Entscheidungsgründe:
Der Beklagte und seine Schwester Maria-Magdalena H***** sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZl 983 in *****. Mit dieser Liegenschaft sind ua nicht verbücherte Teilwaldrechte an den Waldteilen N***** (Waldparzelle *****), E***** (Waldparzelle *****), B***** (Waldparzelle *****) und M***** (Waldparzelle *****) verbunden. Diese Teilwaldrechte sind im Waldprotokoll und der Waldkartei der Marktgemeinde T***** eingetragen. Der Kläger ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZl 1275 *****, welche eine Gesamtfläche von 960 m² hat. Diese Liegenschaft hatte der Kläger von seiner am 13. 12. 1974 verstorbenen Mutter Anna T***** geerbt. Dem Vater der Streitteile und der Maria Magdalena H***** war gleichzeitig ein Wohnrecht in dem auf der Liegenschaft befindlichen Haus N***** eingeräumt worden.
Am 28. 3. 1975 schloss Heinrich T*****, geboren am ***** 1890, mit seinen Kindern einen Übergabsvertrag. Dieser lautete (auszugsweise):
"I.
Herr Heinrich T***** ist Alleineigentümer der Liegenschaft in Einlagezahl 983 II der Katastralgemeinde T*****Herr Heinrich T***** ist Alleineigentümer der Liegenschaft in Einlagezahl 983 römisch zwei der Katastralgemeinde T*****
II.römisch zwei.
Herr Heinrich T***** übergibt hiemit die vorgenannten Liegenschaften, so wie diese liegen und stehen, samt Bauwerken, Zubehör, Inventar und allen nicht verbücherten Waldteilen, je zur Hälfte an seine Kinder Heinrich T***** junior und Maria Magdalena H***** geborene T***** und Letztere übernehmen diese Vermögenheiten sohin je zur ideellen Hälfte in ihr Eigentum.
III.römisch drei.
Als Gegenleistung für diese Übergabe haben die Übernehmer an ihren Bruder Konrad T***** einen Erbabfindungsbetrag in Höhe von Schilling zwanzigtausend bar und spesenfrei auszubezahlen. Dieser Betrag wurde bereits zur Gänze bar bezahlt, worüber Herr Konrad T***** rechtsverbindlich quittiert."
Diesen Vertrag unterfertigten der Übergeber (notariell beglaubigt) sowie die beiden Streitteile und ihre Schwester.
Mit 12. 5. 1975 unterzeichneten die beiden Streitteile folgenden Vertragstext:
" VERTRAG
abgeschlossen zwischen:
1.) Herrn Heinrich T***** (geboren am *****
2.) Frau Maria Magdalena H***** geborene T*****
3.) Herrn Konrad T***** (geboren am *****) *****
I.römisch eins.
Mit Übergabsvertrag vom heutigen Tage haben Herr Heinrich T***** und Frau Maria Magdalena H***** geb. T***** die Liegenschaften in EZl. 983 ***** samt allen damit verbundenen, nicht verbücherten Waldteilen je zur ideellen Hälfte übernommen.
II.römisch zwei.
Die Übernehmer haben also unter anderem auch nachstehende Waldteile übernommen:
Waldteil "N*****" Gp. *****
Waldteil "A*****" Gp. *****
Waldteil "B*****" Gp. *****
Waldteil "M*****" Gp. *****.
Die Parteien stellen hiemit fest und vereinbaren, dass Herrn Konrad T***** an diesen vier Waldteilen die Rechte und Pflichten eines tatsächlichen Besitzers zustehen.
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist eine Umschreibung dieser Waldteile auf Herrn Konrad T***** zwar nicht möglich, doch wird ihm hiemit das Recht eingeräumt, über diese vier Waldteile vollkommen freie Verfügungen treffen zu können.
III.römisch drei.
Herr Heinrich T***** und Frau Maria Magdalena H***** geborene T***** verpflichten sich daher, über jederzeitiges Begehren des Herrn Konrad T***** Urkunden und Schriftstücke aller Art hinsichtlich dieser Waldteile in einfacher oder notarieller Form zu unterfertigen.
IV.römisch vier.
Dieser Vertrag wird allseits auch für die jeweiligen Erben und Rechtsnachfolger abgeschlossen.
T*****, am 1975-05-12"
Bei Unterfertigung dieser Urkunde war der Beklagte nicht irrtümlich der Ansicht, dass damit dem Kläger nur das Nutzungsrecht an diesen Waldteilen bis zu seinem Lebensende zugesprochen werden solle. Es trifft auch nicht zu, dass die Urkunde nach dem Einvernehmen der Parteien nur den Zweck haben sollte, den Kläger gegenüber dem Gemeindeförster gewissermaßen zu "bevollmächtigen", dass er ohne jeweils aktuellen Nachweis der Zustimmung des Beklagten Holz aus diesem Wald holen könne.
Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, binnen 14 Tagen eine Urkunde folgenden Inhalts zu unterfertigen:
"TEILWALDRECHTSÜBERTRAGUNG
abgeschlossen zwischen Herrn Prof. Mag. Heinrich T***** und Frau Maria Magdalena H*****, vertreten durch den mit Generalvollmacht vom 16. 2. 2000 beauftragten Herrn Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV, als Übergebern einerseits und Herrn Ing. Konrad T*****, als Übernehmer anderseits wie folgt:
I.römisch eins.
Prof. Mag. Heinrich T***** und Maria Magdalena H***** sind auf Grund des Übergabsvertrages vom 12. 5. 1975 je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZl. 983 *****. Zu dieser Liegenschaft gehören u.a. die nachangeführten, im Waldprotokoll der Marktgemeinde T***** aufscheinenden Waldteile, und zwar
> Waldparzelle Nr. ***** im N***** mit 13.948 m²
> Waldparzelle Nr. *****, im E***** (auch A*****) mit 2.000 m²
> Waldparzelle Nr. ***** im B***** mit 2.400 m²
> Waldparzelle Nr. *****, in M***** mit 1.700 m²
Ing. Konrad T***** ist Eigentümer der Liegenschaft EZl. 1275 *****, bestehend aus den Gsten Nr. 3564/2 und Bfl. 903, auf welch letzterer das Haus T***** steht.
II.römisch zwei.
Maria Magdalena H***** vertreten durch Dr. Peter Greil, ferner Prof. Mag. Heinrich T***** erklären, dass sie schon mit Vertrag vom 12. 5. 1975 entsprechend dem Wunsch und der Forderung ihres Vaters Heinrich T***** ihrem Bruder Ing. Konrad T***** und dessen Rechtsnachfolgern die Berechtigung zur Nutzung der vorbeschriebenen 4 Waldteile "N*****", "E*****" (auch A*****), "B*****" und "M*****" mit allen Rechten und Pflichten eines tatsächlichen Besitzers eingeräumt haben, sodass seither dem Ing. Konrad T***** in faktischer Hinsicht die Rechte und Pflichten eines tatsächlichen Besitzers an diesen 4 Waldteilen zustehen und dieser daher seither berechtigt ist, diese 4 Waldteile vollkommen frei zu nützen. Ing. Konrad T***** bestätigt die Annahme dieser Berechtigung gemäß Vertrag vom 12. 5. 1975.
Da die Einräumung dieser Berechtigung bereits zum 12. 5. 1975 erfolgt ist, trägt seither Ing. Konrad T***** die mit diesen Waldteilen verbundenen Gefahren, treffen ihn aber auch alle darauf entfallenden Gebühren- und sonstigen Zahlungspflichten. Diese Rechtseinräumung erfolgte im seinerzeit bestandenen Zustand der Teilwaldflächen, ohne Haftung der beiden Übergeber für bestimmte tatsächliche oder rechtliche Eigenschaften, insbesondere ohne Haftung für ein bestimmtes Ausmaß, eine bestimmte Bonität oder sonstige Ertragsfähigkeit oder Widmung der zu nutzenden Flächen. Die Übergeber bestätigen, dass sie an diesen Teilwaldflächen keinem Dritten irgendwelche Rechte eingeräumt haben, diese auch niemandem verpfändet oder sonst zur Besicherung unterstellt haben.
III.römisch drei.
Ing. Konrad T***** will nunmehr die Umschreibung der Waldteile durchzuführen versuchen, weshalb er im Sinne Punkt III. des Vertrages vom 12. 5. 1975 gegenständliche Urkunde errichtet. Diese Umschreibung bedeutet eine Absonderung eines Teilwaldrechtes von der bisher berechtigten Stammsitzliegenschaft. Darum kann nach der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur der Eigentümer der bisher berechtigten Stammsitzliegenschaft entsprechend ansuchen. Deshalb sind die Vertragsteile übereingekommen, dass nunmehr um die Umschreibung dieser zur realrechtlichen Verbindung mit EZl. 1275 ***** bestimmten Waldteile bei der Agrarbehörde angesucht wird, um dann die entsprechende Umschreibung in der Waldkartei der Marktgemeinde T***** vornehmen zu können. Der Miteigentümer Prof. Mag. Heinrich T***** schließt sich dem von der weiteren Miteigentümerin Maria Magdalena H***** einzubringenden Antrag auf agrarbehördliche Bewilligung dieser Absonderung an. Beide Veräußerer Mag. Heinrich T***** und Maria Magdalena H***** als Miteigentümer der Liegenschaft in EZl. 983 ***** erklären, dass die Übertragung dieser Waldteile Wille und Auftrag des gemeinsamen Vaters Heinrich T***** war, dass auf der Liegenschaft in EZl 983 ***** keine Landwirtschaft betrieben wird und dass daher diese Waldteile für den bisher berechtigten Liegenschaftsbesitz entbehrlich sind.Ing. Konrad T***** will nunmehr die Umschreibung der Waldteile durchzuführen versuchen, weshalb er im Sinne Punkt römisch drei. des Vertrages vom 12. 5. 1975 gegenständliche Urkunde errichtet. Diese Umschreibung bedeutet eine Absonderung eines Teilwaldrechtes von der bisher berechtigten Stammsitzliegenschaft. Darum kann nach der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur der Eigentümer der bisher berechtigten Stammsitzliegenschaft entsprechend ansuchen. Deshalb sind die Vertragsteile übereingekommen, dass nunmehr um die Umschreibung dieser zur realrechtlichen Verbindung mit EZl. 1275 ***** bestimmten Waldteile bei der Agrarbehörde angesucht wird, um dann die entsprechende Umschreibung in der Waldkartei der Marktgemeinde T***** vornehmen zu können. Der Miteigentümer Prof. Mag. Heinrich T***** schließt sich dem von der weiteren Miteigentümerin Maria Magdalena H***** einzubringenden Antrag auf agrarbehördliche Bewilligung dieser Absonderung an. Beide Veräußerer Mag. Heinrich T***** und Maria Magdalena H***** als Miteigentümer der Liegenschaft in EZl. 983 ***** erklären, dass die Übertragung dieser Waldteile Wille und Auftrag des gemeinsamen Vaters Heinrich T***** war, dass auf der Liegenschaft in EZl 983 ***** keine Landwirtschaft betrieben wird und dass daher diese Waldteile für den bisher berechtigten Liegenschaftsbesitz entbehrlich sind.
Der Übernehmer Ing. Konrad T***** erklärt, diese Waldteile im Rahmen seines Liegenschaftsbesitzes EZl 1275 ***** zu nutzen und diese Waldteile nur gemeinsam mit diesem Liegenschaftsbesitz allenfalls zu veräußern bzw auf Rechtsnachfolger zu übertragen.
IV.römisch vier.
Die mit der Errichtung dieser Urkunde und mit der Einholung der erforderlichen Genehmigung verbundenen Kosten und Gebühren bzw Abgaben übernimmt Ing. Konrad T***** in seine alleinige Zahlungspflicht.
Die Übertragung dieser Teilwaldrechte erfolgte in Abgeltung der erbrechtlichen Ansprüche des Ing. Konrad T***** nach dem gemeinsamen Vater Heinrich T*****, hat auch Ing. Konrad T***** im Vertrauen auf die Richtigkeit und Gültigkeit dieser Übertragung der Teilwaldrechte zumindest in einem solchen Ausmaß, dass ihm und seinen Rechtsnachfolgern die Nutzung dieser Teilwaldrechte zukommt, keine Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber den beiden nunmehrigen Übergebern als seinerzeitige Übernehmer des väterlichen Liegenschaftsbesitzes geltend gemacht."
Hilfsweise begehrt der Kläger, der Beklagte als Miteigentümer zur Hälfte an der Liegenschaft EZl 983 ***** sei schuldig, gleich der weiteren Hälftemiteigentümerin Maria Magdalena H***** geborene T***** den Antrag an die Agrarbehörde, die Absonderung der bisher der Liegenschaft in EZl 983 ***** zugeordneten, im Waldprotokoll der Marktgemeinde T***** aufscheinenden Waldteile, und zwar
Waldparzelle Nr. ***** im N***** mit 13.948 m²
Waldparzelle Nr. *****, im E***** (auch A*****) mit 2000 m²
Waldparzelle Nr. ***** im B***** mit 2400 m²
Waldparzelle Nr. *****, in M***** mit 1.700 m²
gemäß § 38 TFLG zu bewilligen, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu stellen.gemäß Paragraph 38, TFLG zu bewilligen, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu stellen.
Während sich Maria Magdalena H***** aufgrund der Vereinbarung vom 12. 5. 1975 zu dem geltend gemachten Rechtsanspruch des Klägers bekenne, sei der Beklagte als weiterer Hälfteeigentümer nicht bereit, der Aufforderung des Klägers zur Unterfertigung einer zur Verschaffung der Nutzungsrechte bzw Umschreibung im Waldprotokoll geeigneten Vertragsurkunde nachzukommen. Dessen Auffassung, dass der Vertrag aus 1975 nichtig sei, treffe nicht zu. Richtig sei, dass die Absonderung von Teilwaldrechten von einer bisher berechtigten Liegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde geschehen könne. Der Kläger sei bereit, diese Teilwaldrechte mit seiner Liegenschaft EZ 1275 Grundbuch T***** als neue Stammsitzliegenschaft zu verbinden, sodass wesentliche Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt seien. Eine allfällige Nichtgenehmigung der Absonderung der Teilwaldrechte durch die Agrarbehörde ändere nichts an der Rechtspflicht des Beklagten, einen entsprechenden Vertrag zu unterfertigen, der eine solche Teilwaldrechtsübertragung ermögliche. Dem Kläger stehe nicht nur ein auf seine Lebenszeit beschränktes Recht auf Nutzung zu, sondern auch der Anspruch auf Zuschreibung dieser Rechte zu einer in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft. Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz (TFLG) regle nicht die vertraglichen Verfügungen über Anteilsrechte; nur das Absondern eines Anteilsrechts von einer berechtigten Stammsitzliegenschaft und der Erwerb dieses Anteilsrechts, das mit einer berechtigten Stammsitzliegenschaft zu verbinden ist, ferner die Abtretung von Grundflächen aus einer anteilsberechtigten Liegenschaft bedürften der Zustimmung der Agrarbehörde. Durch die bloße Übertragung der Nutzung von Anteilsrechten erfolge keine Absonderung, sodass die Vereinbarung vom 12. 5. 1975 kein Umgehungsgeschäft gewesen sei, wenn dort die Ausübung der Nutzung an den bestimmten Waldteilen dem Kläger eingeräumt worden sei. Jedermann könne sich für die Zukunft verpflichten, an jemanden ein bestimmtes Recht zu übertragen, sobald eine solche Rechtsübertragung nach der Rechtsordnung möglich sei. Der nun geforderte Überlassungsvertrag enthalte nur das, was nach der Vereinbarung vom 12. 5. 1975 gefordert werden dürfe. § 38 TFLG idF LGBl 2001/55 lasse die Absonderung von Teilwaldrechten mit Bewilligung der Agrarbehörde zu, wenn sie mit einer in derselben Gemeinde gelegenen im Eigentum des Erwerbers stehenden Liegenschaft verbunden würden, hinsichtlich dessen die künftige Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst gewährleistet sei. Im Hinblick auf diese neue Rechtslage sei eine Genehmigung durch die Agrarbehörde zu erwarten.Während sich Maria Magdalena H***** aufgrund der Vereinbarung vom 12. 5. 1975 zu dem geltend gemachten Rechtsanspruch des Klägers bekenne, sei der Beklagte als weiterer Hälfteeigentümer nicht bereit, der Aufforderung des Klägers zur Unterfertigung einer zur Verschaffung der Nutzungsrechte bzw Umschreibung im Waldprotokoll geeigneten Vertragsurkunde nachzukommen. Dessen Auffassung, dass der Vertrag aus 1975 nichtig sei, treffe nicht zu. Richtig sei, dass die Absonderung von Teilwaldrechten von einer bisher berechtigten Liegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde geschehen könne. Der Kläger sei bereit, diese Teilwaldrechte mit seiner Liegenschaft EZ 1275 Grundbuch T***** als neue Stammsitzliegenschaft zu verbinden, sodass wesentliche Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt seien. Eine allfällige Nichtgenehmigung der Absonderung der Teilwaldrechte durch die Agrarbehörde ändere nichts an der Rechtspflicht des Beklagten, einen entsprechenden Vertrag zu unterfertigen, der eine solche Teilwaldrechtsübertragung ermögliche. Dem Kläger stehe nicht nur ein auf seine Lebenszeit beschränktes Recht auf Nutzung zu, sondern auch der Anspruch auf Zuschreibung dieser Rechte zu einer in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft. Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz (TFLG) regle nicht die vertraglichen Verfügungen über Anteilsrechte; nur das Absondern eines Anteilsrechts von einer berechtigten Stammsitzliegenschaft und der Erwerb dieses Anteilsrechts, das mit einer berechtigten Stammsitzliegenschaft zu verbinden ist, ferner die Abtretung von Grundflächen aus einer anteilsberechtigten Liegenschaft bedürften der Zustimmung der Agrarbehörde. Durch die bloße Übertragung der Nutzung von Anteilsrechten erfolge keine Absonderung, sodass die Vereinbarung vom 12. 5. 1975 kein Umgehungsgeschäft gewesen sei, wenn dort die Ausübung der Nutzung an den bestimmten Waldteilen dem Kläger eingeräumt worden sei. Jedermann könne sich für die Zukunft verpflichten, an jemanden ein bestimmtes Recht zu übertragen, sobald eine solche Rechtsübertragung nach der Rechtsordnung möglich sei. Der nun geforderte Überlassungsvertrag enthalte nur das, was nach der Vereinbarung vom 12. 5. 1975 gefordert werden dürfe. Paragraph 38, TFLG in der Fassung LGBl 2001/55 lasse die Absonderung von Teilwaldrechten mit Bewilligung der Agrarbehörde zu, wenn sie mit einer in derselben Gemeinde gelegenen im Eigentum des Erwerbers stehenden Liegenschaft verbunden würden, hinsichtlich dessen die künftige Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst gewährleistet sei. Im Hinblick auf diese neue Rechtslage sei eine Genehmigung durch die Agrarbehörde zu erwarten.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Da der Kläger bei Unterfertigung des Vertrags vom 12. 5. 1975 nicht "teilwaldberechtigt" gewesen sei, wäre die Umschreibung der Teilwaldrechte auf ihn nicht möglich gewesen. Das sei den Parteien bewusst gewesen. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur der Anteilsrechte am Gemeindegut ergebe sich, dass privatrechtliche Verträge, in welchen über eben solche Anteilsrechte Vereinbarungen getroffen werden, ohne Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde absolut nichtig seien. Der Vertrag vom 12. 5. 1975 sei daher absolut nichtig und habe nur der Umgehung geltender gesetzlicher Bestimmungen gedient. Die Unerlaubtheit eines Vertrags im Zeitpunkt des Geschäftsschlusses werde nachträglich nicht geheilt. Verträge seien von Anfang an nichtig, wenn die Vertragsschließenden von vornherein die behördliche Genehmigung nicht anstrebten, weil sie wüssten, dass sie versagt werden würde. Auch Umgehungsgeschäfte seien nichtig, wenn sie den Zweck der umgangenen Norm zu vereiteln beabsichtigten. Bis zur Bewilligung durch die Agrarbehörde sei der Vertrag vom 12. 5. 1975 unwirksam. Die nunmehr begehrte Unterfertigung betreffe eine Vereinbarung, die weit über den Vertrag vom 12. 5. 1975 hinausgehe. Von einer Umschreibung der Teilwaldrechte auf eine andere Liegenschaft sei dort nämlich nicht die Rede gewesen. Die Übertragung der Nutzung an einem oder mehreren Teilwäldern sei eine Belastung agrargemeinschaftlicher Grundrechte im Sinne des § 39 TFLG 1969 und 40 TFLG 1996. Diese Vereinbarung hätte der Agrarbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Erst wenn der Vertrag vom 12. 5. 1975 von der Agrarbehörde genehmigt sei, könne der Kläger vom Beklagten die Zustimmung zur Teilwaldrechtsübertragung fordern. Die Auslegung des Klägers, der Vertrag vom 12. 5. 1975 regle nur die befristete Übertragung der Nutzung bis zur Umschreibung der Waldteile, sei nicht richtig. Der Vertrag sei nicht befristet, sondern solle im Gegenteil auch für die Erben gelten. Von einer Umschreibung der Waldteile sei jedoch keine Rede.Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Da der Kläger bei Unterfertigung des Vertrags vom 12. 5. 1975 nicht "teilwaldberechtigt" gewesen sei, wäre die Umschreibung der Teilwaldrechte auf ihn nicht möglich gewesen. Das sei den Parteien bewusst gewesen. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur der Anteilsrechte am Gemeindegut ergebe sich, dass privatrechtliche Verträge, in welchen über eben solche Anteilsrechte Vereinbarungen getroffen werden, ohne Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde absolut nichtig seien. Der Vertrag vom 12. 5. 1975 sei daher absolut nichtig und habe nur der Umgehung geltender gesetzlicher Bestimmungen gedient. Die Unerlaubtheit eines Vertrags im Zeitpunkt des Geschäftsschlusses werde nachträglich nicht geheilt. Verträge seien von Anfang an nichtig, wenn die Vertragsschließenden von vornherein die behördliche Genehmigung nicht anstrebten, weil sie wüssten, dass sie versagt werden würde. Auch Umgehungsgeschäfte seien nichtig, wenn sie den Zweck der umgangenen Norm zu vereiteln beabsichtigten. Bis zur Bewilligung durch die Agrarbehörde sei der Vertrag vom 12. 5. 1975 unwirksam. Die nunmehr begehrte Unterfertigung betreffe eine Vereinbarung, die weit über den Vertrag vom 12. 5. 1975 hinausgehe. Von einer Umschreibung der Teilwaldrechte auf eine andere Liegenschaft sei dort nämlich nicht die Rede gewesen. Die Übertragung der Nutzung an einem oder mehreren Teilwäldern sei eine Belastung agrargemeinschaftlicher Grundrechte im Sinne des Paragraph 39, TFLG 1969 und 40 TFLG 1996. Diese Vereinbarung hätte der Agrarbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Erst wenn der Vertrag vom 12. 5. 1975 von der Agrarbehörde genehmigt sei, könne der Kläger vom Beklagten die Zustimmung zur Teilwaldrechtsübertragung fordern. Die Auslegung des Klägers, der Vertrag vom 12. 5. 1975 regle nur die befristete Übertragung der Nutzung bis zur Umschreibung der Waldteile, sei nicht richtig. Der Vertrag sei nicht befristet, sondern solle im Gegenteil auch für die Erben gelten. Von einer Umschreibung der Waldteile sei jedoch keine Rede.
Das Erstgericht wies das Klagehaupt- und das Eventualbegehren ab. Nach dem TFLG 1969 und 1978 (Wiederverlautbarung 1996) gälten Teilwaldrechte als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes. Sie seien Holz- und Streunutzungsrechte, die aufgrund öffentlicher Urkunden oder aufgrund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestünden. Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte bestehen, seien agrargemeinschaftliche Grundstücke. Für den hier maßgeblichen Zeitraum habe die Absonderung der mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft seit jeher der Bewilligung der Agrarbehörde bedurft. Bis zuletzt hätte die Agrarbehörde eine Absonderung der vier Teilwaldrechte der Liegenschaft EZ 983 ***** zugunsten des Klägers nicht bewilligen können, da der Erwerb des Anteilsrechts durch den Kläger nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs gedient hätte (§ 38 Abs 4 lit b, seit LGBl 1998/77 lit c TFLG). Seit der Novelle LGBl 2001/55 sei nicht mehr die Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs Voraussetzung, vielmehr könne die Verbindung mit einer im Eigentum des Erwerbers stehenden Liegenschaft genügen, wenn die künftige Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst gewährleistet sei (§ 38 Abs 4 lit c TFLG). Aus diesem Grund sei es nicht mehr von vornherein für den Kläger aussichtslos, die Genehmigung der Agrarbehörde zur Absonderung der vier Teilwaldrechte von der Liegenschaft des Beklagten und seiner Schwester und die Zuschreibung zu seiner eigenen Liegenschaft zu erhalten. Die vertragliche Übertragung der Nutzung der Teilwaldrechte an den Kläger sei keine Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, die der agrarbehördlichen Bewilligung bedurft hätte. Für den Streit entscheidend seien aber ohnedies nur die Punkte II und III dieser Vereinbarung aus 1975. Inhaltlich bedeute Punkt III in Verbindung mit der Feststellung in Punkt II, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen eine Umschreibung der Waldteile auf den Kläger zwar nicht möglich sei, ihm jedoch das Recht eingeräumt werde, über diese vier Waldteile vollkommen frei zu verfügen, einen Vorvertrag. Der Beklagte und seine Schwester hätten sich damit verpflichtet, jederzeit in jeder gewünschten Form schriftliche (auch vertragliche) Erklärungen über diese Waldteile erkennbar zu dem Zweck abzugeben, dass der Kläger auch nach außen hin - nach Maßgabe der rechtlichen Zulässigkeit - die rechtliche Stellung bekomme, die möglichst der Umschreibung der Waldteile auf ihn nahe komme. Eine andere objektive Bedeutung könnte dem Vertragstext nicht beigemessen werden. Den Beweis dafür, dass er sich bei Vertragsabschluss geirrt hätte, habe der Beklagte nicht erbracht. Die Verpflichtung aus einem Vorvertrag nach § 936 ABGB zum Abschluss des Hauptvertrages erlösche mit Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, der für den Abschluss des Hauptvertrags in Aussicht genommen worden war. Schon allein daraus ergebe sich, dass der Abschlusszeitpunkt zumindest objektiv erschließbar sein müsse. Zweck der Bestimmung sei, dass ein unabsehbar dauernder Schwebezustand vermieden werde, in dem noch keine vertragliche Bindung der Parteien in der Hauptsache bestehe, jedoch schon eine vorgelagerte Verpflichtung, eine solche vertragliche Bindung einzugehen. Die Formulierung in Punkt III des Vertrags widerspreche diesem Gesetzeszweck. Es sei kein erschließbarer Zeitpunkt genannt, von dem weg die Jahresfrist gerechnet werden könnte. Überdies sei der Hauptvertrag nicht ausreichend bestimmt im Sinne des § 936 ABGB, sei doch aus der Urkunde selbst nicht zu entnehmen, welchen Inhalt die in Punkt III genannten Urkunden und Schriftstücke aller Art haben sollten. Diese unklare Formulierung entspreche nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des Vorvertrags. Sollte man meinen, dass Vertragszweck gewesen sei, dem Kläger in Ansehung der Waldteile eine tatsächliche Stellung zu verschaffen, die dem Vollrecht an diesen Waldteilen entspreche und diese Stellung dadurch abzusichern, dass der weiterhin berechtigte Beklagte jederzeit und ganz nach Weisung des Klägers damit verfahren müsse, so wäre dieser Vertrag insoweit als Treuhandvereinbarung zwischen den Parteien anzusehen. Eine solche Konstruktion wolle die Genehmigungsbedürftigkeit der eigentlich angestrebten Regelung vermeiden. Dabei handle es sich somit um ein Umgehungsgeschäft, dessen Wesen gerade darin liege, dass Gesetzesbestimmungen zwar formal beachtet werden, dennoch aber der Zweck einer gesetzlichen Bestimmung durch das Rechtsgeschäft vereitelt werde. Auch die im Jahr 1975 geltende Fassung des TFLG 1969 habe für die Absonderung die agrarbehördliche Bewilligung (§ 37 Abs 3 leg cit) vorgesehen. Diese Bewilligung wäre aber nach den Abs 3 und 4 der zitierten Gesetzesbestimmung jedenfalls zu verweigern gewesen. Gerade aus diesem Grund habe man eine Konstruktion gewählt, die formal einer Bewilligung nicht bedürfe. Berücksichtige man den Gesetzeszweck der Bewilligungspflicht und die gesetzlich vorgegebenen Kriterien der Bewilligungs- und Versagungsgründe, nämlich solche Rechte nur entsprechend den wirtschaftlichen Bedürfnissen landwirtschaftlicher Betriebe solchen Liegenschaften zuzuordnen, so sei der Vertrag 1975 auch als Treuhandvereinbarung nichtig. Die Gesetzesänderung LGBl 2001/1955 vermöge nichts an der Unwirksamkeit der Vereinbarung von 1975 zu ändern. Unter dem Wort "Absonderung" agrarischer Rechte von Stammsitzliegenschaften meine das TFLG nicht nur die sachenrechtliche Übertragung dieser Rechte, sondern auch die Vereinbarung des entsprechenden Titelgeschäfts. Der Vertrag vom 12. 5. 1975 erweise sich somit als ungültig. Der geltend gemachte Anspruch - auch der Eventualanspruch - bestehe daher nicht zu Recht.Das Erstgericht wies das Klagehaupt- und das Eventualbegehren ab. Nach dem TFLG 1969 und 1978 (Wiederverlautbarung 1996) gälten Teilwaldrechte als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes. Sie seien Holz- und Streunutzungsrechte, die aufgrund öffentlicher Urkunden oder aufgrund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestünden. Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte bestehen, seien agrargemeinschaftliche Grundstücke. Für den hier maßgeblichen Zeitraum habe die Absonderung der mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft seit jeher der Bewilligung der Agrarbehörde bedurft. Bis zuletzt hätte die Agrarbehörde eine Absonderung der vier Teilwaldrechte der Liegenschaft EZ 983 ***** zugunsten des Klägers nicht bewilligen können, da der Erwerb des Anteilsrechts durch den Kläger nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs gedient hätte (Paragraph 38, Absatz 4, Litera b,, seit LGBl 1998/77 Litera c, TFLG). Seit der Novelle LGBl 2001/55 sei nicht mehr die Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs Voraussetzung, vielmehr könne die Verbindung mit einer im Eigentum des Erwerbers stehenden Liegenschaft genügen, wenn die künftige Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst gewährleistet sei (Paragraph 38, Absatz 4, Litera c, TFLG). Aus diesem Grund sei es nicht mehr von vornherein für den Kläger aussichtslos, die Genehmigung der Agrarbehörde zur Absonderung der vier Teilwaldrechte von der Liegenschaft des Beklagten und seiner Schwester und die Zuschreibung zu seiner eigenen Liegenschaft zu erhalten. Die vertragliche Übertragung der Nutzung der Teilwaldrechte an den Kläger sei keine Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, die der agrarbehördlichen Bewilligung bedurft hätte. Für den Streit entscheidend seien aber ohnedies nur die Punkte römisch zwei und römisch drei dieser Vereinbarung aus 1975. Inhaltlich bedeute Punkt römisch drei in Verbindung mit der Feststellung in Punkt römisch zwei, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen eine Umschreibung der Waldteile auf den Kläger zwar nicht möglich sei, ihm jedoch das Recht eingeräumt werde, über diese vier Waldteile vollkommen frei zu verfügen, einen Vorvertrag. Der Beklagte und seine Schwester hätten sich damit verpflichtet, jederzeit in jeder gewünschten Form schriftliche (auch vertragliche) Erklärungen über diese Waldteile erkennbar zu dem Zweck abzugeben, dass der Kläger auch nach außen hin - nach Maßgabe der rechtlichen Zulässigkeit - die rechtliche Stellung bekomme, die möglichst der Umschreibung der Waldteile auf ihn nahe komme. Eine andere objektive Bedeutung könnte dem Vertragstext nicht beigemessen werden. Den Beweis dafür, dass er sich bei Vertragsabschluss geirrt hätte, habe der Beklagte nicht erbracht. Die Verpflichtung aus einem Vorvertrag nach Paragraph 936, ABGB zum Abschluss des Hauptvertrages erlösche mit Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, der für den Abschluss des Hauptvertrags in Aussicht genommen worden war. Schon allein daraus ergebe sich, dass der Abschlusszeitpunkt zumindest objektiv erschließbar sein müsse. Zweck der Bestimmung sei, dass ein unabsehbar dauernder Schwebezustand vermieden werde, in dem noch keine vertragliche Bindung der Parteien in der Hauptsache bestehe, jedoch schon eine vorgelagerte Verpflichtung, eine solche vertragliche Bindung einzugehen. Die Formulierung in Punkt römisch drei des Vertrags widerspreche diesem Gesetzeszweck. Es sei kein erschließbarer Zeitpunkt genannt, von dem weg die Jahresfrist gerechnet werden könnte. Überdies sei der Hauptvertrag nicht ausreichend bestimmt im Sinne des Paragraph 936, ABGB, sei doch aus der Urkunde selbst nicht zu entnehmen, welchen Inhalt die in Punkt römisch drei genannten Urkunden und Schriftstücke aller Art haben sollten. Diese unklare Formulierung entspreche nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des Vorvertrags. Sollte man meinen, dass Vertragszweck gewesen sei, dem Kläger in Ansehung der Waldteile eine tatsächliche Stellung zu verschaffen, die dem Vollrecht an diesen Waldteilen entspreche und diese Stellung dadurch abzusichern, dass der weiterhin berechtigte Beklagte jederzeit und ganz nach Weisung des Klägers damit verfahren müsse, so wäre dieser Vertrag insoweit als Treuhandvereinbarung zwischen den Parteien anzusehen. Eine solche Konstruktion wolle die Genehmigungsbedürftigkeit der eigentlich angestrebten Regelung vermeiden. Dabei handle es sich somit um ein Umgehungsgeschäft, dessen Wesen gerade darin liege, dass Gesetzesbestimmungen zwar formal beachtet werden, dennoch aber der Zweck einer gesetzlichen Bestimmung durch das Rechtsgeschäft vereitelt werde. Auch die im Jahr 1975 geltende Fassung des TFLG 1969 habe für die Absonderung die agrarbehördliche Bewilligung (Paragraph 37, Absatz 3, leg cit) vorgesehen. Diese Bewilligung wäre aber nach den Absatz 3 und 4 der zitierten Gesetzesbestimmung jedenfalls zu verweigern gewesen. Gerade aus diesem Grund habe man eine Konstruktion gewählt, die formal einer Bewilligung nicht bedürfe. Berücksichtige man den Gesetzeszweck der Bewilligungspflicht und die gesetzlich vorgegebenen Kriterien der Bewilligungs- und Versagungsgründe, nämlich solche Rechte nur entsprechend den wirtschaftlichen Bedürfnissen landwirtschaftlicher Betriebe solchen Liegenschaften zuzuordnen, so sei der Vertrag 1975 auch als Treuhandvereinbarung nichtig. Die Gesetzesänderung Landesgesetzblatt 2001 aus 1955, vermöge nichts an der Unwirksamkeit der Vereinbarung von 1975 zu ändern. Unter dem Wort "Absonderung" agrarischer Rechte von Stammsitzliegenschaften meine das TFLG nicht nur die sachenrechtliche Übertragung dieser Rechte, sondern auch die Vereinbarung des entsprechenden Titelgeschäfts. Der Vertrag vom 12. 5. 1975 erweise sich somit als ungültig. Der geltend gemachte Anspruch - auch der Eventualanspruch - bestehe daher nicht zu Recht.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Dem Berufungswerber sei darin beizupflichten, dass es sich bei dem vorliegenden Vertrag weder um einen Vorvertrag im Sinn des § 936 ABGB noch um eine Treuhandvereinbarung handle. Leistungsgegenstand eines Vorvertrags sei der Abschluss des Hauptvertrags. Die Formulierung des Vertrags vom 12. 5. 1975 enthalte keine Verpflichtung, zu einem späteren Zeitpunkt einen bereits bestimmten Hauptvertrag abzuschließen, vielmehr verpflichteten sich der Beklagte und seine Schwester im Punkt III lediglich dazu, auf jederzeitiges Begehren des Klägers Urkunden und Schriftstücke aller Art hinsichtlich der Waldteile in einfacher oder notarieller Form zu unterfertigen, um die bereits vertraglich vorgenommene Übertragung rechtlich auch umzusetzen. Von einer hinreichenden Konkretisierung eines in der Zukunft erst zu schließenden (oder zu unterfertigenden) Hauptvertrags könne keine Rede sein. Es fehle auch eine Konkretisierung des Zeitpunkts für den Beginn des Laufs der Einjahresfrist des § 936 ABGB. Schon aus der Formulierung des Punktes II der mehrfach genannten Vereinbarung gehe hervor, dass den Streitteilen damals bewusst gewesen sei, dass eine Umschreibung der Waldteile auf den Kläger rechtlich nicht möglich war und dementsprechend die Vereinbarung der faktischen Umsetzung der rechtlich nicht durchsetzbaren Übertragung des Eigentumsrechts an diesen Waldteilen habe dienen sollen. Zur Zeit der Vertragserrichtung sei nämlich eine Absonderung der mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde rechtsgültig zu vereinbaren gewesen. Die Auffassung des Klägers, dass nicht der Vertrag vom 12. 5. 1975, sondern lediglich die Absonderung der Teilwaldrechte bewilligungspflichtig gewesen sei, vermöge nicht zu überzeugen. Die Absonderung eines Teilwaldes von der Stammsitzliegenschaft sei untrennbar mit der zugrunde liegenden privatrechtlichen Vereinbarung verknüpft, sodass jedenfalls von der Genehmigungspflicht des Vertrags vom 12. 5. 1975 auszugehen sei. Da diese Vereinbarung zur Zeit ihrer Unterfertigung rechtlich nicht umsetzbar gewesen sei, dem Kläger damit aber im Wesentlichen alle Rechte an der Liegenschaft eingeräumt worden seien, welche ihm für den Fall der Genehmigung der Vereinbarung durch die Agrarbehörde nach dem Gesetz zugestanden wären und die Beteiligten von allem Anfang an nicht beabsichtigten, diesen Vertrag der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen, erweise sich die Vereinbarung in ihrer Gesamtheit als nichtig. Sämtliche in diesem Vertrag angeführten Verpflichtungen, insbesondere auch laut Punkt III, seien daher als unwirksam anzusehen.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Dem Berufungswerber sei darin beizupflichten, dass es sich bei dem vorliegenden Vertrag weder um einen Vorvertrag im Sinn des Paragraph 936, ABGB noch um eine Treuhandvereinbarung handle. Leistungsgegenstand eines Vorvertrags sei der Abschluss des Hauptvertrags. Die Formulierung des Vertrags vom 12. 5. 1975 enthalte keine Verpflichtung, zu einem späteren Zeitpunkt einen bereits bestimmten Hauptvertrag abzuschließen, vielmehr verpflichteten sich der Beklagte und seine Schwester im Punkt römisch drei lediglich dazu, auf jederzeitiges Begehren des Klägers Urkunden und Schriftstücke aller Art hinsichtlich der Waldteile in einfacher oder notarieller Form zu unterfertigen, um die bereits vertraglich vorgenommene Übertragung rechtlich auch umzusetzen. Von einer hinreichenden Konkretisierung eines in der Zukunft erst zu schließenden (oder zu unterfertigenden) Hauptvertrags könne keine Rede sein. Es fehle auch eine Konkretisierung des Zeitpunkts für den Beginn des Laufs der Einjahresfrist des Paragraph 936, ABGB. Schon aus der Formulierung des Punktes römisch zwei der mehrfach genannten Vereinbarung gehe hervor, dass den Streitteilen damals bewusst gewesen sei, dass eine Umschreibung der Waldteile auf den Kläger rechtlich nicht möglich war und dementsprechend die Vereinbarung der faktischen Umsetzung der rechtlich nicht durchsetzbaren Übertragung des Eigentumsrechts an diesen Waldteilen habe dienen sollen. Zur Zeit der Vertragserrichtung sei nämlich eine Absonderung der mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde rechtsgültig zu vereinbaren gewesen. Die Auffassung des Klägers, dass nicht der Vertrag vom 12. 5. 1975, sondern lediglich die Absonderung der Teilwaldrechte bewilligungspflichtig gewesen sei, vermöge nicht zu überzeugen. Die Absonderung eines Teilwaldes von der Stammsitzliegenschaft sei untrennbar mit der zugrunde liegenden privatrechtlichen Vereinbarung verknüpft, sodass jedenfalls von der Genehmigungspflicht des Vertrags vom 12. 5. 1975 auszugehen sei. Da diese Vereinbarung zur Zeit ihrer Unterfertigung rechtlich nicht umsetzbar gewesen sei, dem Kläger damit aber im Wesentlichen alle Rechte an der Liegenschaft eingeräumt worden seien, welche ihm für den Fall der Genehmigung der Vereinbarung durch die Agrarbehörde nach dem Gesetz zugestanden wären und die Beteiligten von allem Anfang an nicht beabsichtigten, diesen Vertrag der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen, erweise sich die Vereinbarung in ihrer Gesamtheit als nichtig. Sämtliche in diesem Vertrag angeführten Verpflichtungen, insbesondere auch laut Punkt römisch drei, seien daher als unwirksam anzusehen.