaren Erwerbstätigkeit bemessen. Subjektive Fähigkeiten sowie Zumutbarkeit werden im wesentlichen durch Alter, berufliche Ausbildung, körperliche und geistige Verfassung sowie familiäre Belastung bestimmt; in diesem Rahmen sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend (Schwimann aaO 121). Hier fehlen Feststellungen dazu, daß auch ein 40jähriger, derzeit beschäftigungsloser Mann mit der Berufsausbildung und Erfahrung des Vaters eine Anstellung finden kann. Gerade die Frage des Alters spielt aber auf dem derzeit engen Arbeitsmarkt im „graphischen Gewerbe“ mit seinem revolutionären Umbruch eine entscheidende Rolle. Damit setzten sich der Sachverständiger und, ihm folgend, die zweite Instanz überhaupt nicht auseinander, abgesehen davon, daß das Gutachten vom 28.Jänner 1994 stammt.
Aus diesen Erwägungen ist spruchgemäß zu entscheiden.