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Entscheidung 5 Ob 91/16t×

Entscheidung 5 Ob 91/16t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016389 Rechtssatz 28.05.1991Zivilrecht
Wegen der geringeren Bindung an eine bloß faktische Vertrauenslage ist ein triftiger Grund für den Nichtabschluss eines Vertrages schon dann zu bejahen, wenn der Vertragsabschluss nicht aus sachfremden Überlegungen gescheitert ist, sondern die neu aufgetret …
RS0019079 Rechtssatz 10.12.1969Zivilrecht
Bei Vorliegen eines Vorvertrages kann nur der Abschluß des Hauptvertrages und nicht unmittelbar Erfüllung begehrt werden.
RS0019140 Rechtssatz 31.10.1968Zivilrecht
Der Vorvertrag stellt einen - mindestens einen Teil bindenden - Schuldvertrag dar, dessen Wesen dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die versprochene Leistung auf die Abschließung eines Hauptvertrages bezieht. Vom Vorvertrag zu unterscheiden ist die Option …
RS0034674 Rechtssatz 02.12.1981Zivilrecht
Die Verjährungsbestimmungen stellen nicht in erster Linie auf den subjektiven Rechtsverfolgungswillen und die Erklärungen des Gläubigers ab, sondern verfolgen den Zweck, den Gläubiger zu zwingen, seinen Anspruch zu einer Zeit geltend zu machen, in der regel …
RS0112326 Rechtssatz 13.07.1999Zivilrecht
Die in § 16 Abs 8 MRG normierte Präklusivfrist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung beginnt mit dem Abschluss der Vereinbarung zu laufen und nicht ab erster Mietzinszahlung beziehungsweise ab Beginn des Mietverhältnisses.
RS0131112 Rechtssatz 25.10.2016Zivilrecht
Auch bei Abschluss eines Vorvertrags (§ 936 ABGB) beginnt die Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 2. Satz MRG nicht vor Abschluss der endgültigen Mietzinsvereinbarung zu laufen.