Begründung:
Am 30. 12. 1982 vermieteten die klagenden Parteien Räumlichkeiten auf einer ihnen gehörigen Liegenschaft an die beklagte Partei. Zum 31. 3. 1998 wurde das Mietverhältnis beendet; die Übergabe des Bestandobjekts fand an diesem Tage statt.
Die klagenden Parteien begehren aus dem Rechtsgrund des § 1111 ABGB die Zahlung von S 500.000 mit der Behauptung, die beklagte Partei habe erhebliche Schäden am Bestandobjekt verursacht. Im Zuge einer Teileinigung habe die beklagte Partei S 305.000 überwiesen, eine endgültige Abfindung der Schäden habe aber nicht erlangt werden können. Einer Verlängerung der im § 1111 ABGB normierten Präklusivfrist habe die beklagte Partei nicht zugestimmt, weshalb die Klage unverzüglich eingebracht worden sei. Diese sie nicht verfristet, weil sie bereits am 29. 3. 1999, also vor Ablauf der einjährigen Präklusivfrist des § 1111 ABGB, an das zuständige Gericht abgesandt worden sei.Die klagenden Parteien begehren aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1111, ABGB die Zahlung von S 500.000 mit der Behauptung, die beklagte Partei habe erhebliche Schäden am Bestandobjekt verursacht. Im Zuge einer Teileinigung habe die beklagte Partei S 305.000 überwiesen, eine endgültige Abfindung der Schäden habe aber nicht erlangt werden können. Einer Verlängerung der im Paragraph 1111, ABGB normierten Präklusivfrist habe die beklagte Partei nicht zugestimmt, weshalb die Klage unverzüglich eingebracht worden sei. Diese sie nicht verfristet, weil sie bereits am 29. 3. 1999, also vor Ablauf der einjährigen Präklusivfrist des Paragraph 1111, ABGB, an das zuständige Gericht abgesandt worden sei.
Die beklagte Partei wendete ein, die Klage sei erst am 2. 4. 1999 - also nach Ablauf der einjährigen Präklusivfrist des § 1111 ABGB - beim Erstgericht eingelangt. Demnach sei das Recht der klagenden Parteien erloschen. Der Ablauf der Präklusivfrist sei mangels Vergleichsverhandlungen zwischen den Streitteilen nicht gehemmt worden.Die beklagte Partei wendete ein, die Klage sei erst am 2. 4. 1999 - also nach Ablauf der einjährigen Präklusivfrist des Paragraph 1111, ABGB - beim Erstgericht eingelangt. Demnach sei das Recht der klagenden Parteien erloschen. Der Ablauf der Präklusivfrist sei mangels Vergleichsverhandlungen zwischen den Streitteilen nicht gehemmt worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klage sei zwar innerhalb der einjährigen Präklusivfrist des § 1111 ABGB abgesandt und richtig an das Erstgericht adressiert worden, sie sei aber auf Grund eines Versehens der Post am 30. 3. 1999 beim LG für ZRS Graz eingelangt und von dort dem BG für ZRS Graz übermittelt worden, wo sie erst am 2. 4. 1999 eingetroffen sei. Vergleichsverhandlungen hätten nicht stattgefunden, einer Verlängerung der gesetzlichen Präklusivfrist habe die beklagte Partei nicht zugestimmt. Demnach sei keine Hemmung der Präklusivfrist eingetreten. Da die Klageschrift erst am 2. 4. 1999 beim angerufenen und zuständigen Erstgericht eingelangt sei, sei die Präklusivfrist des § 1111 ABGB nicht gewahrt worden; erst mit der Gerichtsanhängigkeit der Klage werde die Unterbrechung der Präklusivfrist bewirkt.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klage sei zwar innerhalb der einjährigen Präklusivfrist des Paragraph 1111, ABGB abgesandt und richtig an das Erstgericht adressiert worden, sie sei aber auf Grund eines Versehens der Post am 30. 3. 1999 beim LG für ZRS Graz eingelangt und von dort dem BG für ZRS Graz übermittelt worden, wo sie erst am 2. 4. 1999 eingetroffen sei. Vergleichsverhandlungen hätten nicht stattgefunden, einer Verlängerung der gesetzlichen Präklusivfrist habe die beklagte Partei nicht zugestimmt. Demnach sei keine Hemmung der Präklusivfrist eingetreten. Da die Klageschrift erst am 2. 4. 1999 beim angerufenen und zuständigen Erstgericht eingelangt sei, sei die Präklusivfrist des Paragraph 1111, ABGB nicht gewahrt worden; erst mit der Gerichtsanhängigkeit der Klage werde die Unterbrechung der Präklusivfrist bewirkt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Klage sei nicht beim Landesgericht für ZRS Graz eingebracht worden, sondern versehentlich dort eingelangt. Dieses Gericht hätte gar keine Möglichkeit zur Behandlung der Klage gehabt, insbesondere habe es diese nicht an das zuständige Erstgericht überweisen können. Da die Klage an einen falschen Adressaten gelangt sei, treffe die klagenden Parteien das Risiko des verspäteten Einlangens beim richtigen Adressaten (= Erstgericht). Die Gründe, warum sich der Postlauf verzögert habe, seien unbeachtlich. Der Umstand, dass die Klage in einer gerichtlichen Einlaufstelle (aber nicht der des angerufenen und zuständigen Gerichts) eingelangt sei, habe keine Unterbrechungswirkung entfaltet.
Die Revision der klagenden Parteien ist zulässig und berechtigt.