Rechtssatz RS0019207
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019207
Geschäftszahl
4Ob612/75 (4Ob613/75, 4Ob614/75); 6Ob2317/96w; 5Ob122/03g; 5Ob119/13f
Entscheidungsdatum
03.10.2013
Rechtssatz
Im Optionsvertrag nicht aufscheinende Vertragsbestimmungen, wie der Zeitpunkt der Berichtigung des Kaufpreises, der Übernahme des Kaufgegenstandes und der Errichtung des schriftlichen Kaufvertrages sowie der Stichtag der Verrechnung, sind keineswegs wesentlich, sodaß ihr Fehlen der Annahme einer Option, die freilich alle wesentlichen Vertragsbestimmungen enthalten muß (vgl MietSlg 20080), nicht entgegensteht. Sie sind mangels Vereinbarung dem dispositiven Recht zu entnehmen.Im Optionsvertrag nicht aufscheinende Vertragsbestimmungen, wie der Zeitpunkt der Berichtigung des Kaufpreises, der Übernahme des Kaufgegenstandes und der Errichtung des schriftlichen Kaufvertrages sowie der Stichtag der Verrechnung, sind keineswegs wesentlich, sodaß ihr Fehlen der Annahme einer Option, die freilich alle wesentlichen Vertragsbestimmungen enthalten muß vergleiche MietSlg 20080), nicht entgegensteht. Sie sind mangels Vereinbarung dem dispositiven Recht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 612/75
Entscheidungstext OGH 21.10.1975 4 Ob 612/75
Veröff: NZ 1977,56 = MietSlg 27121
- 6 Ob 2317/96w
Entscheidungstext OGH 26.05.1997 6 Ob 2317/96w
- 5 Ob 122/03g
Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 122/03g
Auch
- 5 Ob 119/13f
Entscheidungstext OGH 03.10.2013 5 Ob 119/13f
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019207
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2013
Dokumentnummer
JJR_19751021_OGH0002_0040OB00612_7500000_001