Gemäß § 69 Oö JagdG idF LGBl 1988/13 ist der Anspruch auf Ersatz eines Jagd- oder Wildschadens binnen drei Wochen nach Bekanntwerden des Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruchs beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten geltend zu machen. Wie der erkennende Senat bereits in einem zwischen denselben Parteien geführten Vorverfahren (1 Ob 506/95) aussprach, beginnt diese gesetzliche Fallfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Geschädigte von einem Jagd- oder Wildschaden Kenntnis erlangte (JBl 1996, 190 = ecolex 1995, 418 = ÖJZ-LSK 1995/172, 174 und 175 [soweit jedoch nicht veröffentlicht]). Anders als etwa gemäß § 76 Kärntner JagdG genügt es daher nicht, daß der Ersatzberechtigte von Wildschäden am Wald bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte Kenntnis erhalten können (3 Ob 539/93); maßgebend ist vielmehr nur, wann der Antragstellerin die ihrem Ersatzbegehren zugrunde liegenden Wildschäden nach deren Verursachung tatsächlich bekannt wurden. Allerdings vertrat die bisherige Rechtsprechung zu § 1489 ABGB die Ansicht, daß die dreijährige Verjährungsfrist auch dann zu laufen beginne, wenn zwar der Schaden noch nicht eingetreten, aber dessen Eintritt für den Geschädigten mit Sicherheit vorhersehbar sei (DRdA 1992/39 [Apathy/Riedler]; DRdA 1980/1 [Koziol]; JBl 1979, 261; ZVR 1979/22; SZ 50/50 uva). Von dieser Praxis ging jedoch der erkennende Senat als verstärkter Senat in 1 Ob 621/95 (EvBl 1996/11 = ecolex 1996, 91) ab. Unabhängig davon ist aber auch nicht vorhersehbar, wann und wo das im Wald frei lebende Wild Schäden an bestehenden Forstkulturen verursachen wird. Fragen der Vorhersehbarkeit von Wildschäden sind daher für den Beginn der in § 69 Oö JagdG geregelten gesetzlichen Fallfrist ohne Bedeutung. Deshalb ist für die Auslegung des § 69 Oö JagdG aber auch die im allgemeinen Schadenersatzrecht für die Lösung der Verjährungsfrage wesentliche Unterscheidung zwischen einem Primärschaden und vorhersehbaren Folgeschäden ohne Einfluß (vgl zu dieser Differenzierung: EvBl 1996/11 = ecolex 1996, 91; Riedler, Verstärkter Senat zum Verjährungsbeginn im Schadenersatz, ecolex 1996, 87). Jeder durch das Wild nach und nach verursachte Schaden ist nämlich als (neuer) Primärschaden anzusehen.Gemäß Paragraph 69, Oö JagdG in der Fassung LGBl 1988/13 ist der Anspruch auf Ersatz eines Jagd- oder Wildschadens binnen drei Wochen nach Bekanntwerden des Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruchs beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten geltend zu machen. Wie der erkennende Senat bereits in einem zwischen denselben Parteien geführten Vorverfahren (1 Ob 506/95) aussprach, beginnt diese gesetzliche Fallfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Geschädigte von einem Jagd- oder Wildschaden Kenntnis erlangte (JBl 1996, 190 = ecolex 1995, 418 = ÖJZ-LSK 1995/172, 174 und 175 [soweit jedoch nicht veröffentlicht]). Anders als etwa gemäß Paragraph 76, Kärntner JagdG genügt es daher nicht, daß der Ersatzberechtigte von Wildschäden am Wald bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte Kenntnis erhalten können (3 Ob 539/93); maßgebend ist vielmehr nur, wann der Antragstellerin die ihrem Ersatzbegehren zugrunde liegenden Wildschäden nach deren Verursachung tatsächlich bekannt wurden. Allerdings vertrat die bisherige Rechtsprechung zu Paragraph 1489, ABGB die Ansicht, daß die dreijährige Verjährungsfrist auch dann zu laufen beginne, wenn zwar der Schaden noch nicht eingetreten, aber dessen Eintritt für den Geschädigten mit Sicherheit vorhersehbar sei (DRdA 1992/39 [Apathy/Riedler]; DRdA 1980/1 [Koziol]; JBl 1979, 261; ZVR 1979/22; SZ 50/50 uva). Von dieser Praxis ging jedoch der erkennende Senat als verstärkter Senat in 1 Ob 621/95 (EvBl 1996/11 = ecolex 1996, 91) ab. Unabhängig davon ist aber auch nicht vorhersehbar, wann und wo das im Wald frei lebende Wild Schäden an bestehenden Forstkulturen verursachen wird. Fragen der Vorhersehbarkeit von Wildschäden sind daher für den Beginn der in Paragraph 69, Oö JagdG geregelten gesetzlichen Fallfrist ohne Bedeutung. Deshalb ist für die Auslegung des Paragraph 69, Oö JagdG aber auch die im allgemeinen Schadenersatzrecht für die Lösung der Verjährungsfrage wesentliche Unterscheidung zwischen einem Primärschaden und vorhersehbaren Folgeschäden ohne Einfluß vergleiche zu dieser Differenzierung: EvBl 1996/11 = ecolex 1996, 91; Riedler, Verstärkter Senat zum Verjährungsbeginn im Schadenersatz, ecolex 1996, 87). Jeder durch das Wild nach und nach verursachte Schaden ist nämlich als (neuer) Primärschaden anzusehen.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts läßt sich demnach aus dem Bekanntwerden eines Wildschadens im Bagatellbetrag von insgesamt 386 S an gezählten 86 Bäumen in einem bestimmten Waldgebiet nicht darauf schließen, daß die Antragstellerin damit auch die Kenntnis von weiteren Wildschäden am Wald in anderen Bereichen ihrer rund 97 ha großen und in die Genossenschaftsjagd integrierten Forstfläche erlangt habe. Die Frist zur Geltendmachung eines Wildschadens gemäß § 69 Oö JagdG kann also nicht schon durch die vom Rekursgericht dargelegte Fiktion in Gang gesetzt werden, daß dem Geschädigten alle in einem großen Waldgebiet verursachten Schäden bekannt geworden seien, wenn er nur von einem bestimmten der in verschiedenen Waldgebieten bereits verursachten Wildschäden tatsächlich Kenntnis erlangte. Sind aber dem Ersatzberechtigten bestimmte Wildschäden gar nicht bekannt geworden, bleibt ihm soweit auch noch der Ursachenzusammenhang verborgen, ohne dessen Kenntnis eine Rechtsausübung durch Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gemäß § 69 Oö JagdG nicht vorstellbar ist. Entgegen der Annahme des Rekursgerichts war daher der Antragstellerin in dem Zeitpunkt, als sie sich im Jagdjahr 1991/1992 mit den Antragsgegnern auf einen Ersatzbetrag von 386 S geeinigt hatte, nur ein bestimmter der damals in verschiedenen Waldgebieten möglicherweise bereits eingetretenen Schäden bekannt, falls die vom Erstgericht über deren Kenntnisstand getroffene Feststellung zuträfe. Der Antragstellerin wäre dann aber vor dem 23.März 1993 nicht nur die Höhe der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Wildschäden unbekannt gewesen, sondern sie hätte auch keine nachweisbare Kenntnis vom Schadenseintritt an sich gehabt.Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts läßt sich demnach aus dem Bekanntwerden eines Wildschadens im Bagatellbetrag von insgesamt 386 S an gezählten 86 Bäumen in einem bestimmten Waldgebiet nicht darauf schließen, daß die Antragstellerin damit auch die Kenntnis von weiteren Wildschäden am Wald in anderen Bereichen ihrer rund 97 ha großen und in die Genossenschaftsjagd integrierten Forstfläche erlangt habe. Die Frist zur Geltendmachung eines Wildschadens gemäß Paragraph 69, Oö JagdG kann also nicht schon durch die vom Rekursgericht dargelegte Fiktion in Gang gesetzt werden, daß dem Geschädigten alle in einem großen Waldgebiet verursachten Schäden bekannt geworden seien, wenn er nur von einem bestimmten der in verschiedenen Waldgebieten bereits verursachten Wildschäden tatsächlich Kenntnis erlangte. Sind aber dem Ersatzberechtigten bestimmte Wildschäden gar nicht bekannt geworden, bleibt ihm soweit auch noch der Ursachenzusammenhang verborgen, ohne dessen Kenntnis eine Rechtsausübung durch Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gemäß Paragraph 69, Oö JagdG nicht vorstellbar ist. Entgegen der Annahme des Rekursgerichts war daher der Antragstellerin in dem Zeitpunkt, als sie sich im Jagdjahr 1991 aus 1992, mit den Antragsgegnern auf einen Ersatzbetrag von 386 S geeinigt hatte, nur ein bestimmter der damals in verschiedenen Waldgebieten möglicherweise bereits eingetretenen Schäden bekannt, falls die vom Erstgericht über deren Kenntnisstand getroffene Feststellung zuträfe. Der Antragstellerin wäre dann aber vor dem 23.März 1993 nicht nur die Höhe der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Wildschäden unbekannt gewesen, sondern sie hätte auch keine nachweisbare Kenntnis vom Schadenseintritt an sich gehabt.
Es wäre dann aber rechtlich dem Erstgericht bei dessen Erwägung zu folgen, daß die festgestellten Wildschäden keiner zeitlichen Zuordnung bedürften, wäre tatsächlich nicht feststellbar, daß die Antragstellerin „von den verfahrensgegenständlichen Wildschäden“ vor dem 23.März 1993 Kenntnis erlangt habe. Die Antragsgegner bekämpften diese Feststellung allerdings im Rekursverfahren (ON 72). Das Gericht zweiter Instanz ließ jedoch deren Beweisrüge soweit unerledigt, weil es die bekämpfte Feststellung - ausgehend von einer durch den erkennenden Senat nicht gebilligten Rechtsansicht - nicht für entscheidungswesentlich hielt. In der zu fällenden neuerlichen Entscheidung wird daher die Beweisrüge der Antragsgegner im aufgezeigten Punkt zu behandeln und zu erledigen sein.
Im Verfahren außer Streitsachen kann nämlich als Rekursgrund auch unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht werden. Das ergibt ein Größenschluß aus § 10 AußStrG. Danach können auch im Rekurs neue Umstände und Beweismittel angeführt werden, was nur dann sinnvoll ist, wenn das Gericht zweiter Instanz befugt ist, sich über diese Neuerungen selbst Klarheit zu verschaffen und dabei etwa auch die erforderlichen ergänzenden Beweise aufzunehmen. Umsomehr muß dann eine Beweisrüge im Rekursverfahren möglich sein (Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht - Allgemeiner Teil 166; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 58). Es entsprach aber auch ständiger Rechtsprechung, daß im Verfahren außer Streitsachen der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gilt und das Rekursgericht daher die aufgenommenen Beweise unabhängig von deren Würdigung durch das Erstgericht nach freier Überzeugung beurteilen darf (ÖA 1981, 87; RZ 1967, 17; JBl 1961, 232). Danach sprach allerdings der Oberste Gerichtshof durch einen verstärkten Senat in 6 Ob 650/93 (SZ 66/164) aus, daß das Rekursgericht auch in Verfahren, in denen der Grundssatz der Unmittelbarkeit nicht gilt, die vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise nicht umwürdigen darf. Obgleich das Verfahren außer Streitsachen in dieser Entscheidung keine ausdrückliche Erwähnung fand, gelten deren grundsätzlichen Ausführungen nicht minder auch für diese Verfahrensart (idS auch: Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu § 526). Der verstärkte Senat hob jedoch auch hervor, daß eine neuerliche Vernehmung der vom Entscheidungsorgan im Verfahren erster Instanz selbst gehörten Personen durch nur ein Mitglied des Rekurssenats als dessen beauftragter Richter unzureichend wäre, um eine gleichwertige Beurteilungsgrundlage für die Abwägung der Beweismittel zu schaffen, wie sie für das Erstgericht gegeben war; es sei vielmehr erforderlich, daß sämtliche Mitglieder des Entscheidungsorgans einen persönlichen Eindruck von der zu vernehmenden Person gewinnen können. Die Vernehmung durch alle Mitglieder des Rechtsmittelsenats sei - anders als etwa gemäß § 526 Abs 1 ZPO - jedoch nur dann statthaft, wenn innerhalb besonderer Verfahrensarten „das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht nicht in bestimmter Weise festgeschrieben“ sei und demnach ein Spielraum für die Auslegung nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen verbleibe, ohne dadurch das Verbot einer mündlichen Rekursverhandlung zu umgehen.Im Verfahren außer Streitsachen kann nämlich als Rekursgrund auch unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht werden. Das ergibt ein Größenschluß aus Paragraph 10, AußStrG. Danach können auch im Rekurs neue Umstände und Beweismittel angeführt werden, was nur dann sinnvoll ist, wenn das Gericht zweiter Instanz befugt ist, sich über diese Neuerungen selbst Klarheit zu verschaffen und dabei etwa auch die erforderlichen ergänzenden Beweise aufzunehmen. Umsomehr muß dann eine Beweisrüge im Rekursverfahren möglich sein (Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht - Allgemeiner Teil 166; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 58). Es entsprach aber auch ständiger Rechtsprechung, daß im Verfahren außer Streitsachen der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gilt und das Rekursgericht daher die aufgenommenen Beweise unabhängig von deren Würdigung durch das Erstgericht nach freier Überzeugung beurteilen darf (ÖA 1981, 87; RZ 1967, 17; JBl 1961, 232). Danach sprach allerdings der Oberste Gerichtshof durch einen verstärkten Senat in 6 Ob 650/93 (SZ 66/164) aus, daß das Rekursgericht auch in Verfahren, in denen der Grundssatz der Unmittelbarkeit nicht gilt, die vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise nicht umwürdigen darf. Obgleich das Verfahren außer Streitsachen in dieser Entscheidung keine ausdrückliche Erwähnung fand, gelten deren grundsätzlichen Ausführungen nicht minder auch für diese Verfahrensart (idS auch: Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu Paragraph 526,). Der verstärkte Senat hob jedoch auch hervor, daß eine neuerliche Vernehmung der vom Entscheidungsorgan im Verfahren erster Instanz selbst gehörten Personen durch nur ein Mitglied des Rekurssenats als dessen beauftragter Richter unzureichend wäre, um eine gleichwertige Beurteilungsgrundlage für die Abwägung der Beweismittel zu schaffen, wie sie für das Erstgericht gegeben war; es sei vielmehr erforderlich, daß sämtliche Mitglieder des Entscheidungsorgans einen persönlichen Eindruck von der zu vernehmenden Person gewinnen können. Die Vernehmung durch alle Mitglieder des Rechtsmittelsenats sei - anders als etwa gemäß Paragraph 526, Absatz eins, ZPO - jedoch nur dann statthaft, wenn innerhalb besonderer Verfahrensarten „das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht nicht in bestimmter Weise festgeschrieben“ sei und demnach ein Spielraum für die Auslegung nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen verbleibe, ohne dadurch das Verbot einer mündlichen Rekursverhandlung zu umgehen.
Das trifft aber auch auf das Verfahren außer Streitsachen zu, dessen allgemeinen, das Rekursverfahren regelnden Bestimmungen kein solches Verbot einer mündlichen Rekursverhandlung enthalten. Der erkennende Senat sprach daher schon in zwei Verfahren nach dem 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz BGBl 1986/2 aus, daß die Ansicht, das Verfahren außer Streitsachen sei nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht, nicht für jene besonderen außerstreitigen Verfahren gelte, in denen die Beweise vom Erstrichter nach den Vorschriften des Zivilprozeßrechts in mündlicher Verhandlung unmittelbar aufgenommen und daher auch der in § 276 ZPO verankerte Grundsatz der Unmittelbarkeit zu beachten sei. Habe daher das Rekursgericht gegen die aufgrund eines unmittelbar durchgeführten Beweisverfahrens vorgenommene Beweiswürdigung des Erstgerichts Bedenken, könne es die Beweise nur dann anders würdigen und demgemäß von der angefochtenen Entscheidung abweichende Feststellungen treffen, wenn es die Beweisaufnahme wiederholt bzw. ergänzt habe. Da jedoch eine mündliche Rekursverhandlung im allgemeinen Rechtsmittelrecht des Verfahrens außer Streitsachen nicht vorgesehen sei, sei diese planwidrige Unvollständigkeit des Verfahrensrechts durch die analoge Anwendung der Regeln der Zivilprozeßordnung über die Berufung - insbesondere jener über die Anberaumung und Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung - zu beheben. Im Verfahren außer Streitsachen werde nämlich - ebenso wie im Zivilprozeß, wenn auch nur in Beschlußform - über Rechtsschutzbegehren und Sachanträge abgesprochen, was allein schon in erhöhtem Maße die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auch im Bereich der Tatfrage erfordere. Eine analogiefähige Grundlage für eine mündliche Rekursverhandlung ergebe sich überdies auch aus § 37 Abs 3 Z 17 lit f und g MRG für ein im Verfahren außer Streitsachen zu behandelndes Rechtsschutzbegehren (1 Ob 618, 619/94; 1 Ob 646/92).Das trifft aber auch auf das Verfahren außer Streitsachen zu, dessen allgemeinen, das Rekursverfahren regelnden Bestimmungen kein solches Verbot einer mündlichen Rekursverhandlung enthalten. Der erkennende Senat sprach daher schon in zwei Verfahren nach dem 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz BGBl 1986/2 aus, daß die Ansicht, das Verfahren außer Streitsachen sei nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht, nicht für jene besonderen außerstreitigen Verfahren gelte, in denen die Beweise vom Erstrichter nach den Vorschriften des Zivilprozeßrechts in mündlicher Verhandlung unmittelbar aufgenommen und daher auch der in Paragraph 276, ZPO verankerte Grundsatz der Unmittelbarkeit zu beachten sei. Habe daher das Rekursgericht gegen die aufgrund eines unmittelbar durchgeführten Beweisverfahrens vorgenommene Beweiswürdigung des Erstgerichts Bedenken, könne es die Beweise nur dann anders würdigen und demgemäß von der angefochtenen Entscheidung abweichende Feststellungen treffen, wenn es die Beweisaufnahme wiederholt bzw. ergänzt habe. Da jedoch eine mündliche Rekursverhandlung im allgemeinen Rechtsmittelrecht des Verfahrens außer Streitsachen nicht vorgesehen sei, sei diese planwidrige Unvollständigkeit des Verfahrensrechts durch die analoge Anwendung der Regeln der Zivilprozeßordnung über die Berufung - insbesondere jener über die Anberaumung und Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung - zu beheben. Im Verfahren außer Streitsachen werde nämlich - ebenso wie im Zivilprozeß, wenn auch nur in Beschlußform - über Rechtsschutzbegehren und Sachanträge abgesprochen, was allein schon in erhöhtem Maße die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auch im Bereich der Tatfrage erfordere. Eine analogiefähige Grundlage für eine mündliche Rekursverhandlung ergebe sich überdies auch aus Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, Litera f und g MRG für ein im Verfahren außer Streitsachen zu behandelndes Rechtsschutzbegehren (1 Ob 618, 619/94; 1 Ob 646/92).
Das Gericht zweiter Instanz muß daher eine mündliche Rekursverhandlung etwa dann durchführen, wenn es Bedenken gegen die Würdigung der vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise und die daraus abgeleiteten entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen hat, weil es nach der ratio der bereits referierten Entscheidungen auch in diesem Verfahren nicht von Feststellungen abgehen kann, die sich - wie hier in der Frage der Fristwahrung durch die Antragstellerin - auf eine, hier noch dazu in mündlicher und kontradiktorischer Verhandlung durchgeführte unmittelbare Beweisaufnahme durch das Erstgericht stützen und daher eine höhere Richtigkeitsgewähr als Tatsachenfeststellungen haben, die nur nach einem Aktenverfahren getroffen würden. Ist aber eine mündliche Rekursverhandlung möglich, erfordert die in § 10 AußStrG ausdrücklich geregelte Neuerungserlaubnis nicht mehr die Aufrechterhaltung jener Rechtsprechung, die vor der bereits zitierten Entscheidung eines verstärkten Senats ganz allgemein die Ansicht vertrat, daß der Grundsatz der Unmittelbarkeit im Verfahren außer Streitsachen nicht gelte (vgl dazu: Klicka/Oberhammer aaO Rz 44).Das Gericht zweiter Instanz muß daher eine mündliche Rekursverhandlung etwa dann durchführen, wenn es Bedenken gegen die Würdigung der vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise und die daraus abgeleiteten entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen hat, weil es nach der ratio der bereits referierten Entscheidungen auch in diesem Verfahren nicht von Feststellungen abgehen kann, die sich - wie hier in der Frage der Fristwahrung durch die Antragstellerin - auf eine, hier noch dazu in mündlicher und kontradiktorischer Verhandlung durchgeführte unmittelbare Beweisaufnahme durch das Erstgericht stützen und daher eine höhere Richtigkeitsgewähr als Tatsachenfeststellungen haben, die nur nach einem Aktenverfahren getroffen würden. Ist aber eine mündliche Rekursverhandlung möglich, erfordert die in Paragraph 10, AußStrG ausdrücklich geregelte Neuerungserlaubnis nicht mehr die Aufrechterhaltung jener Rechtsprechung, die vor der bereits zitierten Entscheidung eines verstärkten Senats ganz allgemein die Ansicht vertrat, daß der Grundsatz der Unmittelbarkeit im Verfahren außer Streitsachen nicht gelte vergleiche dazu: Klicka/Oberhammer aaO Rz 44).
Bliebe es aber - auch nach einer allfälligen Beweiswiederholung in einer mündlichen Rekursverhandlung - dabei, daß die Kenntnis der Antragstellerin von den „verfahrensgegenständlichen Wildschäden“ vor dem 23.März 1993 nicht feststellbar sei, wäre deren Ersatzanspruch auch nicht gemäß § 69 Oö JagdG erloschen, und zwar ohne daß es noch weiterer Feststellungen dazu bedürfte, wann die einzelnen, den Gegenstand des Ersatzbegehrens bildenden Wildschäden entstanden sind.Bliebe es aber - auch nach einer allfälligen Beweiswiederholung in einer mündlichen Rekursverhandlung - dabei, daß die Kenntnis der Antragstellerin von den „verfahrensgegenständlichen Wildschäden“ vor dem 23.März 1993 nicht feststellbar sei, wäre deren Ersatzanspruch auch nicht gemäß Paragraph 69, Oö JagdG erloschen, und zwar ohne daß es noch weiterer Feststellungen dazu bedürfte, wann die einzelnen, den Gegenstand des Ersatzbegehrens bildenden Wildschäden entstanden sind.
Nicht entgegengetreten wird der zutreffenden und unbekämpft gebliebenen Rechtsansicht des Rekursgerichts, soweit sich diese auf Fragen der Schadensermittlung gemäß § 68 Oö JagdG und des Anwendungsbereichs des § 67 Oö JagdG bezieht. Diese Ausführungen können jedoch nur dann entscheidungswesentliche Bedeutung gewinnen, wenn der durch die Antragstellerin geltend gemachte Ersatzanspruch nicht wegen Versäumung der in § 69 Oö JagdG geregelten gesetzlichen Fallfrist erloschen wäre.Nicht entgegengetreten wird der zutreffenden und unbekämpft gebliebenen Rechtsansicht des Rekursgerichts, soweit sich diese auf Fragen der Schadensermittlung gemäß Paragraph 68, Oö JagdG und des Anwendungsbereichs des Paragraph 67, Oö JagdG bezieht. Diese Ausführungen können jedoch nur dann entscheidungswesentliche Bedeutung gewinnen, wenn der durch die Antragstellerin geltend gemachte Ersatzanspruch nicht wegen Versäumung der in Paragraph 69, Oö JagdG geregelten gesetzlichen Fallfrist erloschen wäre.
Soweit sich der Rekurs dagegen wendet, daß das Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht im angefochtenen Beschluß die Bestellung eines weiteren gerichtlichen Sachverständigen zur endgültigen Abklärung bestimmter Tatsachen auftrug, ist darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren außer Streitsachen, wie aus § 15 AußStrG idF der WGN 1989 folgt, nicht Tatsacheninstanz ist (3 Ob 1562/95; EFSlg 73.570; JUS Z 855; 4 Ob 554/90 uva). Die Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten zur Klärung bestimmter Tatfragen einzuholen ist, gehört aber in das Gebiet der durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung der Vorinstanzen (1 Ob 620/94; SSV-NF 7/12; SSV-NF 6/28 uva). Die Rekursausführungen zum Auftrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens entziehen sich demnach einer weiteren Erörterung durch den Obersten Gerichtshof. Auch dieser Auftrag wird jedoch, wie anzumerken bleibt, für das weitere Verfahren nur dann von Bedeutung sein, wenn der von der Antragstellerin geltend gemachte Ersatzanspruch nicht gemäß § 69 Oö JagdG erloschen wäre.Soweit sich der Rekurs dagegen wendet, daß das Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht im angefochtenen Beschluß die Bestellung eines weiteren gerichtlichen Sachverständigen zur endgültigen Abklärung bestimmter Tatsachen auftrug, ist darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren außer Streitsachen, wie aus Paragraph 15, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 folgt, nicht Tatsacheninstanz ist (3 Ob 1562/95; EFSlg 73.570; JUS Ziffer 855,; 4 Ob 554/90 uva). Die Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten zur Klärung bestimmter Tatfragen einzuholen ist, gehört aber in das Gebiet der durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung der Vorinstanzen (1 Ob 620/94; SSV-NF 7/12; SSV-NF 6/28 uva). Die Rekursausführungen zum Auftrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens entziehen sich demnach einer weiteren Erörterung durch den Obersten Gerichtshof. Auch dieser Auftrag wird jedoch, wie anzumerken bleibt, für das weitere Verfahren nur dann von Bedeutung sein, wenn der von der Antragstellerin geltend gemachte Ersatzanspruch nicht gemäß Paragraph 69, Oö JagdG erloschen wäre.
Der gemäß § 44 EisbEG geltende Grundsatz der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht ist gemäß § 77 Abs 1 Oö JagdG idF LGBl 1990/2 auch im gerichtlichen Verfahren über einen Anspruch auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden anwendbar (1 Ob 506/95). Das bedeutet, daß der Antragstellerin nur für ein erfolgloses Rechtsmittel kein Kostenersatzanspruch zusteht (SZ 60/17). Der Rekurserfolg der Antragstellerin liegt im vorliegenden Fall darin, daß es ihr gelang, das vom Gericht zweiter Instanz angenommene Erlöschen ihres Ersatzanspruchs für die im Jagdjahr 1991/1992 entstandenen Wildschäden vorläufig - nämlich vorbehaltlich der noch zu fällenden neuerlichen Entscheidung - abzuwehren. Die Rekurskosten sind daher weitere Verfahrenskosten, über deren Ersatz erst mit der noch ausstehenden abschließenden Sachentscheidung abgesprochen werden kann (1 Ob 506/95; SZ 60/17). Obsiegt der Grundeigentümer im Entschädigungsverfahren bloß teilweise, gebühren ihm - unter Ausschluß der Kostenteilung - volle Kosten vom ersiegten Betrag, wobei auch die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten der anwaltlichen Vertretung ersatzfähig sind (1 Ob 506/95; SZ 60/269; SZ 60/17; SZ 59/229).Der gemäß Paragraph 44, EisbEG geltende Grundsatz der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht ist gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Oö JagdG in der Fassung LGBl 1990/2 auch im gerichtlichen Verfahren über einen Anspruch auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden anwendbar (1 Ob 506/95). Das bedeutet, daß der Antragstellerin nur für ein erfolgloses Rechtsmittel kein Kostenersatzanspruch zusteht (SZ 60/17). Der Rekurserfolg der Antragstellerin liegt im vorliegenden Fall darin, daß es ihr gelang, das vom Gericht zweiter Instanz angenommene Erlöschen ihres Ersatzanspruchs für die im Jagdjahr 1991 aus 1992, entstandenen Wildschäden vorläufig - nämlich vorbehaltlich der noch zu fällenden neuerlichen Entscheidung - abzuwehren. Die Rekurskosten sind daher weitere Verfahrenskosten, über deren Ersatz erst mit der noch ausstehenden abschließenden Sachentscheidung abgesprochen werden kann (1 Ob 506/95; SZ 60/17). Obsiegt der Grundeigentümer im Entschädigungsverfahren bloß teilweise, gebühren ihm - unter Ausschluß der Kostenteilung - volle Kosten vom ersiegten Betrag, wobei auch die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten der anwaltlichen Vertretung ersatzfähig sind (1 Ob 506/95; SZ 60/269; SZ 60/17; SZ 59/229).
Gemäß § 77 Abs 1 Oö JagdG idF LGBl 1990/2 ist im gerichtlichen Verfahren auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 30 Abs 4 EisbEG iVm § 77 Abs 1 Oö JagdG ist das auf die Entscheidung über die zu leistende Entschädigung bezogene Rechtsmittelverfahren zweiseitig (1 Ob 506/95; 7 Ob 551/94). Die Rekursfrist beträgt gemäß § 30 Abs 3 EisbEG 14 Tage. Gleiches gilt für die Frist zur Rekursbeantwortung gemäß § 30 Abs 4 und 5 EisbEG. Diese Regelungen sind auch auf Aufhebungsbeschlüsse gemäß § 14 Abs 1 AußStrG anzuwenden, wenn das Gericht zweiter Instanz - wie hier - aussprach, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Den Antragsgegnern wurde eine Gleichschrift des Rekurses der Antragstellerin am 30.November 1995 zugestellt. Die Frist zur Rekursbeantwortung endete daher am 14.Dezember 1995, 24.00 Uhr. Die erst am 22.Dezember 1995 zur Post gegebene Rekursbeantwortung ist demnach wegen Verspätung zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Oö JagdG in der Fassung , LGBl 1990/2 ist im gerichtlichen Verfahren auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 30, Absatz 4, EisbEG in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, Oö JagdG ist das auf die Entscheidung über die zu leistende Entschädigung bezogene Rechtsmittelverfahren zweiseitig (1 Ob 506/95; 7 Ob 551/94). Die Rekursfrist beträgt gemäß Paragraph 30, Absatz 3, EisbEG 14 Tage. Gleiches gilt für die Frist zur Rekursbeantwortung gemäß Paragraph 30, Absatz 4 und 5 EisbEG. Diese Regelungen sind auch auf Aufhebungsbeschlüsse gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG anzuwenden, wenn das Gericht zweiter Instanz - wie hier - aussprach, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Den Antragsgegnern wurde eine Gleichschrift des Rekurses der Antragstellerin am 30.November 1995 zugestellt. Die Frist zur Rekursbeantwortung endete daher am 14.Dezember 1995, 24.00 Uhr. Die erst am 22.Dezember 1995 zur Post gegebene Rekursbeantwortung ist demnach wegen Verspätung zurückzuweisen.