Rechtssatz RS0034869
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034869
Entscheidungsdatum
13.01.2009
Rechtssatz
Auch bei Unzustellbarkeit der Klage bleibt die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung durch Gerichtshängigkeit gewahrt, wenn nur der die Fortsetzung des Verfahrens bewirkende Antrag auf neuerliche Zustellung der Klage innerhalb der ursprünglichen Verjährungszeit gestellt wird. Stellt der Kläger nach der ihm nach Ablauf der Verjährungszeit zugekommenen Mitteilung eines neuerlichen Zustellanstandes innerhalb von zwei Monaten geeignete, auf Weiterführung des Verfahrens gerichtete Anträge, ist die Klage noch gehörig fortgesetzt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 705/86
Entscheidungstext OGH 04.03.1987 1 Ob 705/86
Veröff: SZ 60/35 = RdW 1987,260
- 10 Ob 288/98w
Entscheidungstext OGH 01.12.1998 10 Ob 288/98w
nur: Auch bei Unzustellbarkeit der Klage bleibt die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung durch Gerichtshängigkeit gewahrt, wenn nur der die Fortsetzung des Verfahrens bewirkende Antrag auf neuerliche Zustellung der Klage innerhalb der ursprünglichen Verjährungszeit gestellt wird. (T1); Beisatz: Keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens, wenn der Kläger den ersten Zustellantrag erst nahezu vier Jahre nach der von ihm in der Klage behaupteten Fälligkeit seiner Kaufpreisforderung bzw mehr als drei Jahre nach der Benachrichtigung von einem Zustellanstand stellt. (T2)
- 1 Ob 112/00b
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 112/00b
Vgl; Beisatz: Die Verjährung wird mit der Gerichtshängigkeit unterbrochen, selbst wenn die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und sie an das zuständige Gericht (gemäß § 230a oder § 261 Abs 6 ZPO) überwiesen wurde bzw die Klage unzustellbar war. (T3); Veröff: SZ 73/122
- 1 Ob 115/00v
Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 115/00v
Ähnlich; Beisatz: Eine zweimonatige Untätigkeit des Klägers lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Kläger seinen Anspruch nicht weiter verfolgen wollte. (T4); Beisatz: Kein Verjährungseintritt im Fall eines erst sieben Wochen nach Ablauf der gemäß § 110 Abs 4 KO gesetzten Frist eingebrachten Fortsetzungsantrages. (T5)
- 5 Ob 215/08s
Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 215/08s
Ähnlich; Beisatz: Auch bei Unzustellbarkeit der Klage wird die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung durch Gerichtsanhängigkeit nur dann gewahrt, wenn der die Fortsetzung des Verfahrens bewirkende Antrag auf neuerliche Zustellung der Klage innerhalb der ursprünglichen Verjährungszeit gestellt wird. (T6); Veröff: SZ 2009/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0034869
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19870304_OGH0002_0010OB00705_8600000_002