Die Aufhebung der Abs.2 und 3 des § 70 des O.Ö.JagdG 1964 wurde vom Verfassungsgerichtshof mit dem Widerspruch dieser Bestimmungen zu Art.6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte begründet (vgl. VfGH Slg 11826). Sie bewirkte rückwirkend, daß keine Verwaltungsbehörde mit der Entscheidung über den Ersatz von Jagd- und Wildschäden berufen werden durfte. Auch der klagsgegenständliche Anspruch der Kläger wurde daher davon erfaßt. Aus § 1 JN ergibt sich, daß somit zur Entscheidung? in derartigen, "bürgerlichenRechtssachen" ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig sind.Die Aufhebung der Absatz 2 und 3 des Paragraph 70, des O.Ö.JagdG 1964 wurde vom Verfassungsgerichtshof mit dem Widerspruch dieser Bestimmungen zu Artikel 6, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte begründet vergleiche VfGH Slg 11826). Sie bewirkte rückwirkend, daß keine Verwaltungsbehörde mit der Entscheidung über den Ersatz von Jagd- und Wildschäden berufen werden durfte. Auch der klagsgegenständliche Anspruch der Kläger wurde daher davon erfaßt. Aus Paragraph eins, JN ergibt sich, daß somit zur Entscheidung? in derartigen, "bürgerlichenRechtssachen" ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig sind.
Der Beginn der Verjährungsfrist nach § 1478 ABGB ist grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsprechung geknüpft, d.h. die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Entscheidend ist daher der Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst ausgeübt hätte werden können (vgl. Schubert in Rummel, ABGB § 1478 Rz 2 mwN). Während aufrechter Geltung des Abs.2 und 3 des § 70 des O.Ö-JagdG konnten Wildschäden nur im Verwaltungsweg bei der Wildschadenskommission geltend gemacht werden. Der Argumentation, daß erst das diese Norm behebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes als Verjährungsbeginn anzusehen sei, steht entgegen, daß der Anspruch als solcher bereits weit früher tatsächlich geltend gemacht worden ist und es für den Spruch des Höchstgerichtes des entsprechenden Anlaßfalles bedurfte. Die Kläger können sich daher nicht auf einen aus ihrem Unverschulden gesetzten "erfolglosen" Akt der Rechtsverfolgung gleich den Bestimmungen der §§ 210 ff BGB, zu denen das österreichische Recht keinerlei Parallelbestimmung vorsieht (vgl. Schubert aaO § 1497 Rz 6), berufen.Der Beginn der Verjährungsfrist nach Paragraph 1478, ABGB ist grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsprechung geknüpft, d.h. die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Entscheidend ist daher der Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst ausgeübt hätte werden können vergleiche Schubert in Rummel, ABGB Paragraph 1478, Rz 2 mwN). Während aufrechter Geltung des Absatz 2 und 3 des Paragraph 70, des O.Ö-JagdG konnten Wildschäden nur im Verwaltungsweg bei der Wildschadenskommission geltend gemacht werden. Der Argumentation, daß erst das diese Norm behebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes als Verjährungsbeginn anzusehen sei, steht entgegen, daß der Anspruch als solcher bereits weit früher tatsächlich geltend gemacht worden ist und es für den Spruch des Höchstgerichtes des entsprechenden Anlaßfalles bedurfte. Die Kläger können sich daher nicht auf einen aus ihrem Unverschulden gesetzten "erfolglosen" Akt der Rechtsverfolgung gleich den Bestimmungen der Paragraphen 210, ff BGB, zu denen das österreichische Recht keinerlei Parallelbestimmung vorsieht vergleiche Schubert aaO Paragraph 1497, Rz 6), berufen.
Unter Stillstand der Rechtspflege versteht man die Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung, nach herrschender Lehre genügt es, daß das zuständige Gericht an seiner (gemeint ist wohl gesamten) Tätigkeit gehindert ist (vgl. Klang in Klang2 VI, 649 mwN). § 1496 ABGB bezieht sich daher nicht auf Fälle, in denen einzelne Rechtsschutzgesuche beim zuständigen und voll funktionsfähigen Gericht nicht eingebracht werden können, weil der (Landes-)Gesetzgeber für sie eine andere Behörde bzw. ein anderes Verfahren bestimmt hat. Auch aus anderen Gründen lag bis zur Abklärung der Gesetzeslage durch den Verfassungserichtshof kein einem dem Stillstand der Rechtspflege gleichzuhaltender Zustand im Sinne des § 1496 ABGB vor. Dieser Gerichtshof des öffentlichen Rechts behandelte das klägerische Rechtsschutzgesuch im rechtsstaatlichen Sinne. Dadurch wurde den Klägern noch kein Rechtsverlust zugefügt. Die Verfassungsgerichtshofentscheidung stellt inhaltlich eine Zuständigkeitsabklärung dar. Eine solche hat für den Anspruchswerber dann keinerlei nachteilige Folgen, wenn das Rechtsschutzgesuch bei der vom Gesetz bezeichneten Behörde oder Gericht eingebracht wurde und dieses ohne sein Verschulden einer anderen Behörde zugewiesen wurde. Auch eine beim unzuständigen Gericht eingebrachte Klage unterbricht die Verjährung, wenn die Klage in der Folge gemäß § 230 a bzw. § 261 ZPO an das zuständige Gericht überwiesen werden kann (vgl. VersR 1976, 1198).Unter Stillstand der Rechtspflege versteht man die Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung, nach herrschender Lehre genügt es, daß das zuständige Gericht an seiner (gemeint ist wohl gesamten) Tätigkeit gehindert ist vergleiche Klang in Klang2 römisch sechs, 649 mwN). Paragraph 1496, ABGB bezieht sich daher nicht auf Fälle, in denen einzelne Rechtsschutzgesuche beim zuständigen und voll funktionsfähigen Gericht nicht eingebracht werden können, weil der (Landes-)Gesetzgeber für sie eine andere Behörde bzw. ein anderes Verfahren bestimmt hat. Auch aus anderen Gründen lag bis zur Abklärung der Gesetzeslage durch den Verfassungserichtshof kein einem dem Stillstand der Rechtspflege gleichzuhaltender Zustand im Sinne des Paragraph 1496, ABGB vor. Dieser Gerichtshof des öffentlichen Rechts behandelte das klägerische Rechtsschutzgesuch im rechtsstaatlichen Sinne. Dadurch wurde den Klägern noch kein Rechtsverlust zugefügt. Die Verfassungsgerichtshofentscheidung stellt inhaltlich eine Zuständigkeitsabklärung dar. Eine solche hat für den Anspruchswerber dann keinerlei nachteilige Folgen, wenn das Rechtsschutzgesuch bei der vom Gesetz bezeichneten Behörde oder Gericht eingebracht wurde und dieses ohne sein Verschulden einer anderen Behörde zugewiesen wurde. Auch eine beim unzuständigen Gericht eingebrachte Klage unterbricht die Verjährung, wenn die Klage in der Folge gemäß Paragraph 230, a bzw. Paragraph 261, ZPO an das zuständige Gericht überwiesen werden kann vergleiche VersR 1976, 1198).
Zutreffend haben daher die Vorinstanzen erkannt, daß die Geltendmachung des Wildschadens durch die Kläger in den Jahren 1979 und 1980 der damaligen Gesetzeslage entsprach und daher einem "Belangen" im Sinne des § 1489 ABGB gleichzuhalten ist. Bis zur Aufhebung der Bescheide der Verwaltungsbehörde durch den Verwaltungsgerichtshof stand der Geltendmachung der Gegenstand diese Bescheide bildenden Ansprüche eine rechtswirksame Entscheidung entgegen. Mit der Aufhebung der Bescheide durch den Verwaltungsgerichtshof ist dieses Hindernis weggefallen. Infolge des Inhaltes des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes konnte auch kein Zweifel bestehen, welche Behörde nunmehr über die Ansprüche zu entscheiden hatte. Die Kläger hätten daher ihr Rechtsschutzgesuch nach der Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes am 15.1.1989 innerhalb einer angemessenen Frist beim zuständigen Gericht durch Klagsführung fortsetzen müssen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat ist die Stellung der Kläger mit jener des Privatbeteiligten, der auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird vergleichbar (vgl. MGA ABGB32 § 1497/117 und 119 f). Ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung des Anspruches noch hingenommen werden kann oder ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Beruft sich der Beklagte auf Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung, ist es Sache des Klägers, beachtliche Gründe für seine Untätigkeit nachzuweisen (vgl. Schubert aaO § 1497 Rz 10). Im vorliegenen Fall war der Schaden ziffernmäßig genau, ebenso wie die zur Verantwortung heranzuziehenden Personen und deren kategorische Weigerung, etwas zu bezahlen, bekannt. Das Verstreichenlassen von mehr als einem Jahr nach der Zustellung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses ist unangemessen lang.Zutreffend haben daher die Vorinstanzen erkannt, daß die Geltendmachung des Wildschadens durch die Kläger in den Jahren 1979 und 1980 der damaligen Gesetzeslage entsprach und daher einem "Belangen" im Sinne des Paragraph 1489, ABGB gleichzuhalten ist. Bis zur Aufhebung der Bescheide der Verwaltungsbehörde durch den Verwaltungsgerichtshof stand der Geltendmachung der Gegenstand diese Bescheide bildenden Ansprüche eine rechtswirksame Entscheidung entgegen. Mit der Aufhebung der Bescheide durch den Verwaltungsgerichtshof ist dieses Hindernis weggefallen. Infolge des Inhaltes des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes konnte auch kein Zweifel bestehen, welche Behörde nunmehr über die Ansprüche zu entscheiden hatte. Die Kläger hätten daher ihr Rechtsschutzgesuch nach der Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes am 15.1.1989 innerhalb einer angemessenen Frist beim zuständigen Gericht durch Klagsführung fortsetzen müssen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat ist die Stellung der Kläger mit jener des Privatbeteiligten, der auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird vergleichbar vergleiche MGA ABGB32 Paragraph 1497 /, 117 und 119 f). Ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung des Anspruches noch hingenommen werden kann oder ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Beruft sich der Beklagte auf Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung, ist es Sache des Klägers, beachtliche Gründe für seine Untätigkeit nachzuweisen vergleiche Schubert aaO Paragraph 1497, Rz 10). Im vorliegenen Fall war der Schaden ziffernmäßig genau, ebenso wie die zur Verantwortung heranzuziehenden Personen und deren kategorische Weigerung, etwas zu bezahlen, bekannt. Das Verstreichenlassen von mehr als einem Jahr nach der Zustellung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses ist unangemessen lang.
Der Revision der Kläger war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.