Der Rekurs der Beklagten und deren Nebenintervenienten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die außerordentliche Revision der Klägerin ist unzulässig.
I. Zum Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss:römisch eins. Zum Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss:
Verjährung ist der Verlust des Rechts zur Geltendmachung eines Anspruchs durch Nichtausübung während einer bestimmten Zeit (M. Bydlinski in Rummel ABGB3 § 1451 Rz 1). Im vorliegenden Fall endet die Verjährungsfrist gemäß § 18 HVertrG drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch begründet wurde, im konkreten Fall somit Ende 2007.Verjährung ist der Verlust des Rechts zur Geltendmachung eines Anspruchs durch Nichtausübung während einer bestimmten Zeit (M. Bydlinski in Rummel ABGB3 Paragraph 1451, Rz 1). Im vorliegenden Fall endet die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 18, HVertrG drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch begründet wurde, im konkreten Fall somit Ende 2007.
Die Klägerin hatte daher bis Ende 2007 Zeit, ihre Ansprüche verjährungswahrend mittels Klage geltend zu machen; unter der Voraussetzung, dass diese Klage gehörig fortgesetzt wird. Wie bereits von den Vorinstanzen dargelegt, müssen die Gründe für prozessuale Untätigkeiten, sollen sie unschädlich sein, im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein. Beweisschwierigkeiten, die nur im Bereich des Klägers liegen, rechtfertigen dagegen Untätigkeit nicht. Auch bei Arbeitsüberlastung oder Ableben des Rechtsvertreters tritt keine Hemmung der Verjährung ein (RIS-Justiz RS0034758). Liegt die Schwierigkeit der Beweismittelbeschaffung und eine dadurch bedingte Untätigkeit des Klägers außerhalb des Verhältnisses zwischen den Streitteilen, ist kein die Untätigkeit des Klägers rechtfertigender Grund gegeben (RIS-Justiz RS0034649). Der Kläger kann sich zur Rechtfertigung nur auf solche Gründe berufen, die im Verhältnis zwischen den Prozessparteien liegen. Unterlassungen des eigenen Rechtsanwalts können als allein im Bereich einer Prozesspartei liegend nicht berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0034867).
Die Verjährungsbestimmungen stellen nicht in erster Linie auf den subjektiven Rechtsverfolgungswillen des Gläubigers ab, sondern verfolgen den Zweck, den Gläubiger zu zwingen, seinen Anspruch zu einer Zeit geltend zu machen, in der regelmäßig die Prüfung dessen Voraussetzungen noch ohne übermäßigen Aufwand möglich ist. Zögert der Gläubiger mit der Verfolgung eines Anspruchs, muss er die Verjährung hinnehmen. Grundsätzlich kommt es nicht auf die längere oder kürzere Dauer der Untätigkeit an, sondern auf den Umstand, ob diese Untätigkeit gerechtfertigt gewesen ist (RIS-Justiz RS0034710; RS0034704), also darauf, ob der Kläger triftige Gründe für sein Zögern in der Fortsetzung des Prozesses ins Treffen führen kann (RIS-Justiz RS0034624 [T14]). Eine gehörige Fortsetzung ist nicht anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt und damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung seines Prozessziels nichts mehr gelegen ist (RIS-Justiz RS0034849; RS0034765).
Zur Frage der Anwendung dieser Judikatur auf Verfahren, in denen die Klage lange vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist eingebracht wurde, hat der Oberste Gerichtshof in 6 Ob 822/81 (RIS-Justiz RS0034674) ausgesprochen, dass ein Gläubiger, der mit der Verfolgung eines Anspruchs zögert, dessen Verjährung auch für den Fall hinnehmen muss, dass er zwar vor Ablauf der Verjährungszeit Klage erhoben hat, dann aber dieses Verfahren durch längere Zeit aus Gründen, die in seinem Bereich liegen, nicht fortsetzte. Dort hatte der Oberste Gerichtshof allerdings einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem Ruhen des Verfahrens eingetreten war und beinahe ein Jahr nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist andauerte. In dieser Konstellation ging der Oberste Gerichtshof von einer Verjährung mangels gehöriger Fortsetzung aus. Ebenso wurde in 5 Ob 519/93 bei Ruhen des Verfahrens bis rund eineinhalb Jahre nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht gehörige Fortsetzung iSd § 1497 ABGB angenommen.Zur Frage der Anwendung dieser Judikatur auf Verfahren, in denen die Klage lange vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist eingebracht wurde, hat der Oberste Gerichtshof in 6 Ob 822/81 (RIS-Justiz RS0034674) ausgesprochen, dass ein Gläubiger, der mit der Verfolgung eines Anspruchs zögert, dessen Verjährung auch für den Fall hinnehmen muss, dass er zwar vor Ablauf der Verjährungszeit Klage erhoben hat, dann aber dieses Verfahren durch längere Zeit aus Gründen, die in seinem Bereich liegen, nicht fortsetzte. Dort hatte der Oberste Gerichtshof allerdings einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem Ruhen des Verfahrens eingetreten war und beinahe ein Jahr nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist andauerte. In dieser Konstellation ging der Oberste Gerichtshof von einer Verjährung mangels gehöriger Fortsetzung aus. Ebenso wurde in 5 Ob 519/93 bei Ruhen des Verfahrens bis rund eineinhalb Jahre nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht gehörige Fortsetzung iSd Paragraph 1497, ABGB angenommen.
Im hier vorliegenden Fall begann die aus mehrfachen Fristerstreckungsanträgen resultierende faktische Untätigkeit der Klägerin von etwa 10 Monaten - ohne formelles Ruhen des Verfahrens - vor dem Ende der dreijährigen Verjährungsfrist des Anspruchs und wurde nur einen Monat über diesen Zeitpunkt hinaus - vom Erstgericht genehmigt - fortgesetzt, bis der Schriftsatz mit dem Sachverständigengutachten und der endgültigen Präzisierung der Klagspositionen erstattet wurde. Von einer nicht gehörigen Fortsetzung nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist kann daher im Sinne der oben dargestellten Judikatur nicht ausgegangen werden.
Würde man aber die Zeiten, die innerhalb der materiellen Verjährungsfrist liegen, bei der Beurteilung der nicht gehörigen Verfahrensfortsetzung miteinbeziehen, stünde - wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat - ein Kläger, der seine Klage zu einem frühen Zeitpunkt einbringt, schlechter als ein Kläger, der erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist seine Klage erhebt, ja es könnte sogar Verjährung mangels gehöriger Fortsetzung eintreten, obwohl die materielle Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen wäre. Für eine solche Differenzierung ist im Hinblick auf den oben dargelegten Zweck des Verjährungsrechts kein Grund zu erkennen. Vielmehr ist innerprozessualer Säumigkeit gegebenenfalls mit den Mitteln des Verfahrensrechts entgegenzuwirken.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.
II. Zur außerordentlichen Revision:römisch zwei. Zur außerordentlichen Revision:
Die Klägerin wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die mit dem erst im Februar 2008 erstatteten Schriftsatz neu geltend gemachten Ansprüche verjährt seien. Tatsächlich seien mit diesem Schriftsatz keine neuen Ansprüche geltend gemacht, sondern lediglich bereits in der vorhergehenden Klagsausdehnung dargestellte Positionen konkretisiert worden. Das Berufungsgericht unterliege einem Irrtum, der einer Aktenwidrigkeit gleichkomme.
Die geltend gemachte Akenwidrigkeit liegt bei Vergleich des Vorbringens in den Schriftsätzen ON 15 und 30 nicht vor. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt das Rechtsmittel nicht auf. Entgegen den Rechtsmittelausführungen wurden im Schriftsatz ON 15 unter der Position „Schadenersatz" nicht 474.795 EUR geltend gemacht, sondern lediglich 457.337,08 EUR. Die im Schriftsatz ON 30 als sechste Position des Schadenersatzanspruchs geltend gemachten „Rückstellungen" in Höhe von 18.333 EUR hat das Berufungsgericht daher zu Recht als mit diesem Schriftsatz neu geltend gemacht angesehen (die rechnerische Differenz der beiden Schadenersatzgesamtbeträge ergibt sich daraus, dass die Summe der „nicht weitergegebenen Boni" im Schriftsatz ON 30 gegenüber ON 15 verringert wurde). Mit der vom Berufungsgericht weiters als neu erhoben qualifizierten „Einkommenseinbuße" in Höhe von 50.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer sowie der neu geltend gemachten Umsatzsteuer aus dem ursprünglich brutto für netto geforderten „Gewinnentgang wegen falscher Geschäftspläne" befasst sich das Rechtsmittel nicht mehr.