b) Nach der mit der Lehre übereinstimmenden Rechtsprechung (zuletzt 1 Ob 585/94 = SZ 67/137 mwN; Koziol/Welser, Grundriß10 I 117) - weshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keineswegs jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Option fehlt - wird unter einer Option ein Vertrag verstanden, durch den einem Vertragsteil das Recht eingeräumt wird, ein inhaltlich bereits festgelegtes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen. Im Optionsvertrag nicht aufscheinende Vertragsbestimmungen, wie der Zeitpunkt der Berichtigung des Kaufpreises, der Übernahme des Kaufgegenstands und der Errichtung des schriftlichen Kaufvertrags sowie der Stichtag der Verrechnung sind nicht wesentlich, sodaß ihr Fehlen der Annahme einer Option, die freilich alle wesentlichen Vertragsbestimmungen enthalten muß, nicht entgegensteht. Sie sind mangels Vereinbarung dem dispositiven Recht zu entnehmen (NZ 1977, 56 = MietSlg 27121; RIS-Justiz RS0019207).b) Nach der mit der Lehre übereinstimmenden Rechtsprechung (zuletzt 1 Ob 585/94 = SZ 67/137 mwN; Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins 117) - weshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keineswegs jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Option fehlt - wird unter einer Option ein Vertrag verstanden, durch den einem Vertragsteil das Recht eingeräumt wird, ein inhaltlich bereits festgelegtes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen. Im Optionsvertrag nicht aufscheinende Vertragsbestimmungen, wie der Zeitpunkt der Berichtigung des Kaufpreises, der Übernahme des Kaufgegenstands und der Errichtung des schriftlichen Kaufvertrags sowie der Stichtag der Verrechnung sind nicht wesentlich, sodaß ihr Fehlen der Annahme einer Option, die freilich alle wesentlichen Vertragsbestimmungen enthalten muß, nicht entgegensteht. Sie sind mangels Vereinbarung dem dispositiven Recht zu entnehmen (NZ 1977, 56 = MietSlg 27121; RIS-Justiz RS0019207).
Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanz(en) mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung (§§ 914 f ABGB, Text, Übung des redlichen Verkehrs) im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (4 Ob 528/94; 4 Ob 56/94 ua). Nur dann kann eine erhebliche Rechtsfrage vorliegen, wenn mit überzeugenden Argumenten dargetan wird, daß die Auslegung nicht gesetzeskonform ist (MietSlg 38/32; 4 Ob 528/94 uva), wenn eine wesentliche Verkennung der Rechtslage mit einem unvertretbaren Auslegungsergebnis gegeben ist. Davon kann hier keine Rede sein. Die Rechtsmittelbehauptung, das Berufungsgericht wäre von den erstgerichtlichen Feststellungen abgewichen, ist nicht zutreffend. Der Erstrichter verwendete den Begriff "Anzahlung" nicht als Begriffsgegensatz zu Angeld iSd § 908 ABGB, sondern bezeichnete damit, wie sich auch aus seiner rechtlichen Beurteilung ergibt, rein faktisch die Zahlung von 100.000 S durch die Klägerin. Bei Vorauszahlung eines Teils des Kaufpreises wird vielfach angenommen werden müssen, daß die Parteien damit nicht die Absicht der Vertragsbekräftigung und der Sicherstellung der Erfüllung, sondern nur eine bloße Anzahlung ohne Rechtsfolgen des § 908 ABGB, somit als Teil-, An- oder Acontozahlung beabsichtigten (JBl 1982, 255). Zur Abgrenzung von Angeld und Vorauszahlung hat der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen Stellung genommen (SZ 24/289; RZ 1979/46, SZ 54/46 uva; RIS-Justiz RS0017734). Was die Parteien selbst als Anzahlung bezeichnen, ist im Zweifel nicht Angeld, sondern Teilzahlung (JBl 1958, 445; JBl 1982, 255; SZ 54/186 ua; RIS-Justiz RS0017729), doch schließt auch eine solche Bezeichnung für sich allein den Angeldcharakter nicht aus (JBl 1982, 255). Gleiches muß auch für das Entgelt für eine Optionseinräumung gelten. Daß eine solche Optionseinräumung auch entgeltlich erfolgen kann, wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Daher konnte ungeachtet der - im übrigen durchgestrichenen - Bezeichnung "Anzahlung" in Beilage A die Zahlung in Wahrheit Entgelt für eine Optionseinräumung sein; Feststellungen über den Zahlungszweck entsprechend der Parteienabsicht liegen ja vor. Auf die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts durch die Parteien kommt es nicht an.Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanz(en) mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung (Paragraphen 914, f ABGB, Text, Übung des redlichen Verkehrs) im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (4 Ob 528/94; 4 Ob 56/94 ua). Nur dann kann eine erhebliche Rechtsfrage vorliegen, wenn mit überzeugenden Argumenten dargetan wird, daß die Auslegung nicht gesetzeskonform ist (MietSlg 38/32; 4 Ob 528/94 uva), wenn eine wesentliche Verkennung der Rechtslage mit einem unvertretbaren Auslegungsergebnis gegeben ist. Davon kann hier keine Rede sein. Die Rechtsmittelbehauptung, das Berufungsgericht wäre von den erstgerichtlichen Feststellungen abgewichen, ist nicht zutreffend. Der Erstrichter verwendete den Begriff "Anzahlung" nicht als Begriffsgegensatz zu Angeld iSd Paragraph 908, ABGB, sondern bezeichnete damit, wie sich auch aus seiner rechtlichen Beurteilung ergibt, rein faktisch die Zahlung von 100.000 S durch die Klägerin. Bei Vorauszahlung eines Teils des Kaufpreises wird vielfach angenommen werden müssen, daß die Parteien damit nicht die Absicht der Vertragsbekräftigung und der Sicherstellung der Erfüllung, sondern nur eine bloße Anzahlung ohne Rechtsfolgen des Paragraph 908, ABGB, somit als Teil-, An- oder Acontozahlung beabsichtigten (JBl 1982, 255). Zur Abgrenzung von Angeld und Vorauszahlung hat der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen Stellung genommen (SZ 24/289; RZ 1979/46, SZ 54/46 uva; RIS-Justiz RS0017734). Was die Parteien selbst als Anzahlung bezeichnen, ist im Zweifel nicht Angeld, sondern Teilzahlung (JBl 1958, 445; JBl 1982, 255; SZ 54/186 ua; RIS-Justiz RS0017729), doch schließt auch eine solche Bezeichnung für sich allein den Angeldcharakter nicht aus (JBl 1982, 255). Gleiches muß auch für das Entgelt für eine Optionseinräumung gelten. Daß eine solche Optionseinräumung auch entgeltlich erfolgen kann, wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Daher konnte ungeachtet der - im übrigen durchgestrichenen - Bezeichnung "Anzahlung" in Beilage A die Zahlung in Wahrheit Entgelt für eine Optionseinräumung sein; Feststellungen über den Zahlungszweck entsprechend der Parteienabsicht liegen ja vor. Auf die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts durch die Parteien kommt es nicht an.
c) Die Vorschriften des § 1336 Abs 2 ABGB über das richterliche Mäßigungsrecht bei Konventionalstrafen sind auch auf das Angeld analog anzuwenden (SZ 54/46). Ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn das Entgelt für eine Optionseinräumung gemindert werden soll, muß hier nicht beurteilt werden. Die Klägerin als Zahlungsversprecherin ist jedenfalls mit dem Beweis belastet, daß die Konventionalstrafe unbillig hoch ist (RZ 1976/90; JBl 1992, 663 uva; zuletzt 1 Ob 567/95 = ecolex 1995, 629 [Fischer-Czermak]; RIS-Justiz RS0032195; Reischauer in Rummel2 § 1336 ABGB Rz 18; Harrer in Schwimann, § 1336 ABGB Rz 33 f, je mwN). Diese Beweislast schließt auch den Beweis ein, daß der erwachsene Schaden unverhältnismäßig geringer ist als der bedungene Vergütungsbetrag (7 Ob 515/85), dazu ist ein entsprechendes Tatsachenvorbringen notwendig (SZ 58/152). Die Klägerin hat im vorliegenden Fall nur vorgetragen, der beklagten Partei sei kein Schaden entstanden. Ein allfälliger Anspruch der beklagten Partei sei zu mäßigen. Damit ist die Klägerin aber ihrer entsprechenden Behauptungslast (vgl dazu Reischauer in Rummel2 § 1336 ABGB Rz 18 mwN) nicht nachgekommen. Ob ein Beweisnotstand aufgetreten wäre, kann wegen des Fehlens eines ausreichend deutlichen Vorbringens nicht beurteilt werden. Die Klägerin hat auch nicht etwa in ihrer Berufung einen möglichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens infolge der Nichterörterung der Gründe für die Anwendung des Mäßigungsrechts iSd § 182 ZPO geltend gemacht (SZ 58/152). Daß die beklagte Partei das Vorbringen der Klägerin, es wäre kein Schaden eingetreten, mangels substantiierter Bestreitung anerkannt hätte, ist nicht zutreffend.c) Die Vorschriften des Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB über das richterliche Mäßigungsrecht bei Konventionalstrafen sind auch auf das Angeld analog anzuwenden (SZ 54/46). Ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn das Entgelt für eine Optionseinräumung gemindert werden soll, muß hier nicht beurteilt werden. Die Klägerin als Zahlungsversprecherin ist jedenfalls mit dem Beweis belastet, daß die Konventionalstrafe unbillig hoch ist (RZ 1976/90; JBl 1992, 663 uva; zuletzt 1 Ob 567/95 = ecolex 1995, 629 [Fischer-Czermak]; RIS-Justiz RS0032195; Reischauer in Rummel2 Paragraph 1336, ABGB Rz 18; Harrer in Schwimann, Paragraph 1336, ABGB Rz 33 f, je mwN). Diese Beweislast schließt auch den Beweis ein, daß der erwachsene Schaden unverhältnismäßig geringer ist als der bedungene Vergütungsbetrag (7 Ob 515/85), dazu ist ein entsprechendes Tatsachenvorbringen notwendig (SZ 58/152). Die Klägerin hat im vorliegenden Fall nur vorgetragen, der beklagten Partei sei kein Schaden entstanden. Ein allfälliger Anspruch der beklagten Partei sei zu mäßigen. Damit ist die Klägerin aber ihrer entsprechenden Behauptungslast vergleiche dazu Reischauer in Rummel2 Paragraph 1336, ABGB Rz 18 mwN) nicht nachgekommen. Ob ein Beweisnotstand aufgetreten wäre, kann wegen des Fehlens eines ausreichend deutlichen Vorbringens nicht beurteilt werden. Die Klägerin hat auch nicht etwa in ihrer Berufung einen möglichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens infolge der Nichterörterung der Gründe für die Anwendung des Mäßigungsrechts iSd Paragraph 182, ZPO geltend gemacht (SZ 58/152). Daß die beklagte Partei das Vorbringen der Klägerin, es wäre kein Schaden eingetreten, mangels substantiierter Bestreitung anerkannt hätte, ist nicht zutreffend.
Auf Fragen der Übermäßigkeit der Vertragsstrafe - die nach stRspr insbesonders dann vorliegt, wenn der erlittene Schaden unverhältnismäßig kleiner ist als der bedungene Vergütungsbetrag (EvBl 1979/170; EvBl 1980/65 uva, zuletzt JBl 1992, 663; RIS-Justiz RS0032138) - kommt es nicht mehr an.
Erhebliche Rechtsfragen stellen sich somit nicht zur Beurteilung.
Die Revision ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 40 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen.Die Revision ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen.