Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt sind auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 unanfechtbar geblieben. Sie können selbst mit einem außerordentlichen Rekurs nicht angefochten werden (1 Ob 658,659/86 ua; JAB 1337 BlgNR 15.GP 23; Petrasch in ÖJZ 1983, 203 und 1985, 302; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1822, 1824). Setzte aber das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt bei, bedeutet dies, daß es damit einen Rekurs gegen seinen Beschluß zuließ bzw. bewilligte (Fasching aaO Rz 1822; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht 2 332). Durch die Beisetzung des Rechtskraftvorbehaltes wird der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes grundsätzlich anfechtbar. Im Rekurs gegen den Beschluß können dann auch eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO betreffende Rekursgründe geltend gemacht werden, die vom Berufungsgericht nicht als erheblich angesehene Rechtsfragen betreffen. Der Oberste Gerichtshof hat, wie auch in jedem anderen Fall, gleichgültig, ob es sich um die vom Berufungsgericht angeführte, die vom Rekurswerber herangezogene oder vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen aufgegriffene Rechtsfrage handelt, gemäß § 526 Abs. 2 ZPO selbständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO vorliegen. Der vom Beklagten erhobene Rekurs ist daher nicht schon deshalb unzulässig, weil er nicht die zu seinen Gunsten gelöste, vom Berufungsgericht allein als erheblich beurteilte Rechtsfrage, sondern bloß die Lösung der Verjährungsfrage bekämpft. Der Rekurs ist aus anderen Gründen als den vom Rekurswerber herangezogenen zulässig und, wenn auch nicht in seinem Sinn, berechtigt.Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt sind auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 unanfechtbar geblieben. Sie können selbst mit einem außerordentlichen Rekurs nicht angefochten werden (1 Ob 658,659/86 ua; JAB 1337 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 23; Petrasch in ÖJZ 1983, 203 und 1985, 302; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1822, 1824). Setzte aber das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt bei, bedeutet dies, daß es damit einen Rekurs gegen seinen Beschluß zuließ bzw. bewilligte (Fasching aaO Rz 1822; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht 2 332). Durch die Beisetzung des Rechtskraftvorbehaltes wird der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes grundsätzlich anfechtbar. Im Rekurs gegen den Beschluß können dann auch eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO betreffende Rekursgründe geltend gemacht werden, die vom Berufungsgericht nicht als erheblich angesehene Rechtsfragen betreffen. Der Oberste Gerichtshof hat, wie auch in jedem anderen Fall, gleichgültig, ob es sich um die vom Berufungsgericht angeführte, die vom Rekurswerber herangezogene oder vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen aufgegriffene Rechtsfrage handelt, gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO selbständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliegen. Der vom Beklagten erhobene Rekurs ist daher nicht schon deshalb unzulässig, weil er nicht die zu seinen Gunsten gelöste, vom Berufungsgericht allein als erheblich beurteilte Rechtsfrage, sondern bloß die Lösung der Verjährungsfrage bekämpft. Der Rekurs ist aus anderen Gründen als den vom Rekurswerber herangezogenen zulässig und, wenn auch nicht in seinem Sinn, berechtigt.
Zu Unrecht vertritt der Beklagte weiterhin den Standpunkt, der von der klagenden Partei geltend gemachte Anspruch wäre wegen nicht gehöriger Fortsetzung der Klage verjährt. Die Unterbrechungswirkung tritt mit der Gerichtshängigkeit d.i. dem Einlangen der Klage in der Einlaufstelle des Gerichtes ein (SZ 45/110; JBl. 1956, 367; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 1497). Auch bei Unzustellbarkeit der Klage bleibt die Unterbrechungswirkung der Gerichtshängigkeit gewahrt, wenn nur der die Fortsetzung des Verfahrens bewirkende Antrag innerhalb der ursprünglichen Verjährungszeit gestellt wird (ZBl. 1933/221; GlU 14.211; Klang 2 VI 657). Den Antrag auf neuerliche Zustellung der Klage stellte die klagende Partei innerhalb der Verjährungszeit am 14. Dezember 1984. Daß dieser Antrag von vornherein zwecklos gewesen wäre, kann aufgrund der Aktenlage nicht gesagt werden. Der Beklagte war zwar im Ausland berufstätig, hielt sich aber nach dem Fehlbericht der Post auch noch 1985 zeitweise in Österreich auf. Vom neuerlichen Zustellanstand wurde die klagende Partei am 9. Jänner 1985 verständigt. Ihr nach rund sieben Wochen gestellter Antrag, für den Beklagten einen Kurator zu bestellen, reicht für eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens nach § 1497 ABGB aus. So wurde für den Fall nach Ablauf der Verjährungsfrist vereinbarten Ruhen des Verfahrens wegen Führung von Vergleichsgesprächen ausgesprochen, daß ein Zuwarten von ein oder zwei Monaten nach Scheitern der Gespräche nicht zu beanstanden sei (5 Ob 559/82, 4 Ob 335/80). Stellte die klagende Partei nach der ihr nach Ablauf der Verjährungszeit zugekommenen Mitteilung des neuerlichen Zustellanstandes innerhalb von zwei Monaten geeignete, auf Weiterführung des Verfahrens gerichtete Anträge, war die Klage noch gehörig fortgesetzt.Zu Unrecht vertritt der Beklagte weiterhin den Standpunkt, der von der klagenden Partei geltend gemachte Anspruch wäre wegen nicht gehöriger Fortsetzung der Klage verjährt. Die Unterbrechungswirkung tritt mit der Gerichtshängigkeit d.i. dem Einlangen der Klage in der Einlaufstelle des Gerichtes ein (SZ 45/110; JBl. 1956, 367; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu Paragraph 1497,). Auch bei Unzustellbarkeit der Klage bleibt die Unterbrechungswirkung der Gerichtshängigkeit gewahrt, wenn nur der die Fortsetzung des Verfahrens bewirkende Antrag innerhalb der ursprünglichen Verjährungszeit gestellt wird (ZBl. 1933/221; GlU 14.211; Klang 2 römisch sechs 657). Den Antrag auf neuerliche Zustellung der Klage stellte die klagende Partei innerhalb der Verjährungszeit am 14. Dezember 1984. Daß dieser Antrag von vornherein zwecklos gewesen wäre, kann aufgrund der Aktenlage nicht gesagt werden. Der Beklagte war zwar im Ausland berufstätig, hielt sich aber nach dem Fehlbericht der Post auch noch 1985 zeitweise in Österreich auf. Vom neuerlichen Zustellanstand wurde die klagende Partei am 9. Jänner 1985 verständigt. Ihr nach rund sieben Wochen gestellter Antrag, für den Beklagten einen Kurator zu bestellen, reicht für eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens nach Paragraph 1497, ABGB aus. So wurde für den Fall nach Ablauf der Verjährungsfrist vereinbarten Ruhen des Verfahrens wegen Führung von Vergleichsgesprächen ausgesprochen, daß ein Zuwarten von ein oder zwei Monaten nach Scheitern der Gespräche nicht zu beanstanden sei (5 Ob 559/82, 4 Ob 335/80). Stellte die klagende Partei nach der ihr nach Ablauf der Verjährungszeit zugekommenen Mitteilung des neuerlichen Zustellanstandes innerhalb von zwei Monaten geeignete, auf Weiterführung des Verfahrens gerichtete Anträge, war die Klage noch gehörig fortgesetzt.
Eine im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage stellt aber die Beurteilung dar, ob auf eine Nichtigkeit im Sinn des § 879 Abs. 1 oder 3 ABGB auch von Amts wegen Bedacht genommen werden kann. Der Beklagte berief sich zwar in erster Instanz auf die Sittenwidrigkeit des Punktes 3 a der allgemeinen Überlassungsbedingungen, weil auch für eine nur kurze Vertragsdauer fünf Jahresmieten als Vertragsstrafe vereinbart worden seien. Nachdem das Erstgericht das Vorliegen einer Sittenwidrigkeit ausdrücklich verneint hatte, erklärte der Beklagte in seiner Berufung, daß mit Ausnahme der Verjährung alle anderen gegen den Grund des Anspruches gerichteten Tat- oder Rechtsfragen dahingestellt bleiben mögen; er hielt demnach die Anfechtung des Punktes 3 a der allgemeinen Überlassungsbedingungen wegen Sittenwidrigkeit nicht mehr aufrecht. Ganz abgesehen davon, daß das Berufungsgericht an diese Anfechtungsbeschränkung schon aus formellen Gründen gebunden gewesen wäre (vgl. EvBl. 1985/154), liegt in der Erledigung durch das Berufungsgericht auch eine unrichtige Lösung einer erheblichen Frage des materiellen Rechtes:Eine im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage stellt aber die Beurteilung dar, ob auf eine Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, oder 3 ABGB auch von Amts wegen Bedacht genommen werden kann. Der Beklagte berief sich zwar in erster Instanz auf die Sittenwidrigkeit des Punktes 3 a der allgemeinen Überlassungsbedingungen, weil auch für eine nur kurze Vertragsdauer fünf Jahresmieten als Vertragsstrafe vereinbart worden seien. Nachdem das Erstgericht das Vorliegen einer Sittenwidrigkeit ausdrücklich verneint hatte, erklärte der Beklagte in seiner Berufung, daß mit Ausnahme der Verjährung alle anderen gegen den Grund des Anspruches gerichteten Tat- oder Rechtsfragen dahingestellt bleiben mögen; er hielt demnach die Anfechtung des Punktes 3 a der allgemeinen Überlassungsbedingungen wegen Sittenwidrigkeit nicht mehr aufrecht. Ganz abgesehen davon, daß das Berufungsgericht an diese Anfechtungsbeschränkung schon aus formellen Gründen gebunden gewesen wäre vergleiche EvBl. 1985/154), liegt in der Erledigung durch das Berufungsgericht auch eine unrichtige Lösung einer erheblichen Frage des materiellen Rechtes:
Sittenwidrigkeit des Vertrages kann sowohl nach § 879 Abs. 1 ABGB als auch nach § 879 Abs. 3 ABGB nur dann vom Gericht beachtet und geprüft werden, wenn sie geltend gemacht wurde. Dem verletzten Vertragspartner steht es frei, ungeachtet Vorliegens einer Sittenwidrigkeit das Geschäft als gültig zu behandeln (JBl. 1986, 373; MietSlg. 37.708; EFSlg. 41.021/3; MietSlg. 34.122; SZ 52/146; SZ 51/84; SZ 46/69 uva; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 248, 249, 254 zu § 879; derselbe, Handbuch zum KSchG 174 ff). Behandelte der Beklagte demnach das Geschäft, wenn auch erst in der Berufung, selbst als gültig, durfte das Berufungsgericht mangels Vorliegens einer noch wirksamen Anfechtung die Frage der Sittenwidrigkeit nicht von Amts wegen aufgreifen.Sittenwidrigkeit des Vertrages kann sowohl nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB als auch nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nur dann vom Gericht beachtet und geprüft werden, wenn sie geltend gemacht wurde. Dem verletzten Vertragspartner steht es frei, ungeachtet Vorliegens einer Sittenwidrigkeit das Geschäft als gültig zu behandeln (JBl. 1986, 373; MietSlg. 37.708; EFSlg. 41.021/3; MietSlg. 34.122; SZ 52/146; SZ 51/84; SZ 46/69 uva; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 248, 249, 254 zu Paragraph 879,; derselbe, Handbuch zum KSchG 174 ff). Behandelte der Beklagte demnach das Geschäft, wenn auch erst in der Berufung, selbst als gültig, durfte das Berufungsgericht mangels Vorliegens einer noch wirksamen Anfechtung die Frage der Sittenwidrigkeit nicht von Amts wegen aufgreifen.
Die Zulässigkeit der Geltendmachung von kapitalisierten Zinsen wird nicht bekämpft; die Rechtssache ist daher im Sinne einer gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens spruchreif (§ 519 Abs. 2 letzter Satz ZPO).Die Zulässigkeit der Geltendmachung von kapitalisierten Zinsen wird nicht bekämpft; die Rechtssache ist daher im Sinne einer gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens spruchreif (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf § 41 bzw. §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf Paragraph 41, bzw. Paragraphen 41, 50, ZPO.