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Entscheidung 5 Ob 119/13f×

Entscheidung 5 Ob 119/13f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017078 Rechtssatz 03.02.1977Zivilrecht
Bei Ausübung des Optionsrechtes wird das bereits im voraus bestimmte Schuldverhältnis in Geltung gesetzt. Bei einem Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Dritte mit diesem Zeitpunkt sein unmittelbares Recht.
RS0019140 Rechtssatz 31.10.1968Zivilrecht
Der Vorvertrag stellt einen - mindestens einen Teil bindenden - Schuldvertrag dar, dessen Wesen dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die versprochene Leistung auf die Abschließung eines Hauptvertrages bezieht. Vom Vorvertrag zu unterscheiden ist die Option …
RS0019191 Rechtssatz 29.05.1968Zivilrecht
Der Optionsberechtigte kann das Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluss begründen, zB den Kauf oder Verkauf eines Liegenschaftsanteiles bewirken. Es schadet aber nicht, wenn der Berechtigte ein Klagebegehren auf Abschl …
RS0019207 Rechtssatz 21.10.1975Zivilrecht
Im Optionsvertrag nicht aufscheinende Vertragsbestimmungen, wie der Zeitpunkt der Berichtigung des Kaufpreises, der Übernahme des Kaufgegenstandes und der Errichtung des schriftlichen Kaufvertrages sowie der Stichtag der Verrechnung, sind keineswegs wesentl …
RS0034032 Rechtssatz 09.10.1968Zivilrecht
Wenn der Hauptmieter einer Eigentumswohnung diese Wohnung käuflich erwirbt, wird er gemäß § 1120 ABGB auch deren Vermieter, sodass das Mietverhältnis durch Vereinigung erlischt.
RS0034033 Rechtssatz 31.05.1967Zivilrecht
Der Mietvertrag über ein Haus erlischt durch Vereinigung, sobald das Eigentumsrecht des Mieters an dem Haus grundbücherlich einverleibt wird.
RS0043415 Rechtssatz 02.02.1952Zivilrecht
Die Auslegung einer Urkunde kann wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln, zB der §§ 914, 915 ABGB, in Widerspruch steht.
RS0115633 Rechtssatz 12.09.2001Zivilrecht
Die Option ist ein Vertrag, durch den eine Partei das Recht erhält, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Sie gewährt also ein Gestaltungsrecht. Anders als der Vorvertrag gibt sie nicht bloß ein Recht auf Abschluss eines Hau …