Gegen diesen Beschluß wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Behinderten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Antrag der Sachwalterin, ihre Vorhaben zu genehmigen, abgewiesen und dem Antrag der Behinderten auf Rückführung in ihre frühere Wohnung stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Obwohl der Revisionsrekurs erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 14 Tagen (§ 11 Abs 1 AußStrG) - welche auch für den Revisionsrekurs gilt (EFSlg 37.241 ua) - eingebracht wurde, war er dennoch nicht als verspätet zurückzuweisen. Nach § 11 Abs 2 AußStrG kann nämlich auch ein nach verstrichener Frist erhobener Rekurs dann sachlich behandelt werden, wenn sich die angefochtene Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Als "Dritter" im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG ist nach ständiger Rechtsprechung jede am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person zu verstehen (EFSlg 44.534, 55.502, 58.266 uva). Durch den angefochtenen Beschluß hat im vorliegenden Fall kein "Dritter" Rechte erlangt: Die Sachwalterin ist nicht im eigenen, sondern ausschließlich im Interesse der Betroffenen tätig; sie erwirbt durch ihre Bestellung keine eigenen Rechte, in die eingegriffen werden könnte (SZ 60/103 mwN; 4 Ob 575-577/89). Die Bestandgeberin (Stadtgemeinde Innsbruck) war am Verfahren nicht beteiligt; überdies hat sie durch die bloße Genehmigung des Vorhabens der Sachwalterin, die Wohnung aufzukündigen, noch keinesfalls Rechte erlangt.Obwohl der Revisionsrekurs erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 14 Tagen (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG) - welche auch für den Revisionsrekurs gilt (EFSlg 37.241 ua) - eingebracht wurde, war er dennoch nicht als verspätet zurückzuweisen. Nach Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG kann nämlich auch ein nach verstrichener Frist erhobener Rekurs dann sachlich behandelt werden, wenn sich die angefochtene Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Als "Dritter" im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG ist nach ständiger Rechtsprechung jede am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person zu verstehen (EFSlg 44.534, 55.502, 58.266 uva). Durch den angefochtenen Beschluß hat im vorliegenden Fall kein "Dritter" Rechte erlangt: Die Sachwalterin ist nicht im eigenen, sondern ausschließlich im Interesse der Betroffenen tätig; sie erwirbt durch ihre Bestellung keine eigenen Rechte, in die eingegriffen werden könnte (SZ 60/103 mwN; 4 Ob 575-577/89). Die Bestandgeberin (Stadtgemeinde Innsbruck) war am Verfahren nicht beteiligt; überdies hat sie durch die bloße Genehmigung des Vorhabens der Sachwalterin, die Wohnung aufzukündigen, noch keinesfalls Rechte erlangt.
Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlen nach der Aktenlage Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Betroffene bei der Erteilung der Vollmacht an ihren Rechtsanwalt unfähig gewesen wäre, den Zweck der Vollmacht zu erkennen; die Bevollmächtigung ist daher als wirksam anzusehen (Gamerith, Drei Jahre Sachwalterrecht, NZ 1988, 61 ff [68 f] mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Behinderten steht trotz der Bestellung eines Sachwalters nach § 273 Abs 3 Z 3 ABGB das Recht zu, Beschlüsse, die gegen ihren Willen ergangen sind und mit denen ihre Anträge abgewiesen wurden, mit Rechtsmitteln zu bekämpfen.Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlen nach der Aktenlage Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Betroffene bei der Erteilung der Vollmacht an ihren Rechtsanwalt unfähig gewesen wäre, den Zweck der Vollmacht zu erkennen; die Bevollmächtigung ist daher als wirksam anzusehen (Gamerith, Drei Jahre Sachwalterrecht, NZ 1988, 61 ff [68 f] mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Behinderten steht trotz der Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB das Recht zu, Beschlüsse, die gegen ihren Willen ergangen sind und mit denen ihre Anträge abgewiesen wurden, mit Rechtsmitteln zu bekämpfen.
Der Revisionsrekurs ist auch - entgegen dem für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 Abs 1 ZPO, § 16 Abs 3 AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß § 13 Abs 1 Z 3Der Revisionsrekurs ist auch - entgegen dem für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO, Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3
AußStrG - zulässig, weil, wie zu zeigen sein wird, die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG vorliegen; er ist auch teilweise berechtigt.AußStrG - zulässig, weil, wie zu zeigen sein wird, die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vorliegen; er ist auch teilweise berechtigt.
Wie die Betroffene in ihrem Rechtsmittel zutreffend aufzeigt, fehlt eine Rechtsprechung zur Frage, wie weit die Genehmigung des Vorhabens eines Sachwalters, die von ihm vertretene Behinderte in einem (nicht geschlossenen) Pflegeheim unterzubringen oder dort zu belassen, einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit bedeutet. Wohl hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß die Anhaltung nach den - noch bis 31.12.1990 in Geltung stehenden (§ 42 UbG, BGBl 1990/145) - Bestimmungen der §§ 16 ff EntmO im Hinblick auf Art 5 Abs 1 lit e MRK nur dann zulässig ist, wenn der Angehaltene geisteskrank ist und sonst die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer gefährden würde (SZ 60/155); unter diesen Voraussetzungen kann das Pflegschaftsgericht nicht nur die Unterbringung eines Behinderten in einer geschlossenen Anstalt durch seinen Sachwalter genehmigen, sondern diese Unterbringung auch ohne Antrag oder Zustimmung des Sachwalters anordnen (SZ 60/12; dagegen Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 282). Im vorliegenden Fall befindet sich jedoch die Behinderte in keiner geschlossenen Anstalt, sondern in einem Pflegeheim, das sie, wie die Sachwalterin berichtet hat, jederzeit völlig problemlos - ihre körperliche Fähigkeit vorausgesetzt - verlassen könnte, um etwa bei einem ihrer Kinder zu nächtigen (S. 327). Auszugehen ist allerdings davon, daß die Betroffene auf Grund ihres körperlichen und geistigen Zustandes praktisch kaum in der Lage sein wird, das Heim zu verlassen, und daß sie selbst mehrfach den Wunsch geäußert hat, in die ihr vertraute Mietwohnung zurückzukehren. Wenn auch die Unterbringung der Behinderten nicht als Haft im Sinne des Art 5 Abs 1 lit e MRK anzusehen ist, so ist doch zu beachten, daß gemäß § 16 ABGB jeder Mensch angeborene Rechte hat und als Person zu betrachten ist, ihm daher Persönlichkeitsrechte zukommen, zu denen insbesondere auch das Recht auf Freiheit zählt (Aicher in Rummel aaO Rz 11 und 17 zu § 16). Die Grundrechte, auch jenes auf persönliche Freiheit (Art 8 StGG; Art 5 MRK), stehen jedermann unabhängig vom Geisteszustand zu (VfGHSlg 2951; Kremzow, Österreichisches Sachwalterrecht 117). In diesem Sinne bestimmt etwa § 1 des mit 1.1.1991 in Kraft tretenden Unterbringungsgesetzes BGBl 1990/155, daß die Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker besonders zu schützen sind und ihre Menschenwürde unter allen Umständen zu achten und zu wahren ist; Beschränkungen von Persönlichkeitsrechten sind nur zulässig, soweit sie im Verfassungsrecht oder in einfachen Gesetzen ausdrücklich vorgesehen sind. Der gleichen Grundhaltung entspringt § 273 a Abs 3 ABGB:Wie die Betroffene in ihrem Rechtsmittel zutreffend aufzeigt, fehlt eine Rechtsprechung zur Frage, wie weit die Genehmigung des Vorhabens eines Sachwalters, die von ihm vertretene Behinderte in einem (nicht geschlossenen) Pflegeheim unterzubringen oder dort zu belassen, einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit bedeutet. Wohl hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß die Anhaltung nach den - noch bis 31.12.1990 in Geltung stehenden (Paragraph 42, UbG, BGBl 1990/145) - Bestimmungen der Paragraphen 16, ff EntmO im Hinblick auf Artikel 5, Absatz eins, Litera e, MRK nur dann zulässig ist, wenn der Angehaltene geisteskrank ist und sonst die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer gefährden würde (SZ 60/155); unter diesen Voraussetzungen kann das Pflegschaftsgericht nicht nur die Unterbringung eines Behinderten in einer geschlossenen Anstalt durch seinen Sachwalter genehmigen, sondern diese Unterbringung auch ohne Antrag oder Zustimmung des Sachwalters anordnen (SZ 60/12; dagegen Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 282,). Im vorliegenden Fall befindet sich jedoch die Behinderte in keiner geschlossenen Anstalt, sondern in einem Pflegeheim, das sie, wie die Sachwalterin berichtet hat, jederzeit völlig problemlos - ihre körperliche Fähigkeit vorausgesetzt - verlassen könnte, um etwa bei einem ihrer Kinder zu nächtigen (S. 327). Auszugehen ist allerdings davon, daß die Betroffene auf Grund ihres körperlichen und geistigen Zustandes praktisch kaum in der Lage sein wird, das Heim zu verlassen, und daß sie selbst mehrfach den Wunsch geäußert hat, in die ihr vertraute Mietwohnung zurückzukehren. Wenn auch die Unterbringung der Behinderten nicht als Haft im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera e, MRK anzusehen ist, so ist doch zu beachten, daß gemäß Paragraph 16, ABGB jeder Mensch angeborene Rechte hat und als Person zu betrachten ist, ihm daher Persönlichkeitsrechte zukommen, zu denen insbesondere auch das Recht auf Freiheit zählt (Aicher in Rummel aaO Rz 11 und 17 zu Paragraph 16,). Die Grundrechte, auch jenes auf persönliche Freiheit (Artikel 8, StGG; Artikel 5, MRK), stehen jedermann unabhängig vom Geisteszustand zu (VfGHSlg 2951; Kremzow, Österreichisches Sachwalterrecht 117). In diesem Sinne bestimmt etwa Paragraph eins, des mit 1.1.1991 in Kraft tretenden Unterbringungsgesetzes BGBl 1990/155, daß die Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker besonders zu schützen sind und ihre Menschenwürde unter allen Umständen zu achten und zu wahren ist; Beschränkungen von Persönlichkeitsrechten sind nur zulässig, soweit sie im Verfassungsrecht oder in einfachen Gesetzen ausdrücklich vorgesehen sind. Der gleichen Grundhaltung entspringt Paragraph 273, a Absatz 3, ABGB:
Danach hat die behinderte Person das Recht, von beabsichtigten wichtigen, sie selbst oder ihr Vermögen betreffenden Maßnahmen vom Sachwalter rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu, wie auch zu anderen Maßnahmen, in angemessener Frist zu äußern; diese Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl der behinderten Person nicht weniger entspricht. Geht man von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, dann muß man entgegen den Revisionsrekursausführungen zu dem Ergebnis kommen, daß es für die Behinderte im Hinblick auf ihren derzeitigen geistigen und körperlichen Zustand - entgegen ihrem eigenen Wunsch - wesentlich günstiger ist, in dem Pflegeheim, in dem sie laufend betreut und umsorgt werden kann, zu verbleiben, statt in ihre, wenn auch vertraute, Wohnung zurückzukehren, in der eine gleichwertige Betreuung nicht sichergestellt ist. Da sie nicht in der Lage ist, die ihr vorgeschriebene Diät einzuhalten, bestünde die Gefahr einer rapiden Verschlechterung ihrer Zuckerkrankheit. Auch der Bedienung elektrischer Geräte ist sie nicht gewachsen; außerdem wäre sie in ihrer Wohnung in höherem Maße als im Heim den unter ihren Kindern herrschenden Spannungen ausgesetzt. Daß in dem Pflegeheim - wie im Rechtsmittel behauptet - jegliche körperliche und geistige Anregung fehle und jede Freizeitbeschäftigung "mehr oder weniger untersagt" sei, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und muß als Neuerung unberücksichtigt bleiben. Im übrigen wird auch im Rechtsmittel nicht dargelegt, welche Beschäftigungen der Betroffenen im Pflegeheim untersagt würden, während sie sie in ihrer Wohnung ausüben könnte.
Soweit die Revisionsrekurswerberin einen Verfahrensmangel geltend macht und bestimmte Feststellungen als widersprüchlich bekämpft, kann ihr kein Erfolg beschieden sein. § 15 AußStrG idF der WGN 1989, welcher vollinhaltlich dem § 503 ZPO entspricht, macht deutlich, daß der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht Tasacheninstanz sein soll, sondern nur wegen rechtlicher oder sonst aktenkundiger Fehler angerufen werden darfSoweit die Revisionsrekurswerberin einen Verfahrensmangel geltend macht und bestimmte Feststellungen als widersprüchlich bekämpft, kann ihr kein Erfolg beschieden sein. Paragraph 15, AußStrG in der Fassung der WGN 1989, welcher vollinhaltlich dem Paragraph 503, ZPO entspricht, macht deutlich, daß der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht Tasacheninstanz sein soll, sondern nur wegen rechtlicher oder sonst aktenkundiger Fehler angerufen werden darf
(991 BlgNR 17. GP, 5). Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt schon deshalb nicht vor, weil sich das Rekursgericht mangels entsprechender Rüge im Rekurs gar nicht mit der Frage zu befassen hatte, ob der vom Gericht bestellte Sachverständige Dr.C*** das Privatgutachten Dr.R*** (S. 309 f) hinreichend beachtet hat. Mit Recht haben sohin die Vorinstanzen das Vorhaben der Sachwalterin, die Behinderte weiter im Pflegeheim zu belassen, genehmigt (§ 154 Abs 2, §§ 245, 282 ABGB) und den Antrag der Behinderten, in ihre Wohnung zurückkehren zu dürfen (ON 69), abgewiesen. Der Rechtsmittelwerberin ist hingegen darin beizupflichten, daß ihr erkennbarer Wunsch, ihre Mietwohnung nicht aufzukündigen, sehr wohl zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich ihr Befinden, das sich gegenüber ihrem Zustand nach dem dritten Schlaganfall (S. 51, 81) erheblich gebessert hat (S. 439), weiterhin bessert, so daß ein Verlassen des Heimes möglich wird. Dies kommt aber praktisch nur dann in Frage, wenn sie in ihre alte Wohnung zurückkehren könnte. Diese Möglichkeit würde durch die von der Sachwalterin beabsichtigte Aufkündigung für immer verbaut. Im Vergleich zu dem Interesse der Behinderten, ihre Wohnung und damit die Hoffnung auf eine Rückkehr in ihre früheren Verhältnisse zu bewahren, fällt der Mietzins von monatlich 2.225 S (S. 279) nicht entscheidend ins Gewicht.(991 BlgNR 17. GP, 5). Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt schon deshalb nicht vor, weil sich das Rekursgericht mangels entsprechender Rüge im Rekurs gar nicht mit der Frage zu befassen hatte, ob der vom Gericht bestellte Sachverständige Dr.C*** das Privatgutachten Dr.R*** (S. 309 f) hinreichend beachtet hat. Mit Recht haben sohin die Vorinstanzen das Vorhaben der Sachwalterin, die Behinderte weiter im Pflegeheim zu belassen, genehmigt (Paragraph 154, Absatz 2,, Paragraphen 245, 282, ABGB) und den Antrag der Behinderten, in ihre Wohnung zurückkehren zu dürfen (ON 69), abgewiesen. Der Rechtsmittelwerberin ist hingegen darin beizupflichten, daß ihr erkennbarer Wunsch, ihre Mietwohnung nicht aufzukündigen, sehr wohl zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich ihr Befinden, das sich gegenüber ihrem Zustand nach dem dritten Schlaganfall (S. 51, 81) erheblich gebessert hat (S. 439), weiterhin bessert, so daß ein Verlassen des Heimes möglich wird. Dies kommt aber praktisch nur dann in Frage, wenn sie in ihre alte Wohnung zurückkehren könnte. Diese Möglichkeit würde durch die von der Sachwalterin beabsichtigte Aufkündigung für immer verbaut. Im Vergleich zu dem Interesse der Behinderten, ihre Wohnung und damit die Hoffnung auf eine Rückkehr in ihre früheren Verhältnisse zu bewahren, fällt der Mietzins von monatlich 2.225 S (S. 279) nicht entscheidend ins Gewicht.
Unterbleibt aber die Aufkündigung, dann besteht auch kein Anlaß, die dort vorhandenen Fahrnisse auf die Kinder der Betroffenen aufzuteilen.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs insoweit Folge zu geben, als in Abänderung der von den Vorinstanzen gefaßten Beschlüsse das Vorhaben der Sachwalterin, die Wohnung der Behinderten aufzukündigen und die dort vorhandenen Fahrnisse unter die Kinder der Behinderten zu verteilen, nicht genehmigt wird; im übrigen war die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.