Rechtssatz RS0019140
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019140
Entscheidungsdatum
27.11.2024
Rechtssatz
Der Vorvertrag stellt einen - mindestens einen Teil bindenden - Schuldvertrag dar, dessen Wesen dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die versprochene Leistung auf die Abschließung eines Hauptvertrages bezieht. Vom Vorvertrag zu unterscheiden ist die Option, die nur einen Teil verpflichtet und deren Unterschied zum einseitig verpflichtenden Vorvertrag darin besteht, dass dieser dem Berechtigten einen Anspruch auf Vertragsabschluss gewährt, die Option hingegen dem Berechtigten erlaubt, durch einseitige Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluss das Schuldverhältnis selbst hervorzurufen und ihm nach dieser Erklärung den Anspruch auf Erfüllung des Schuldverhältnisses einräumt (Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, S 570, und die dort enthaltenen Literaturhinweise und Judikaturhinweise).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 269/68
Entscheidungstext OGH 31.10.1968 1 Ob 269/68
Veröff: MietSlg 20080
- 1 Ob 135/72
Entscheidungstext OGH 30.08.1972 1 Ob 135/72
- 1 Ob 35/74
Entscheidungstext OGH 27.02.1974 1 Ob 35/74
- 1 Ob 55/74
Entscheidungstext OGH 24.04.1974 1 Ob 55/74
- 4 Ob 612/75
Entscheidungstext OGH 21.10.1975 4 Ob 612/75
Auch; Veröff: NZ 1977,56 = MietSlg 27121
- 7 Ob 648/76
Entscheidungstext OGH 16.09.1976 7 Ob 648/76
Auch
- 4 Ob 577/76
Entscheidungstext OGH 21.09.1976 4 Ob 577/76
Auch
- 7 Ob 721/79
Entscheidungstext OGH 31.01.1980 7 Ob 721/79
Veröff: SZ 53/19
- 6 Ob 592/80
Entscheidungstext OGH 25.06.1980 6 Ob 592/80
nur: Die Option hingegen dem Berechtigten erlaubt, durch einseitige Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluss das Schuldverhältnis selbst hervorzurufen. (T1)
Beisatz: Hier: Das Recht, durch Erklärung des abgeschlossenen Vertrag gegen Bezahlung der erwachsenen Auslagen in Geltung zu setzen. (T2)
- 5 Ob 564/82
Entscheidungstext OGH 20.04.1982 5 Ob 564/82
nur T1; Beisatz: Beziehungsweise ein bestehendes Schuldverhältnis zu verlängern. (T3)
- 8 Ob 513/91
Entscheidungstext OGH 07.03.1991 8 Ob 513/91
nur T1
- 6 Ob 570/93
Entscheidungstext OGH 02.09.1993 6 Ob 570/93
- 4 Ob 20/03z
Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 20/03z
Vgl auch; Beisatz: Leistungsgegenstand des Vorvertrags ist also der Abschluss des Hauptvertrags. Die "wesentlichen Stücke" sind dann bestimmt, wenn die Mindestinhalte des Vertrags vereinbart worden sind. (T4)
- 5 Ob 122/03g
Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 122/03g
Auch; nur T1
- 8 Ob 148/09m
Entscheidungstext OGH 19.05.2010 8 Ob 148/09m
Auch; Beisatz: Gegenstand des Vorvertrags ist die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Hauptvertrags. Von einer sogenannten „Option“ unterscheidet sich der Vorvertrag dadurch, dass der Berechtigte durch einseitige Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluss das Schuldverhältnis bewirken kann. (T5)
- 10 ObS 33/11t
Entscheidungstext OGH 12.04.2011 10 ObS 33/11t
Vgl auch
- 2 Ob 94/12f
Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 94/12f
Auch; nur: Der Vorvertrag stellt einen Schuldvertrag dar, dessen Wesen dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die versprochene Leistung auf die Abschließung eines Hauptvertrages bezieht. (T6)
Beisatz: Ein Vorvertrag ist eine Vereinbarung, in Zukunft einen Hauptvertrag zu schließen. Sie ist nur dann verbindlich, wenn sowohl die Zeit „der Abschließung“, als auch „die wesentlichen Stücke“ des Vertrags bestimmt sind. Der beabsichtigte Hauptvertrag muss also bereits weitgehend konkretisiert und sein Abschlusszeitpunkt vorweg bestimmt sein. (T7)
- 2 Ob 2/13b
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 2/13b
Vgl; auch nur T1
- 5 Ob 119/13f
Entscheidungstext OGH 03.10.2013 5 Ob 119/13f
Auch; Beis wie T1
- 9 Ob 61/14g
Entscheidungstext OGH 29.01.2015 9 Ob 61/14g
Auch; nur T6; Beisatz: Gegenstand des Vorvertrags ist die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Hauptvertrags. (T8)
Beisatz: Die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Hauptvertrags bedeutet, dass einer der Vertragspartner zur gehörigen Zeit ein entsprechendes Offert des anderen Teils annehmen muss. (T9)
Beisatz: Hier: Abschluss eines Vorvertrags (Liegenschaftskauf). Dass die Parteien sich über den Zeitpunkt des Auszugs der Beklagten noch nicht einig waren, betrifft nicht den gesetzlichen Mindestinhalt („essentialia negotii“) des Kaufvertrags. (T10)
- 5 Ob 91/16t
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 91/16t
Vgl auch; nur T6; Beis wie T7; Beis wie T8
- 6 Ob 15/19b
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 15/19b
Auch; nur T1
- 3 Ob 17/19z
Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 17/19z
Auch; Beis wie T8
- 3 Ob 198/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.11.2024 3 Ob 198/24z
vgl; Beisatz wie T8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0019140
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19681031_OGH0002_0010OB00269_6800000_001