Der gegen sämtliche Beschlußpunkte erhobene Revisionsrekurs der bis 31.3.1993 bestehenden Jagdgesellschaft W***** einerseits und der ab 1.4.1994 bestehenden Jagdgesellschaft W***** andererseits sowie sämtlicher Mitglieder der Jagdgesellschaft bis 31.3.1993 ist insgesamt unzulässig.
Wie sich im Zusammenhang mit der Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses ergibt, beinhaltet dessen Punkt 1. sinngemäß zwei Entscheidungen. Wie das Gericht zweiter Instanz richtig erkannt hat, brachte das Erstgericht damit einerseits zum Ausdruck, daß es die Sache noch nicht für spruchreif hält und meint, daß noch ein entsprechendes Beweisverfahren über die behaupteten Wildschäden durchzuführen sei. Andererseits ist darin die Anordnung der Richtigstellung der Parteibezeichnung zu erblicken.
Soweit sich der Revisionsrekurs dagegen wendet, daß es nach der Entscheidung zweiter Instanz bei der Bezeichnung der Mitglieder der bis Ende März 1993 existierenden Jagdgesellschaft als Antragsgegner zu bleiben hat, ist er mangels Beschwer unzulässig. Mit dieser Entscheidung wurde ja dem Rekurs der nunmehrigen Revisionsrekurswerber gegen den erstgerichtlichen Beschluß - mit dem Argument, daß es sich um einen unzulässigen Parteiwechsel handle - entsprochen.
Um weitere Mißverständnisse zu vermeiden, ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte, daß die Parteifähigkeit nicht der Jagdgesellschaft als solche, sondern denjenigen Personen, die im Zeitpunkt der Schadenszufügung Gesellschafter der Jagdgesellschaft waren, zukommt. Der Zusammenschluß der Jagdberechtigten zur Jagdgesellschaft im Sinn des § 21 Oö. Jagdgesetz, die nach dieser Gesetzesbestimmung im wesentlichen zu jagdrechtlichen Gründen erfolgt, ist als Vereinigung zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu beurteilen (EvBl. 1962/514; VwGHSlg. 11.567(A); vgl. auch 7 Ob 554/92). Einer solchen kommt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung keine Parteifähigkeit zu. Als Prozeßpartei müssen daher die Gesellschafter selbst auftreten (Strasser in Rummel2 II, Rz 28 zu § 1175 ABGB mwN).Um weitere Mißverständnisse zu vermeiden, ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte, daß die Parteifähigkeit nicht der Jagdgesellschaft als solche, sondern denjenigen Personen, die im Zeitpunkt der Schadenszufügung Gesellschafter der Jagdgesellschaft waren, zukommt. Der Zusammenschluß der Jagdberechtigten zur Jagdgesellschaft im Sinn des Paragraph 21, Oö. Jagdgesetz, die nach dieser Gesetzesbestimmung im wesentlichen zu jagdrechtlichen Gründen erfolgt, ist als Vereinigung zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu beurteilen (EvBl. 1962/514; VwGHSlg. 11.567(A); vergleiche auch 7 Ob 554/92). Einer solchen kommt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung keine Parteifähigkeit zu. Als Prozeßpartei müssen daher die Gesellschafter selbst auftreten (Strasser in Rummel2 römisch zwei, Rz 28 zu Paragraph 1175, ABGB mwN).
Soweit sich der Revisionsrekurs dagegen wendet, daß die Untergerichte nicht bereits im jetzigen Verfahrensstadium eine (antragsabweisende oder -zurückweisende) Entscheidung getroffen haben, sondern das Erstgericht die Verfahrensfortsetzung beschloß und das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung durch die Bestätigung der Beschlußpunkte 2. und 3. billigte, ist der Revisionsrekurs deshalb unzulässig, weil ein Entscheidungsvorbehalt überhaupt unanfechtbar ist. Solange die Untergerichte noch keine Entscheidung über den Antrag gefällt haben, kann dessen Berechtigung vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden.
Soweit das Gericht erster Instanz die Beweisaufnahme durch Beiziehung eines Sachverständigen beschlossen und das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluß bestätigt hat, ist der Revisionsrekurs unzulässig, weil - soweit damit ein Verfahrensmangel erster Instanz geltend gemacht wird - darauf hinzuweisen ist, daß angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen von der zweiten Instanz bereits verneint wurde, im Revisionsrekurs nicht neuerlich geltend gemacht werden können. Zudem ist die Frage, ob noch eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist und insbesondere auch die Frage, ob ein Sachverständiger zu vernehmen ist, nach ständiger Rechtsprechung nicht revisibel.
Der Beschluß, mit dem der Erlag eines Kostenvorschusses für Sachverständigen- und Zeugengebühren aufgetragen wird, ist nur hinsichtlich seiner Höhe und nur dann anfechtbar, wenn der Gesamtbetrag der einer Partei im bezirksgerichtlichen Verfahren aufgetragenen Vorschüsse S 15.000,-- übersteigt (§§ 332 Abs.2, 365, 440 Abs.6 ZPO). Es wäre daher insoweit schon der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß zurückzuweisen gewesen, wobei sich aber die Revisionsrekurswerber dadurch, daß die zweite Instanz im bestätigenden anstatt im zurückweisenden Sinn entschieden hat, nicht beschwert erachten können. Abgesehen davon ist der Revisionsrekurs insoweit gemäß § 14 Abs.2 Z 1, 2 und 4 jedenfalls unzulässig, worauf das Gericht zweiter Instanz zutreffend verwiesen hat.Der Beschluß, mit dem der Erlag eines Kostenvorschusses für Sachverständigen- und Zeugengebühren aufgetragen wird, ist nur hinsichtlich seiner Höhe und nur dann anfechtbar, wenn der Gesamtbetrag der einer Partei im bezirksgerichtlichen Verfahren aufgetragenen Vorschüsse S 15.000,-- übersteigt (Paragraphen 332, Absatz 2, 365, 440, Absatz 6, ZPO). Es wäre daher insoweit schon der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß zurückzuweisen gewesen, wobei sich aber die Revisionsrekurswerber dadurch, daß die zweite Instanz im bestätigenden anstatt im zurückweisenden Sinn entschieden hat, nicht beschwert erachten können. Abgesehen davon ist der Revisionsrekurs insoweit gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 jedenfalls unzulässig, worauf das Gericht zweiter Instanz zutreffend verwiesen hat.
Die Kostenentscheidung der zweiten Instanz ist gemäß § 14 Abs.2 Z 2 AußStrG unanfechtbar.Die Kostenentscheidung der zweiten Instanz ist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG unanfechtbar.
Durch die Zurückweisung der Rekursbeantwortung der Antragstellerin sind die Antragsgegner nicht beschwert.
Schon deshalb, weil aus den dargelegten Gründen ein insgesamt unzulässiges Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof vorliegt, erübrigt es sich, auf die darin behauptete Verfassungswidrigkeit des 4. Satzes des § 77 Abs.1 des Oö. Landesjagdgesetzes hinsichtlich der Regelung der Kostenersatzpflicht einzugehen.Schon deshalb, weil aus den dargelegten Gründen ein insgesamt unzulässiges Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof vorliegt, erübrigt es sich, auf die darin behauptete Verfassungswidrigkeit des 4. Satzes des Paragraph 77, Absatz eins, des Oö. Landesjagdgesetzes hinsichtlich der Regelung der Kostenersatzpflicht einzugehen.
Die seitens der Antragstellerin eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nur bei Rechtsmitteln gegen die Entscheidung über die zu leistende Entschädigung vorgesehen ist (§ 30 EisbEG iVm § 77 Abs.1 oö. Landesjagdgesetz).Die seitens der Antragstellerin eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nur bei Rechtsmitteln gegen die Entscheidung über die zu leistende Entschädigung vorgesehen ist (Paragraph 30, EisbEG in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, oö. Landesjagdgesetz).