Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war Gesellschafter der T***** GmbH (in der Folge: T*****), wobei er anfänglich 50 %, später dann 100 %, der Geschäftsanteile hielt. Geschäftsführer dieser Gesellschaft war ein Mag. Z*****.
Harald H***** war seit 1996 Firmenkundenbetreuer bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Der Beklagte kannte ihn aus seinem privaten Umfeld. Am 18. 3. 1998 trat der Beklagte an Herrn H***** heran, um die Finanzierung einer Geschäftsidee zu ermöglichen. Die T***** hatte bei der C***** (= Rechtsvorgängerin der Klägerin) ein mit 8,5 % verzinstes operatives Kontokorrentkonto, dessen Rahmen erhöht werden sollte. Für die C***** war dies nur möglich, wenn weitere Sicherheiten (in Form eines Sparbuchs und persönlicher Haftungserklärungen durch Garantien des Beklagten und des Mag. Z*****) bestellt würden.
Am 1. 4. 1998 richtete der Beklagte nachstehende Garantieerklärung an die C*****:
„Garantie
1. Sie haben der Firma T***** ... einen Kredit bis zum Höchstbetrag von ATS 800.000 eingeräumt. Zur teilweisen Sicherstellung für ihre jeweiligen Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aus dem oben erwähnten Kredit, für sämtliche andere aus ihrer Geschäftsverbindung mit dem Kreditnehmer bereits bestehenden oder künftig entstehenden Kreditforderungen (Haupt- und Nebenverbindlichkeiten), sowie für ihre Forderungen aus der sonstigen Geschäftsverbindung mit dem eingangs erwähnten Kreditnehmer, mögen diese Forderungen und Ansprüche aus dem Konto, aus Wechseln, aus von ihnen oder dem Kreditnehmer übernommenen Haftungen oder aus welchem Titel immer herrühren ..., hat Ihnen der genannte Kreditnehmer eine Garantie beizubringen.
2. Ich übernehme hiermit diese Garantie und verspreche Ihnen unwiderruflich, Ihnen über ihre erste Aufforderung unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung sowie ohne Prüfung des zwischen Ihnen und dem oben genannten Kreditnehmer bestehenden Rechtsverhältnisses jede im Rahmen des in Punkt 1. genannten Kreditbetrages bekannt zu gebende Forderung zuzüglich aller sich aus den Vereinbarungen mit dem Kreditnehmer ungeachtet des rechtlichen Bestands derselben ergebenden Zinsen und wie immer Namen habenden Nebengebühren, auch wenn solche bei den Rechnungsabschlüssen zum Kapital geschlagen werden und dadurch der oben genannte Betrag überschritten wird, zu bezahlen.
3. Sie sind berechtigt, mit dem Kreditnehmer bezüglich der Tilgung ihrer Forderungen einen Vergleich abzuschließen, ohne dass dadurch meine Haftung erlischt (§ 1378 ABGB).3. Sie sind berechtigt, mit dem Kreditnehmer bezüglich der Tilgung ihrer Forderungen einen Vergleich abzuschließen, ohne dass dadurch meine Haftung erlischt (Paragraph 1378, ABGB).
4. Durch die Freigabe von Sicherheiten irgendwelcher Art, welche Ihnen für ihre Forderungen gegen den Kreditnehmer anderweitig bestellt werden oder bestellt sind, erfährt weder die hiermit übernommene Garantie irgendeine Änderung noch stehen mir deshalb irgendwelche Schadenersatzansprüche zu. Sie sind befugt, alle ihre sonstigen Sicherheiten nach eigenem Ermessen zu verwerten und den Erlös aus solchen Sicherheiten oder Zahlungen des Kreditnehmers oder anderer Verpflichteter auf jede ihnen genehme Forderung zu verrechnen.
...
10. Die hiedurch übernommene Garantie ist selbständig und unabhängig von allen anderen für die garantierten Forderungen bestellten Sicherheiten.
...
Die hiermit bestellte Sicherheit gilt auch für den Fall, dass Sie die Laufzeit des in Punkt 1. genannten Kredites ein- oder mehrmals verlängern. Mit derartigen Kreditprolongationen zu im Übrigen gleichen Bedingungen bin ich einverstanden, die Einholung meiner Zustimmung aus Anlass der Prolongation ist nicht erforderlich.
Durch die Unterfertigung dieses Formulars ohne Änderung nehme ich ihr Anbot auf Abschluss eines Garantievertrages an. Einer weiteren Erklärung ihrerseits bedarf es zum Vertragsabschluss daher nicht.“
Unterschrift des Beklagten
Bei dieser Garantieerklärung handelte es sich um einen standardisierten Text der Bank, der in derartigen Garantiefällen üblicherweise verwendet wird.
Die Kontonummer des Kontokorrentkontos der Firma T***** war *****, während der Beklagte bei der C***** auch noch ein Privatkonto mit der Nummer ***** hatte.
Am 28. 1. 1999 wurde über das Vermögen der T***** der Konkurs eröffnet. Es bestanden hohe Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft bei der C*****, unter anderem auch aus dem bezeichneten Kontokorrentverhältnis. Aus diesem Grund trachtete die Klägerin danach, die Sicherheiten zu realisieren.
An den Beklagten richtete sie am 16. 2. 1999 nachstehendes Schreiben:
„Betrifft: Ihre wechselmäßig unterlegte Garantieerklärung vom 1. 4. 1998 über ATS 800.000 zugunsten T***** GmbH.
Sehr geehrter Herr W*****
Unsere Kreditforderungen gegen die obgenannten Kreditnehmer sind infolge Konkurseröffnung über das Vermögen der T***** GmbH fällig geworden. Wir nehmen Sie daher aus ihrer im Betreff genannten wechselmäßig unterlegten Garantieerklärung in Anspruch und fordern Sie auf, den Betrag von ATS 800.000 zuzüglich anfallender Zinsen und Spesen bis spätestens 2. 3. 1999 auf das von uns geführte Konto Nummer ***** lautend auf T***** GmbH zur Einzahlung zu bringen.
Sollte diese Frist ungenützt verstreichen bzw Sie uns keinen akzeptablen Rückzahlungsvorschlag unterbreiten, sehen wir uns gezwungen, rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.“
Am 2. 3. 1999 unterfertige der Beklagte nachstehende Erklärung:
„Konto: T***** GmbH
Konto-Nummer *****
Ich, Franz W*****, persönlich haftend für das Arrangement obiger Firma, Garantie ..., habe ein Inanspruchnahmeschreiben der C***** AG erhalten.
Da die Regelung mit dem Masseverwalter Herr Dr .S***** hinsichtlich des Weiterbestandes der Firma noch aussteht und sich in nächster Zeit (cirka sechs bis acht Wochen) einige Ereignisse zur Verbesserung obiger Firma voraussichtlich eintreffen werden, ersuche ich bis zu diesem Zeitpunkt (30. 4. 1999) - hinsichtlich einer Betreibung - zuzuwarten, um dann ein konkretes Gespräch zu führen.“
Zu diesem Zeitpunkt hoffte der Beklagte, dass er ein weiteres Projekt umsetzen werde können.
Am 11. 8. 1999 unterfertigte der Beklagte nachstehendes Schreiben an die Rechtsvorgängerin der Klägerin:
„Konto: Franz W***** privat.
Konto-Nummer ***** (T*****)
Konto-Nummer *****
... Mein rubriziertes Konto weist derzeit einen Saldo von ATS 1.288.662,81 auf.
Ich möchte diesen Saldo wie folgt regeln:
Abdeckung durch Gesellschaftsanteilsverkäufe aus der T***** bzw U***** (31. 10. 1999 geplant)
die anfallenden Zinsen bis 30. 9. 1999 sowie per 31. 12. 1999 werden separat beglichen
Sollte die Abdeckung durch die Gesellschaftsanteilsverkäufe bzw die anfallenden Zinsen nicht bis Ende dieses Jahres erfolgt sein, tritt Terminsverlust ein und ich akzeptiere die daraus notwendige Realisierung der für dieses Arrangement sowie für jenes der T***** GmbH an Sie gegebenen mat. Sicherheiten.“
Am 12. 1. 2000 richtete der Beklagte ein weiteres Schreiben an die C*****:
„Konto: Franz W***** privat
Konto-Nummer ***** (T*****)
Konto-Nummer *****
Ich ersuche Sie, bezugnehmend auf unsere Zahlungsvereinbarung vom 11. 8. 1999 Folgendes festzuhalten:
Ich habe heute in der Filiale W***** vorgesprochen und teilte mit, dass:
die Gesellschaftsanteilsverkäufe sich weiter verzögert haben,
ich eine Provision per 25. 1. 2000 erhalte, mit welcher ich die anfallenden Zinsen gemäß Schreiben vom 11. 8. 1999 abdecken werde und ich daher ersuche, die Realisierung der materiellen Sicherheiten z.G.o.a. Kontos bis zu diesem Zeitpunkt hintanzuhalten. Sollte diese Zahlung nicht eintreffen, so gilt wie schon per Zahlungsvereinbarung vom 11. 8. 1999, dass Terminsverlust eintritt und die Sicherheiten zur Abdeckung des genannten Kontos verwendet werden können.“
In der Folge war Herr H***** nicht mehr mit der Betreibung befasst, sondern leitete die Angelegenheit an die Rechtsabteilung der Klägerin weiter.
Am 8. 2. 2002 langte die gegenständliche Klage beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein, wobei als Adresse des Beklagten F***** angegeben war. Die Klage samt Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung konnte nicht zugestellt werden, da laut Auskunft des Zustellers der Beklagte verzogen war. Von diesem Umstand wurde die Klägerin am 15. 2. 2002 in Kenntnis gesetzt.
Im gegenständlichen Verfahren erfolgte am 7. 4. 2006, also nach vier Jahren und zwei Monaten, ein neuerlicher Zustellantrag durch die Klägerin, mit dem auch eine Zustellung der Klage an den Beklagten bewirkt werden konnte.
In der Zeit zwischen dem Zustellfehlbericht und dem neuerlichen Zustellantrag erfolgten außergerichtlich folgende Maßnahmen der Klägerin:
Eine Meldeanfrage ergab am 20. 3. 2002, dass der Beklagte an der Adresse F***** aufrecht gemeldet war.
Herr H*****, der noch im Besitz einer Handynummer des Beklagten war, versuchte eine Kontaktaufnahme mit dem Beklagten, ersuchte um Rückruf, der auch erfolgte. Dabei wurde der Beklagte aufgefordert, der Klägerin eine Zahlung anzubieten.
Anfang April 2002 erreichte die Klägerin den Beklagten über seine Handynummer. Er teilte mit, dass er voraussichtlich bis 30. 6. 2002 zwei große Projekte abwickeln werde und danach an die Klägerin hinsichtlich der Lösung der Haftung herantreten werde. Der Beklagte schien zahlungswillig, jedoch nicht zahlungsfähig zu sein. Die Klägerin gab diese Umstände den Klagevertretern bekannt und teilte mit, dass kein Interesse bestehe, über ein Amtshilfeverfahren in Zypern dem Beklagten zuzustellen. Das Verfahren sollte bis 30. 6. 2002 verzögert werden. Erst wenn danach keine Einigung direkt mit dem Beklagten zustandekomme, wäre der Versuch zu unternehmen, in Zypern zuzustellen.
Am 30. 11. 2002 fand eine Besprechung zwischen Herrn H***** und dem Beklagten statt, bei dem ihm der Beklagte mitteilte, über keine Mittel zu verfügen und hinsichtlich weiterer Schritte fünf Monate zuzuwarten ersuchte.
Im Jahr 2003 forderte Herr H***** den Beklagten anlässlich einer gemeinsamen Einladung auf, an einer Lösung mitzuwirken.
Der Beklagte hielt sich damals bereits vermehrt in Zypern auf.
Nachdem der Kontakt zwischen Herrn H***** und dem Beklagten abgebrochen war, bewirkte die Rechtsabteilung der Klägerin im November 2005 eine Meldeauskunft mit einer neuen Adresse des Beklagten. Nachdem der Beklagte an diese Adresse gesendete Schreiben nicht beantwortete, leitete sie die Klägerin an die Klagevertreter weiter.
Am 7. 4. 2006 stellte die Klägerin mit dieser Adresse einen neuen Zustellantrag bei Gericht, woraufhin die Klage zugestellt werden konnte.
Trotz Inanspruchnahme anderer Sicherheiten besteht nach wie vor auf dem Konto der Firma T***** GmbH ein den Klagsbetrag übersteigender Saldo. Dieser betrug per 1. 1. 2007 62.830,02 EUR.
Der auf dem Privatkonto des Beklagten aushaftende Saldo war am 20. 8. 2001 getilgt worden.
Depoterlöse, die ebenfalls verpfändet waren, wurden jedenfalls dem Konto der Firma T***** nicht gutgebucht.
Der Beklagte leistete keine Zahlung an die Klägerin aus seiner Garantieverpflichtung.
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin der C***** AG (C*****) mit der am 6. 2. 2002 eingebrachten Klage vom Beklagten die Zahlung von 58.138,27 EUR sA mit der Begründung, die im Konkurs über das Vermögen der T***** angemeldete und unberichtigt aushaftende Forderung stehe ihr infolge einer Garantieerklärung des Beklagten vom 1. 4. 1998 zu. Der Beklagte habe diese Garantie bis zum Höchstbetrag von 800.000 ATS= 58.138,27 EUR zuzüglich Nebengebühren und Verzugszinsen in Höhe von 8,5 % pa übernommen. Der Beklagte sei mit Schreiben vom 16. 2. 1999 aus der Garantie in Anspruch genommen worden und habe bis dato nichts bezahlt.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und brachte vor, zur Bedeckung des offenen Saldos sei von ihm im Jahr 1998 ein Sparbuch verpfändet worden, das vorrangig zur Begleichung der Schulden hätte dienen sollen. Weitere Sicherheiten habe der Beklagte nicht bestellt. Er habe nur ein Anbot auf Abschluss eines Garantievertrags abgegeben, das allerdings nicht angenommen worden sei. Er sehe sich daran nicht gebunden. Die Fälligkeit der Forderungen der Klägerin sei mit der Konkurseröffnung eingetreten und daher im Zeitpunkt der Klagseinbringung am 6. 2. 2002 bereits verjährt gewesen. Die vom Beklagten abgegebene abstrakte Garantieerklärung unterliege der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Selbst wenn man aber von einer Rechtzeitigkeit der Klagseinbringung ausginge, wäre die Forderung dadurch verjährt, dass die Klägerin das Verfahren nach Klagseinbringung nicht gehörig fortgesetzt habe.
Die Klägerin bestritt daraufhin, dass ihre Forderung aus der Garantie der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB unterliege, weil sie ausschließlich Kreditsicherungsfunktion nicht aber Schadenersatzfunktion gehabt habe.Die Klägerin bestritt daraufhin, dass ihre Forderung aus der Garantie der Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB unterliege, weil sie ausschließlich Kreditsicherungsfunktion nicht aber Schadenersatzfunktion gehabt habe.
Im Weiteren bestritt die Klägerin, das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt zu haben. Vergleichsgespräche mit dem Beklagten hätten sich bis zum Jahr 2006 hingezogen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und verhielt den Beklagten zur Zahlung des Klagsbetrags.
Ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen erachtete es in rechtlicher Hinsicht, dass der Beklagte die Zahlung des Klagsbetrags aufgrund der von ihm abgegebenen abstrakten Garantieverpflichtung schulde. Die klägerische Forderung sei auch nicht verjährt:
Nach Konkurseröffnung am 28. 1. 1999 sei am 16. 2. 1999 der Garantieabruf erfolgt, worauf hin der Beklagte mehrfach durch Erklärungen zwar kein ausdrückliches Anerkenntnis abgegeben, aber doch zum Ausdruck gebracht habe, zur Zahlung der Garantiesumme verpflichtet zu sein. Es genüge für eine Anerkennung nach § 1497 ABGB schon die Vereinbarung, die Abrechnung über eine in Frage stehende Forderung solle zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt erfolgen. Durch die festgestellten Erklärungen des Beklagten sei die Verjährungsfrist unterbrochen worden, sodass im Zeitpunkt der Klagserhebung selbst bei Zugrundelegung einer dreijährigen Verjährungsfrist die Forderung nicht verjährt gewesen sei.Nach Konkurseröffnung am 28. 1. 1999 sei am 16. 2. 1999 der Garantieabruf erfolgt, worauf hin der Beklagte mehrfach durch Erklärungen zwar kein ausdrückliches Anerkenntnis abgegeben, aber doch zum Ausdruck gebracht habe, zur Zahlung der Garantiesumme verpflichtet zu sein. Es genüge für eine Anerkennung nach Paragraph 1497, ABGB schon die Vereinbarung, die Abrechnung über eine in Frage stehende Forderung solle zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt erfolgen. Durch die festgestellten Erklärungen des Beklagten sei die Verjährungsfrist unterbrochen worden, sodass im Zeitpunkt der Klagserhebung selbst bei Zugrundelegung einer dreijährigen Verjährungsfrist die Forderung nicht verjährt gewesen sei.
Zum faktischen Stillstand des Verfahrens zwischen dem 15. 2. 2002 und 7. 4. 2006 sei es Sache der Klägerin gewesen, beachtliche Gründe für die Untätigkeit und für die Nichtaufnahme und Nichtfortsetzung des Verfahrens vorzubringen und erforderlichenfalls zu beweisen. Nach den Feststellungen habe die Klägerin mehrfach versucht, mit dem Beklagten Kontakt aufzunehmen, sei immer vertröstet und hingehalten worden, Schreiben der Klägerin seien unbeantwortet geblieben und überdies sei der Klägerin bewusst gewesen, dass der Beklagte einen Großteil der Zeit in Zypern verbrachte. Eine Rechtsverfolgung in diesem Land, das zum damaligen Zeitpunkt noch nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft war, sei als äußerst schwierig zu bezeichnen. Im Zusammenhalt mit den immer wieder erfolgten Zusagen und Vertröstungen seitens des Beklagten sei der Vorwurf nicht gerechtfertigt, die Klage sei nicht gehörig fortgesetzt worden.
Es könne daher dahingestellt bleiben, ob auf die klagsgegenständliche Forderung die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB anzuwenden sei oder aber die allgemeine dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1479 ABGB.Es könne daher dahingestellt bleiben, ob auf die klagsgegenständliche Forderung die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB anzuwenden sei oder aber die allgemeine dreißigjährige Verjährungsfrist des Paragraph 1479, ABGB.
Der Klagsanspruch sei jedenfalls nicht verjährt.
Einer gegen dieses Urteil vom Beklagten erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Berufungsgericht den Einwand des Beklagten, ein Garantievertrag sei nicht zustandegekommen, weil die Klägerin seine Erklärung nicht angenommen habe, schon nach dem Inhalt des Garantievertrags für verfehlt.
Unter Darstellung der Rechtsprechung zur Frage der Verjährung von Forderungen aus einem Garantievertrag meinte das Berufungsgericht letztlich, diese Frage nicht klären zu müssen, zumal auch die kurze Verjährungsfrist infolge Unterbrechung nicht abgelaufen sei.
Mit jedem Anerkenntnis des Schuldners werde nach § 1497 ABGB die Verjährung unterbrochen und beginne die Verjährungsfrist neu zu laufen. Durch ein neuerliches Anerkenntnis werde diese Frist neuerlich unterbrochen. Dabei genüge ein Verhalten, aus dem das Bewusstsein des Anerkennenden, verpflichtet zu sein, geschlossen werden könne. Der objektive Erklärungswert sei dafür maßgeblich.Mit jedem Anerkenntnis des Schuldners werde nach Paragraph 1497, ABGB die Verjährung unterbrochen und beginne die Verjährungsfrist neu zu laufen. Durch ein neuerliches Anerkenntnis werde diese Frist neuerlich unterbrochen. Dabei genüge ein Verhalten, aus dem das Bewusstsein des Anerkennenden, verpflichtet zu sein, geschlossen werden könne. Der objektive Erklärungswert sei dafür maßgeblich.
Vorliegendenfalls seien die Erklärungen des Beklagten vom 2. 3. 1999, 11. 8. 1999 und vom 12. 1. 2000 als die Verjährungsfrist unterbrechende Anerkenntnisse im Sinn des § 1497 ABGB zu werten. So habe er am 2. 3. 1999 schon einleitend zugestanden, dass er mit einer Garantie über 800.000 ATS persönlich hafte und ein Inanspruchschreiben erhalten habe. Im Schreiben vom 11. 8. 1999 habe der Beklagte erklärt, unter bestimmten Voraussetzungen mit Terminsverlust einverstanden zu sein und die daraus notwendige Realisierung der an die Klägerin gegebenen materiellen Sicherheiten zu akzeptieren. Auch die Erklärung vom 12. 1. 2000 weise denselben Inhalt auf.Vorliegendenfalls seien die Erklärungen des Beklagten vom 2. 3. 1999, 11. 8. 1999 und vom 12. 1. 2000 als die Verjährungsfrist unterbrechende Anerkenntnisse im Sinn des Paragraph 1497, ABGB zu werten. So habe er am 2. 3. 1999 schon einleitend zugestanden, dass er mit einer Garantie über 800.000 ATS persönlich hafte und ein Inanspruchschreiben erhalten habe. Im Schreiben vom 11. 8. 1999 habe der Beklagte erklärt, unter bestimmten Voraussetzungen mit Terminsverlust einverstanden zu sein und die daraus notwendige Realisierung der an die Klägerin gegebenen materiellen Sicherheiten zu akzeptieren. Auch die Erklärung vom 12. 1. 2000 weise denselben Inhalt auf.
Infolge dieser Anerkenntnisse sei zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 6. 2. 2002 keine Verjährung eingetreten.
Auch in der Frage der nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens durch die Klägerin infolge faktischen Verfahrensstillstands zwischen dem 15. 2. 2002 (Information über Zustellfehlbericht) und 7. 4. 2006 (neuerlicher Zustellantrag) schloss sich das Berufungsgericht der vom Erstgericht herangezogenen Begründung an. Wegen der festgestellten Bemühungen der Klägerin, vom Beklagten Zahlung zu erlangen, seiner diversen Vertröstungen und der Tatsache, dass der Beklagte sich im fraglichen Zeitraum häufig in Zypern aufgehalten habe und der Klägerin bewusst die dortige Adresse nicht bekannt gegeben habe, ging auch das Berufungsgericht von einer ausreichenden und gehörigen Verfahrensfortsetzung durch die Klägerin aus, die den Eintritt der Verjährung verhindert habe.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig, weil die Frage der gehörigen Verfahrensfortsetzung jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhänge und daher keine erhebliche Rechtsfrage vorliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Klagsabweisung.
Die klagende Partei hat von der ihr eingeräumten Äußerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, eine Revisionsbeantwortung erstattet und darin beantragt, die außerordentliche Revision des Beklagten zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.