Rechtssatz RS0034720
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034720
Geschäftszahl
4Ob59/60; 7Ob138/75; 1Ob653/79; 7Ob554/92; 1Ob112/00b; 3Ob23/10v; 2Ob75/23b
Entscheidungsdatum
16.05.2023
Rechtssatz
Die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes hindert die Unterbrechung der Verjährung dann nicht, wenn die Sache gemäß § 261 ZPO an das zuständige Gericht überwiesen wird. Der gleiche Grundsatz muss wohl gelten, wenn ein gar nicht angerufenes Gericht die Klage annimmt und an das zuständige Gericht "weiterleitet".Die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes hindert die Unterbrechung der Verjährung dann nicht, wenn die Sache gemäß Paragraph 261, ZPO an das zuständige Gericht überwiesen wird. Der gleiche Grundsatz muss wohl gelten, wenn ein gar nicht angerufenes Gericht die Klage annimmt und an das zuständige Gericht "weiterleitet".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 59/60
Entscheidungstext OGH 03.05.1960 4 Ob 59/60
- 7 Ob 138/75
Entscheidungstext OGH 11.09.1975 7 Ob 138/75
nur: Die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes hindert die Unterbrechung des Verjährung dann nicht, wenn die Sache gemäß § 261 ZPO an das zuständige Gericht überwiesen wird. (T1) Beisatz: Hiebei ist nicht maßgebend, ob die Einbringung der Klage beim unzuständigen Gericht auf einem entschuldbaren oder nicht entschuldbaren Irrtum in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, oder auf Absicht beruht. (T2) Veröff: VersR 1976,1198
- 1 Ob 653/79
Entscheidungstext OGH 29.08.1979 1 Ob 653/79
- 7 Ob 554/92
Entscheidungstext OGH 25.06.1992 7 Ob 554/92
nur T1
- 1 Ob 112/00b
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 112/00b
Auch; Beisatz: Die Verjährung wird mit der Gerichtshängigkeit unterbrochen, selbst wenn die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und sie an das zuständige Gericht (gemäß § 230a oder § 261 Abs 6 ZPO) überwiesen wurde bzw die Klage unzustellbar war. (T3) Beisatz: Hier: Wurde die Klage an das zuständige Gericht adressiert; infolge eines Postversehens langte sie aber bei einem unzuständigen Gericht ein und ist erst in weiterer Folge durch Weiterleitung des "Irrläufers" dem zuständigen Gericht zugekommen. Dieser Fall ist jenem Fall vergleichbar, in dem die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht und an das zuständige Gericht überwiesen wurde. (T4); Veröff: SZ 73/122
- 3 Ob 23/10v
Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 23/10v
- 2 Ob 75/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.05.2023 2 Ob 75/23b
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0034720
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19600503_OGH0002_0040OB00059_6000000_001