Rechtssatz RS0034863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034863
Entscheidungsdatum
27.04.2016
Rechtssatz
Die Gründe für die Untätigkeit müssen im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein. Beweisschwierigkeiten, die nur im Bereich des Klägers liegen, rechtfertigen Untätigkeit nicht. Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen insbesondere bei mehr als dreimonatigem Ruhen beachtliche und stichhältige Gründe gegeben sein. Vermag der Kläger solche Gründe nicht darzutun, so genügt, besonders wenn die Verjährungsfrist bereits verstrichen wäre, der Ablauf einer verhältnismäßig kurzen Zeit, so das Verstreichen von sieben oder gar bloß viereinhalb Monaten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 519/93
Entscheidungstext OGH 12.10.1993 5 Ob 519/93
- 2 Ob 50/95
Entscheidungstext OGH 29.06.1995 2 Ob 50/95
Beisatz: Der Mangel an finanziellen Mitteln zur Weiterführung des Prozesses rechtfertigt eine Untätigkeit nicht. (T1)
- 1 Ob 561/95
Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 561/95
nur: Die Gründe für die Untätigkeit müssen im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein. (T2)
- 4 Ob 2197/96h
Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2197/96h
Auch; nur T2
- 9 ObA 36/01m
Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 36/01m
nur: Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen insbesondere bei mehr als dreimonatigem Ruhen beachtliche und stichhältige Gründe gegeben sein. Vermag der Kläger solche Gründe nicht darzutun, so genügt, besonders wenn die Verjährungsfrist bereits verstrichen wäre, der Ablauf einer verhältnismäßig kurzen Zeit. (T3)
- 9 ObA 22/04g
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 9 ObA 22/04g
Auch
- 1 Ob 245/05v
Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 245/05v
Vgl auch; Beisatz: Etwaige Säumnisse des Rechtsvertreters sind dem Kläger jedenfalls zuzurechnen. Auch einem Verfahrenshelfer ist kein „großzügigerer Zeithorizont" zuzubilligen als einem frei gewählten Rechtsvertreter. (T4); Beisatz: Hier: Eineinhalbjährige prozessuale Untätigkeit. (T5)
- 5 Ob 215/08s
Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 215/08s
nur: Die Gründe für die Untätigkeit müssen im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein. Beweisschwierigkeiten, die nur im Bereich des Klägers liegen, rechtfertigen Untätigkeit nicht. Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen insbesondere bei mehr als dreimonatigem Ruhen beachtliche und stichhältige Gründe gegeben sein. (T6); Beisatz: Dafür ist der Kläger behauptungs- und beweispflichtig. (T7); Veröff: SZ 2009/2
- 1 Ob 165/09k
Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 165/09k
Auch
- 10 Ob 13/15g
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 13/15g
Auch; nur T2
- 8 ObA 27/16b
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 ObA 27/16b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034863
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2016
Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0050OB00519_9300000_001