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Rechtssatz RS0009001×

Rechtssatz RS0009001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009001

Geschäftszahl

4Ob554/90

Entscheidungsdatum

23.10.1990

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 16, ABGB hat jeder Mensch angeborene Rechte und ist als Person zu betrachten; ihm kommen daher Persönlichkeitsrechte zu, zu denen insbesondere auch das Recht auf Freiheit zählt. Die Grundrechte, auch jenes auf persönliche Freiheit ( Artikel 8, StGG; Artikel 5, MRK ), stehen jedermann unabhängig vom Geisteszustand zu; Beschränkungen von Persönlichkeitsrechten sind nur zulässig, soweit sie im Verfassungsrecht oder in einfachen Gesetzen ausdrücklich vorgesehen sind. Der gleichen Grundhaltung entspringt Paragraph 273, a Absatz 3, ABGB. ( Hier: Versagung des Wunsches der Pflegebefohlenen, in die eigene Wohnung aus Heim zurückzukehren ).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 554/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 554/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009001

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_0040OB00554_9000000_002