Rechtssatz RS0034674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034674
Entscheidungsdatum
23.01.2018
Rechtssatz
Die Verjährungsbestimmungen stellen nicht in erster Linie auf den subjektiven Rechtsverfolgungswillen und die Erklärungen des Gläubigers ab, sondern verfolgen den Zweck, den Gläubiger zu zwingen, seinen Anspruch zu einer Zeit geltend zu machen, in der regelmäßig die Prüfung seiner Voraussetzungen noch ohne übermäßigen Aufwand möglich ist. Zögert der Gläubiger mit der Verfolgung eines Anspruches, muss er die Verjährung hinnehmen. Dies muss auch für den Fall gelten, dass der Gläubiger zwar vor Ablauf der Verjährungszeit Klage erhebt, dann aber dieses Verfahren durch längere Zeit aus Gründen, die in seinem Bereich liegen, nicht fortsetzt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 822/81
Entscheidungstext OGH 02.12.1981 6 Ob 822/81
- 1 Ob 165/09k
Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 165/09k
Auch; nur: Zögert der Gläubiger mit der Verfolgung eines Anspruches, muss er die Verjährung hinnehmen. Dies muss auch für den Fall gelten, dass der Gläubiger zwar vor Ablauf der Verjährungszeit Klage erhebt, dann aber dieses Verfahren durch längere Zeit aus Gründen, die in seinem Bereich liegen, nicht fortsetzt. (T1); Beisatz: Es ist kein Grund zu erkennen, die Zeiten, die innerhalb der materiellen Verjährungsfrist liegen, bei der Beurteilung der nicht gehörigen Verfahrensfortsetzung miteinzubeziehen. (T2)
- 8 ObA 62/10s
Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 62/10s
Auch; nur: Verjährungsbestimmungen verfolgen generell den Zweck, den Gläubiger zu zwingen, seinen Anspruch zu einer Zeit geltend zu machen, in der regelmäßig die Prüfung seiner Voraussetzungen noch ohne übermäßigen Aufwand möglich ist. (T3)
- 4 Ob 191/10g
Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 191/10g
Vgl; Beisatz: Die Untätigkeit ist nur insoweit relevant, als sie in die Zeit nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungsfrist fällt. (T4); Veröff: SZ 2011/35
- 17 Ob 9/11i
Entscheidungstext OGH 10.05.2011 17 Ob 9/11i
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Forum-non-conveniens-Entscheidung eines ausländischen Gerichts. (T5)
- 8 Ob 16/11b
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 Ob 16/11b
Vgl; Beis wie T4
- 9 Ob 4/13y
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 4/13y
Auch
- 1 Ob 111/14a
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 111/14a
Auch
- 10 Ob 13/15g
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 13/15g
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Gehörige Fortsetzung des Verfahrens durch einen am Tag nach dem Ende des vereinbarten Verjährungsverzichts gestellten Fortsetzungsantrag. (T6)
- 5 Ob 91/16t
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 91/16t
nur T3
- 6 Ob 223/16m
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 223/16m
Auch
- 4 Ob 240/17y
Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 240/17y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0034674
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Dokumentnummer
JJR_19811202_OGH0002_0060OB00822_8100000_001